Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1951, Az.: 3 StR 111/51
Erforderlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aufgrund der schweren Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit bei einer Unterbringung in einer Anstalt; Wahrung der Verhältnismäßigkeit bei Unterbringung eines Rückfalldiebes in einer Anstalt nach erfolglosem Schutz der öffentlichen Sicherheit durch eine elterliche Überwachung oder polizeiliche Unterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 111/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 29.11.1950
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im wiederholten Rückfall
Amtlicher Leitsatz
Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Unterbringung erfordert, bedarf daher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Erst wenn die Überwachung durch die Eltern, die polizeiliche Unterbindung der weiteren Ausübung des Hausierhandels und ähnliche Massnahmen keinen genügenden Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten, kann als äusserste Massnahme die Unterbringung der Rückfalldiebin in einer Anstalt erforderlich werden.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. März 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter
Dr. Sauer als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a./M. vom 29. November 1950 im Strafausspruch, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet ist, samt den dieser Anordnung zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Über die Kosten des Rechtsmittels hat das Landgericht zu entscheiden.
Gründe
Die Angeklagte hatte eine wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verhängte Strafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis am 15. Dezember 1947 teilweise verbüsst und war dann wegen eines im November 1948 begangenen fortgesetzten schweren Diebstahls zu der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, die am 15. November 1949 teilweise verbüsst war. Darauf hat die Angeklagte in der Zeit vom 9. bis 22. Juni 1950 in sechs Einzelakten in fremden Wohnungen Geld im Gesamtbetrag von DM 435,- entwendet. In einem dieser Fälle ist der Diebstahlsversuch, in zwei Fällen der vollendete Diebstahl nach Eröffnung der Haustüre mittels eines Nachschlüssels begangen. Das Landgericht hat unter Zusammenfassung dieser sechs Einzelakte zu einem fortgesetzten Verbrechen des schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt und zugleich die Unterbringung der Angeklagten "in einer Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.
1.)
Zum Schuldspruch
Die Revision der Angeklagten rügt zunächst verfahrensrechtlich eine Verletzung der Rechtsnormen über die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und die Urteilsfindung (§ 264 StPO). Dieser Revisionsangriff ist unzulässig, weil entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO bestimmte den Mangel enthaltende Tatsachen in der Revisionsrechtfertigung nicht angegeben sind.
Die Revision bekämpft im allgemeinen wie im besonderen Teil der Revisionsbegründung ganz überwiegend die Bewertung der Zeugenaussagen, die Würdigung der Beweisaufnahme im ganzen und den hiernach festgestellten Sachverhalt. Die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen unterliegen aber nach § 337 StPO nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Die Revision ist auch insoweit unzulässig.
Die Sachrüge der Revision, die auf dem tatsächlichen Gebiet liegende denkgesetzliche Widersprüche oder Verstösse gegen allgemeine Erfahrungssätze behauptet, ist zwar zulässig aber unbegründet. Wie der Urteilszusammenhang zeigt, ist das Landgericht nach seiner freien aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu dem bestimmten Ergebnis gekommen, dass die Angeklagte es war, die in den sechs festgestellten Einzelfällen innerhalb der fremden Wohnungen die Geldbeträge in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Diese Schlussfolgerung ist denkgesetzlich möglich. Rechtsfehler, auf denen diese Feststellung des Sachverhalts beruht, sind nicht zu erkennen.
Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des vollendeten Diebstahls nach § 242 StGB sind in den ersten fünf Fällen einwandfrei verwirklicht. Auch im fünften Fall - N. - hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nicht Versuch, vielmehr Vollendung angenommen. Die Angeklagte hat zwar, nachdem sie noch innerhalb des Hauses gestellt war, in einem unbeobachteten Augenblick die zuvor weggenommene Geldbörse mit Inhalt wieder unter ein Möbelstück des Flurs weggeworfen. Die Wegnahme war aber zuvor schon vollendet. Es genügt zur Feststellung der vollendeten Wegnahme, dass der Dieb nach der Anschauung des täglichen Lebens die tatsächliche Gewalt über die Beute auszuüben in der Lage ist. Dies war hier der Fall, nachdem die Angeklagte die Geldbörse in ihre Handtasche gesteckt und damit die Vorplatztür der Wohnung wieder in der Richtung zur Haustür passiert hatte. Das Wegschaffen des Diebesguts vom Tatort - hier aus dem fremden Haus - oder gar die Bergung der Beute im eigenen Heim der Täterin gehört nicht zum Rechtsbegriff des Wegnehmens.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 43 StGB darin, dass im sechsten Fall (Sch.) das Landgericht versuchten schweren Diebstahl angenommen hat, obschon die Täterin kurz nachdem sie mittels Nachschlüssels die Haustüre geöffnet hatte, entdeckt worden ist, ehe sie sich im Haus nach einer Gelegenheit zum Stehlen umsehen konnte. Dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat für das Revisionsgericht verbindlich festgestellt, dass die Angeklagte auch dieses Haus wie die übrigen Häuser mit dem Vorsätze geöffnet und betreten hat, darin einen Diebstahl zu verüben, falls sich dazu die Möglichkeit biete, was sie nach ihren bisherigen Erfahrungen erwartet hatte. Darnach ist mit dem Einsetzen des Nachschlüssels die Ausführung des schweren Diebstahls begonnen. Die Anwendung des § 46 StGB hat das Landgericht zutreffend abgelehnt, weil die Angeklagte die Vollendung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat.
