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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.1974, Az.: BVerwG II C 38.73

Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen; Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung ; Rücksicht auf die Rechtsstellung des Empfängers ; Rechtsnatur von Dienstbezügen; Bewertung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage einer Arbeitnehmerin; Nebentätigkeitsvergütung für tatsächlich geleistete Nebentätigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1974
Aktenzeichen
BVerwG II C 38.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 03.06.1970 - AZ: 2 K 649/70
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.02.1973 - AZ: VI A 691/70

Fundstellen

  • BVerwGE 47, 23 - 31
  • BayVBl 1975, 147
  • DVBl 1976, 918 (Kurzinformation)
  • DokBerB 1975, 33
  • DöD 1975, 61
  • PersVertr 1976, 308
  • ZBR 1975, 289

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der nach § 5 MuSchVB. während der Mutterschutzfrist fortzuzahlenden "Dienstbezüge" umfaßt auch die für regelmäßige nebenamtliche Tätigkeit gewährte Vergütung.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1974
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel, Niedermaier und Wetzel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1973 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1970 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, 487,51 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23. März 1970 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Am 2. Oktober 1967 beantragte die damals als Realschullehrerin zur Anstellung an der A.-Realschule in D. tätige Klägerin bei dem Regierungspräsidenten in ..., ihr zu gestatten, ab 6. November 1967 bis auf weiteres an der Abendrealschule der Stadt D. drei Wochenstunden nebenamtlichen Unterricht zu erteilen. Der Regierungspräsident in D. erteilte die erbetene Nebentätigkeitserlaubnis durch Bescheid vom 26. Oktober 1967, in dem es u.a. heißt:

"Die Vergütung richtet sich nach dem Runderlaß des Kultusministers des Landes ... vom 12. Juli 1966 - ZB/3 - 1 - 24/II - 539/66 - und beträgt 15,50 DM je Einzelstunde.

Sie wird nach Jahreswochenstunden berechnet."

2

Am 3. Juli 1968 wurde die Klägerin von einer Tochter entbunden. Wegen der erwarteten Niederkunft war ihr nach Maßgabe der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen im Lande ... - MuSchVB in der Fassung vom 7. Juli 1966 (GV.NW. S. 417) schon mit Wirkung vom 22. Mai 1968 Dienstbefreiung gewährt worden. Nach Ablauf der 8-Wochenfrist, die § 4 Abs. 1 erster Halbsatz der genannten Mutterschutzverordnung in der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fassung vom 4. Juli 1968 (GV.NW. S. 231) vorsieht und die mit dem 28. August 1968 endete, erteilte die Klägerin noch bis einschließlich 30. September 1968 aus Gründen der Mutterschaft keinen nebenamtlichen Unterricht. Der Beklagte stellte die Zahlung der Nebentätigkeitsvergütung am 22. Mai 1968 ein.

3

Die Klägerin machte gegenüber dem Regierungspräsidenten in ... geltend, sie habe für die Zeit des Mutterschutzes Anspruch auf Weitergewährung der Nebentätigkeitsvergütung in der bisherigen Höhe; zumindest stehe ihr die Vergütung für die Ferienzeit (1. bis 4. sowie 28. bis 30. Juni 1968, Juli 1968 sowie 1. bis 8. August 1968) zu. Durch Bescheid vom 28. November 1968 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte der Regierungspräsident es ab, der Klägerin für die Zeit vom 29. August bis zum 30. September 1968 Nebentätigkeitsvergütung zu gewähren; zugleich teilte er ihr mit, daß bisher eine Entscheidung des Kultusministers des beklagten Landes über die vergütungsrechtliche Behandlung von nebenamtlich tätigen Beamtinnen während des Mutterschaftsurlaubs nicht getroffen worden sei und daß weiterer Bescheid an sie ergehen werde, sobald die Entscheidung des Kultusministers vorliege. Nach Erinnerungen der Klägerin an die in Aussicht gestellte Entscheidung teilte ihr der Regierungspräsident in ... durch Schreiben vom 25. März 1969 mit, daß die Gewährung der Nebentätigkeitsvergütung für die Zeit des Mutterschutzes ausgeschlossen sei, solange die von dem Kultusminister erbetene Entscheidung nicht vorliege.

4

Daraufhin erhob die Klägerin durch Schriftsatz vom 24. April 1969 vor dem Arbeitsgericht Duisburg Klage gegen das Land ..., auf Zahlung von 653,27 DM Unterrichtsvergütung (nebst Zinsen) für die Zeit vom 22. Mai bis zum 30. September 1968; durch Schriftsatz vom 16. Juni 1969 ermäßigte sie die Klage auf 165,76 DM (nebst Zinsen) für die Zeit vom 29. August bis zum 30. September 1968. Das Arbeitsgericht Duisburg verwies die Klage durch Urteil vom 6. November 1969 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil dieses Gerichts vom 28. Januar 1970 (2 K 2344/69) wurde das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 165,76 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1969 zu zahlen.

5

Am 23. März 1970 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Weiterzahlung der Nebentätigkeitsvergütung für die Zeit vom 22. Mai bis zum 28. August 1968 beansprucht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag

6

das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 487,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,

7

durch Urteil vom 3. Juni 1970 abgewiesen.

8

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 6. Februar 1973 die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen, und zwar im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Die Frage, ob die Klägerin auch für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs vom 22. Mai bis zum 28. August 1968 Anspruch auf Nebentätigkeitsvergütung hat, sei auf Grund der Regelung des § 5 Satz 1 MuSchVB zu entscheiden, die bestimmt, daß durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 "die Zahlung der Dienstbezüge und der Unterhaltszuschüsse nicht berührt" wird.

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Der Begriff "Dienstbezüge" umfasse einmal die in § 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBesG - als solche bezeichneten Leistungen, nämlich Grundgehalt, Ortszuschlag und Kinderzuschlag sowie Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen und bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum Grundgehalt (Dienstbezüge im engeren Sinne). Als Dienstbezüge würden ferner alle diejenigen geldwerten Leistungen bezeichnet, die wegen der Leistung von Diensten gezahlt werden (Dienstbezüge im weiteren, wörtlichen Sinne). Dienstbezüge im weitesten Sinne seien schließlich alle diejenigen Leistungen, die ihre Grundlage in dem Beamtenverhältnis haben, die mit Rücksicht auf die Rechtsstellung des Empfängers gewährt werden wie beispielsweise Trennungsentschädigungen, Umzugs- und Reisekostenvergütungen, Jubiläumszuwendungen, verschiedene Arten von Beihilfen und Unterstützungen.

11

Dienstbezüge im weitesten Sinne könne § 5 Satz 1 MuSchVB nicht meinen, weil dann die Bestimmung, daß auch die Gewährung von Unterhaltszuschüssen von den Beschäftigungsverboten nach §§ 2, 3 und 4 MuSchVB unberührt bleibe, überflüssig wäre.

12

§ 5 Satz 1 MuSchVB betreffe auch nicht lediglich die in § 2 LBesG genannten Dienstbezüge.

13

Dienstbezüge im Sinne des § 5 Satz 1 MuSchVB, die unberührt bleiben, seien deshalb alle diejenigen, aber auch nur diejenigen Leistungen, die im Hinblick auf das Beamtenverhältnis, den Beamtenstatus als solchen gewährt würden und von konkreten Dienstleistungen sowie tatsächlichen Aufwendungen aus dienstlichem Anlaß unabhängig seien. Das seien einmal die Dienstbezüge im engen Sinne, die in der Regel unabhängig davon gewährt werden, ob der Beamte Dienst leiste bzw. wie umfangreich oder wie qualifiziert die erbrachten Dienstleistungen seien. Dazu gehörten ferner diejenigen Leistungen, die in Ergänzung jener Dienstbezüge im Sinne des § 2 LBesG aus Fürsorgegründen gewährt werden und hinsichtlich ihrer Höhe u.U. sogar von dem dem Beamten verliehenen Amt und damit der Wertigkeit seiner Dienste unabhängig seien, wie es beispielsweise bei Beihilfen zu Aufwendungen anläßlich von Erkrankungen der Fall sei.

14

Diejenigen Bezüge hingegen, die in Abweichung von dem noch zu erörternden Alimentationsprinzip ausnahmsweise an konkrete Dienstleistungen des Beamten anknüpfen, würden nur gewährt, wenn der Beamte diese Dienstleistungen auch tatsächlich erbracht habe. Hierzu gehöre die Nebentätigkeitsvergütung, die nur gezahlt werde, wenn und solange die Nebentätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Denn sie stelle ein echtes Leistungsentgelt dar, das weder nach Alimentationsgrundsätzen noch auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gewährt werde.