Das Landgericht hat auch ohne Rechtsirrtum in den Fällen 1, 2 und 6 die Ausführung des Diebstahls unter dem erschwerenden Umstand der Eröffnung des Gebäudes mittels eines falschen Schlüssels nach § 243 Nr. 3 StGB angenommen.
Die Revision rügt weiter, dass das Landgericht die sechs Einzelakte, wovon drei nur den Tatbestand des einfachen Diebstahls verwirklichen und ein Akt im Versuchsstadium stecken geblieben ist, zu einer fortgesetzten Handlung des vollendeten schweren Diebstahls zusammengefasst hat. Diese Art der Zusammenfassung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts. (1)) Der Senat sieht keinen Anlass davon abzuweichen. Die tatsächlichen Feststellungen reichen zur Annahme einer solchen fortgesetzten Handlung aus. Die Angeklagte ist überdies durch diese Annahme nicht beschwert.
Die Revision ist hiernach, soweit sie gegen den Schuldspruch gerichtet ist, unbegründet.
2.)
Zum Strafausspruch
Die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind nach dem im Urteil niedergelegten Sachverhalt gegeben.
Die Strafzumessung zeigt keine die Angeklagte belastenden Rechtsfehler. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die gesetzliche Mindeststrafe zunächst zufolge der Bewilligung mildernder Umstände nach § 244 Abs. 2 StGB auf ein Jahr Gefängnis und hiervon ausgehend auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB nochmals auf ein Viertel also auf 3 Monate Gefängnis herabgesetzt ist. Weil in den Urteilsgründen diese zweimalige Senkung der Mindeststrafe nicht hervorgehoben ist, hegt die Revision Zweifel, ob das Landgericht diesen im gegebenen Fall anzuwendenden Strafrahmen richtig erkannt hat. Aus dem Urteilszusammenhang und der angemessenen festgesetzten Strafe von 2 Jahren Gefängnis ergibt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit, dass das Landgericht den richtigen Strafrahmen angewandt hat. Es ist daher die Revision auch soweit sie das Strafmass bekämpft, unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- und (richtig "oder") Pflegeanstalt ist jedoch durch die getroffenen Feststellungen nicht hinreichend gerechtfertigt. Die erste Voraussetzung des § 42 b StGB, dass die Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit die Tat begangen hat, liegt vor. Aber die zweite Voraussetzung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalterfordert, ist nicht genügend begründet. Eine solche Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines solchen Eingriffs bedürfen daher einer besonders sorgfältigen Prüfung. Es ist bis jetzt nicht klargestellt, unter welchen besonderen Umständen die Angeklagte jeweils auf die Bahn des Diebstahls abgeglitten ist und ob der Rückfall in diese Bahn nicht auf andere Weise verhindert werden kann. Der Hausierhandel, den die Angeklagte seit Dezember 1949 betrieben hat, bringt sie offenbar in die besondere Gefahr, wieder dem Diebstahl zu verfallen, und muss daher unterbunden werden. Bei der Prüfung der Frage, wie die wirtschaftliche Existenz der Angeklagten sonst gesichert werden kann, kommt dem vom Stiefvater bezeugten Umstand, dass die Angeklagte jetzt eine monatliche Kriegerrente von 72,- DM bezieht, besondere Bedeutung zu, ebenso dem Umstand, dass die Mutter und der Stiefvater sich bereit erklärt haben, die Angeklagte nach der Strafverbüssung wieder in ihren Haushalt aufzunehmen. Es wird zu untersuchen sein, welchen Einfluss diese Eltern bisher auf die Angeklagte ausgeübt haben, ob sie geeignet, auch nach ihren Lebensverhältnissen gewillt und in der Lage sind, die Angeklagte innerhalb ihres Haushalts zu beschäftigen und zu überwachen. Das Landgericht wird weiter versuchen müssen, zu ermitteln, wie sich die Angeklagte in der Zeit nach der Verbüssung ihrer ersten Strafe bis zur Begehung des zweiten fortgesetzten Diebstahls (d. i. vom 15. Dezember 1947 bis November 1948) und dann wieder in der Zeit vom 15. November 1949 bis 9. Juni 1950 verhalten, wovon sie da gelebt hat, ob sie etwa bei fester Fabrik- oder Heimarbeit dem Diebstahlhang zu widerstehen vermag. Erst wenn die Überwachung durch die Eltern, die polizeiliche Unterbindung der weiteren Ausübung des Hausierhandels und ähnliche Massnahmen keinen genügenden Schutz der öffentlichen Sicherheit bieten, kann als äusserste Massnahme die Unterbringung in einer Anstalt erforderlich werden.
Das Urteil war daher, soweit die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverweisen. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
gez. Krauss
gez. Koeniger
gez. Engels
gez. Dr. Sauer