15

Die Kritik der Klägerin an dieser auch von dem Gericht des ersten Rechtszuges vorgenommenen Auslegung des § 5 Satz 1 MuSchVB, mit der sie einen Verstoß gegen die Art. 3 und 6 GG rüge, sei nicht gerechtfertigt; im einzelnen sei dazu zu bemerken:

16

Die Rechte der Klägerin seien auch in bezug auf ihre Nebentätigkeit ausschließlich durch beamtenrechtliche Vorschriften bestimmt; denn die Ausübung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1967 [GV.NW. S. 64] - NtV - bedeute bei aller Verschiedenheit der rechtlichen Ausgestaltung von Haupt- und Nebenamt doch kein rechtlich selbständiges Arbeitsverhältnis neben dem Beamtenverhältnis. Deshalb gelte, was den Mutterschutz anbelange, auch insoweit allein die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Das Mutterschutzgesetz finde auf die Klägerin keine, auch keine entsprechende Anwendung. Das folge an sich bereits aus den grundlegenden rechtlichen und tatsächlichen Unterschieden zwischen dem Beamter Verhältnis einerseits sowie den vertraglich ausgestalteten Arbeitsverhältnissen öffentlicher und privater Arbeitnehmerinnen andererseits. Gleichwohl bestimme § 86 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 [GV.NW. S. 428]) - LBG - ausdrücklich, daß der Mutterschutz der Beamtinnen nach der Eigenart des öffentlichen Dienstes, d.h. des Beamtenverhältnisses, zu regeln sei. Art und Umfang des Mutterschutzes für Beamtinnen hätten sich also an den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Beamtenverhältnisses und dem Schutzbedürfnis der Beamtin zu orientieren. Zu den zu beachtenden Besonderheiten des Beamtenverhältnisses gehöre das Alimentationsprinzip. Danach erhalte der Beamte auf Grund seiner Rechtsstellung einen seinem Dienstrang und der Bedeutung des ihm verliehenen Amtes angemessenen Lebensunterhalt. Dieser bedeute kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienstleistungen; er sei unabhängig von deren Qualität und Quantität. Er stelle vielmehr einen Ausgleich dafür dar, daß sich der Beamte mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis verpflichtet habe, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Deshalb werde er auch gewährt, wenn der Beamte vorübergehend wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen schuldlos keinen Dienst leiste (zu vgl. BVerfGE 21, 329 [344/345]; BVerwGE 31, 253 [261]).

17

Für die wirtschaftliche Lebensgrundlage einer Arbeitnehmerin, deren Beschäftigungsverhältnis auf dem vertraglichen Austausch von Arbeit gegen Bezahlung beruhe, seien hingegen Umfang und Güte konkreter Arbeitsleistungen bzw. -ergebnisse von ausschlaggebender Bedeutung. Sie seien es, die die Höhe des Arbeitseinkommens der Arbeitnehmerin und damit ihren Lebensstandard bestimmen. Diesen aus der Berufstätigkeit der Frau herrührenden Lebensstandard zu sichern, sei das Ziel des Mutterschutzgesetzes (zu vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. Januar 1971 - 3 AzR 97/69 -, NJW 1971, 959).

18

Diese Notwendigkeit bestehe in bezug auf die Beamtin nicht. Ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage sehe der Gesetzgeber als durch die Dienstbezüge im Sinne des § 2 LBesG sowie die auf fürsorgerischen Überlegungen beruhenden sonstigen Leistungen gesichert an, die auf Grund des Alimentationsprinzips auch für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs ungeschmälert gewährt würden. Eine Nebentätigkeitsvergütung bedeute ein zusätzliches Einkommen, das den Lebensstandard der Beamtin nicht präge.

19

Aus den dargelegten Gründen werde deshalb eine Nebentätigkeitsvergütung nur für tatsächlich geleistete Nebentätigkeit gewährt. Diese Auslegung des § 5 Satz 1 MuSchVB stehe nicht im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Mutterschutzes und bedeute insbesondere keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

20

Der Klägerin stehe eine Nebentätigkeitsvergütung auch nicht für die Zeit der Schulferien vom 1. bis zum 4. sowie vom 28. Juni bis zum 8. August 1968 zu (wird näher dargelegt). -

21

Gegen das - soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene - Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin sinngemäß mit dem Antrag,

22

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 1970 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 487,51 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

23

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

24

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

25

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er pflichtet der Revision im Ergebnis bei und führt aus, daß es dem Sinn und Zweck der Schutzvorschrift des § 5 MuSchVB entspreche, die Vergütung für die regelmäßig geleistete Nebentätigkeit während des Mutterschaftsurlaubs weiterzugewähren.

26

II.

Die Entscheidung über die Revision der Klägerin ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Prozeßbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 141, § 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I. S. 17]) - VwGO -.

27

Die Revision hat Erfolg.

28

Der Klägerin steht für den von ihr - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - regelmäßig geleisteten nebenamtlichen Unterricht die Nebentätigkeitsvergütung auch für die Zeit vom 22. Mai bis zum 28. August 1968 zu, in der sie zunächst gemäß § 2 Abs. 2 MuSchVB und sodann - nach der Geburt ihrer Tochter am 3. Juli 1968 - gemäß § 4 Abs. 1 erster Halbsatz MuSchVB aus Gründen des Mutterschutzes nicht beschäftigt werden durfte.

29

Die rechtliche Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs ist in der Regelung des § 5 Satz 1 MuSchVB zu finden, die bestimmt, daß durch die Beschäftigungsverbote der §§ 2, 3 und 4 "die Zahlung der Dienstbezüge und der Unterhaltszuschüsse nicht berührt" wird. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Meinung wird die für eine regelmäßige nebenamtliche Tätigkeit gewährte Vergütung von dem in § 5 Satz 1 MuSchVB verwendeten Begriff "Dienstbezüge" erfaßt.

30

Dieser Begriff bedarf, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, der Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung schon wiederholt dargelegt, daß das Wort "Dienstbezüge" im Beamtenrecht mit sehr unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird und deshalb der Auslegung fähig und bedürftig ist (vgl. u.a. BVerwGE 11,263 [267] und 16, 235 [237] mit weiteren Hinweisen); so unterscheidet z.B. das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 17. August 1961 - OVG Bf. II 94/60 - [ZBR 1962, 187]) ebenso wie das Berufungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zwischen Dienstbezügen im "engen" Sinne, Dienstbezügen im "weiteren" Sinne und Dienstbezügen im "weitesten" Sinne (vgl. hierzu auch BVerwGE 16,235[BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61] [237]).

31

Ob diese Unterscheidung sich mit den Vorstellungen des Verordnungsgebers bei Erlaß des hier umstrittenen § 5 Satz 1 MuSchVB deckt, wie anscheinend das Berufungsgericht angenommen hat, und ob die Unterscheidung zutreffend ist, bedarf hier nicht der Entscheidung. Denn selbst bei Bejahung dieser beiden Fragen ließe sich allein an dem Umstand, daß § 5 Satz 1 MuSchVB außer den "Dienstbezügen" auch die "Unterhaltszuschüsse" anführt, nicht überzeugend der Schluß knüpfen, die Dienstbezüge im "weitesten" Sinne könnten von dem Verordnungsgeber in § 5 Satz 1 MuSchVB mit dem Wort "Dienstbezüge" nicht angesprochen worden sein, weil zu den Dienstbezügen im "weitesten" Sinne auch die Unterhalts Zuschüsse zu rechnen seien, so daß sie einer besonderen Erwähnung nicht bedurft hätten. Das Erfordernis, die "Unterhaltszuschüsse" neben den "Dienstbezügen" anzuführen, kann sich dem Verordnungsgeber nämlich in der Erkenntnis aufgedrängt haben, daß Unterhaltszuschüsse keine Alimentation im eigentlichen beamtenrechtlichen Sinne darstellen, wenngleich der Gesetzgeber bei der Bemessung der Unterhalts Zuschüsse auf Regeln zurückgreift, "die dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip seit je eigen sind" (vgl. BVerfGE 33, 44 [50, 51]); es ist somit nicht auszuschließen, daß diese Erkenntnis - nicht die erwähnte Unterscheidung - den Verordnungsgeber dazu bestimmte, zur Beseitigung naheliegender Zweifel an der Einbeziehung der Unterhalts Zuschüsse in § 5 Satz 1 MuSchVB die "Unterhaltszuschüsse" neben den "Dienstbezügen" anzuführen.

32

Hiernach ist die Frage, welche Bedeutung dem Wort "Dienstbezüge" in § 5 Satz 1 MuSchVB zukommt, allein aus dem Sinnzusammenhang, in dem diese Vorschrift steht, sowie aus deren Sinn und Zweck zu erschließen, wobei insonderheit das von dem Mutterschutz ganz allgemein verfolgte Ziel zu berücksichtigen ist. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung - mit dem Ergebnis, daß "Dienstbezüge" im Sinne des § 5 Satz 1 MuSchVB alle diejenigen, aber auch nur diejenigen Leistungen seien, "die im Hinblick auf das Beamtenverhältnis, den Beamtenstatus als solchen gewährt werden und von konkreten Dienstleistungen sowie tatsächlichen Aufwandungen aus dienstlichem Anlaß unabhängig sind" - leidet darunter, daß das Berufungsgericht das vom Mutterschutz ganz allgemein verfolgte Ziel vernachlässigt und übersehen hat, daß die umstrittene Verordnung den Sinn und Zweck hat, die Erreichung des mit dem Mutterschutz ganz allgemein verfolgten Ziels - in einer der "Eigenart des öffentlichen Dienstes" (vgl. § 86 LBG) Rechnung tragenden Weise - im Beamtenrecht sicherzustellen.

33

Der Mutterschutz verfolgt ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau und Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 23. April 1974 - 1 BvL 19.73 - [NJW 1974, 1461] unter Hinweis, auf BAGE 14, 304 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] [309]). Dieses Ziel sollen sowohl das - für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Frauen sowie für weibliche in Heimarbeit stehende Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte geltende - Mutterschutzgesetz (jetzt gültig in der Fassung vom 18. April 1968, BGBl. I S. 315) als auch die Verordnungen über den Mutterschutz der Beamtinnen verfolgen. Insoweit verwirklichen das Mutterschutzgesetz und die Verordnungen über den Mutterschutz der Beamtinnen zu einem Teil das in Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - enthaltene Schutz- und Fürsorgegebot zugunsten der Mütter. Dieses Gebot stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG dar (vgl. Bundesverfassungsgericht a.a.O. und BVerfGE 32, 273 [279] [BVerfG 25.01.1972 - 1 BvL 3/70]; auch Hamann-Lenz, Grundgesetz, 3. Auflage 1970, Art. 6 Anm. 8; Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 6 RdNr. 42; Bulla, Mutterschutzgesetz, 3. Auflage 1968, Vorbemerkung 3 a vor § 1) und verbürgt den Müttern ein echtes Grundrecht (ebenso schon Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 20. September 1951 - VI B 508/51 - [DVBl. 1952, 150 mit kritischer Anmerkung von Giese und JZ 1953, 152 [OVG Nordrhein-Westfalen 20.09.1951 - IV B 508/51] mit zustimmender Anmerkung von Erna Scheffler]; Hamann-Lenz a.a.O. Anm. 8; von Mangoldt-Klein, Grundgesetz, Band I S. 275 [276]).

34

Das soeben erwähnte allgemeine Ziel des Mutterschutzes wird dadurch verwirklicht, daß die berufstätigen Mütter während der Schwangerschaft und während bestimmter Zeiträume nach der Niederkunft durch Beschäftigungsverbote - verschiedenartigen Inhalts - vor körperlicher Schädigung und Überbeanspruchung bewahrt bleiben. Diese Beschäftigungsverbote stellen aber, worauf schon das Bundesarbeitsgericht (BAGE 14, 304 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] [309]) mit Recht hingewiesen hat, nur dann den gebotenen lückenlosen Schutz für die Mutter dar, wenn diese während der Schutzfristen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt bleibt; denn wirtschaftliche Nachteile setzen sie der Verlockung oder sogar der Notwendigkeit aus, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten. Einer solchen Verlockung oder gar Notwendigkeit kann die Mutter schon dadurch ausgesetzt sein, daß ihre Einkünfte während der Dauer des Beschäftigungsverbots zwar nicht in vollem Umfang wegfallen und im allgemeinen zur angemessenen Existenzerhaltung ausreichen, wohl aber hinter den Bezügen zurückbleiben, auf die sie ihren Lebenszuschnitt eingerichtet hatte und einrichten durfte. Der Mutterschutz als unmittelbare Konkretisierung des in Art. 6 Abs. 4 GG enthaltenen Gebots und mittelbare Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips kann hiernach als voll wirksam, weil lückenlos verwirklicht, erst angesehen werden, wenn er zugunsten der Mutter für die Dauer der Schutzfrist die ungeminderte Weitergewährung der bisherigen Bezüge aus der beruflichen Tätigkeit sicherstellt.

35

Dieser Erkenntnis entsprechen im Mutterschutzgesetz die Regelungen, die der Mutter während der Schutzfrist Bezüge in voller Höhe des Nettoeinkommens sichern (vgl. hierzu § 13 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 200 der Reichsversicherungsordnung und § 14 des Mutterschutzgesetzes). Dieser Erkenntnis entspricht auch die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß einer Akkordarbeiterin während der Mutterschutzfrist der Akkordlohn weiterzugewähren, daß also der Übergang vom Akkordlohn zum Zeitlohn während der Schutzfrist unzulässig sei; das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 14, 304 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] [311]) hat hierzu überzeugend ausgeführt, es sei - gemessen an dem dargelegten allgemeinen Ziel des Mutterschutzes - unerheblich, daß eine bestimmte, von der bisherigen Form abweichende Art der Entlohnung die wirtschaftliche Existenz der Arbeitnehmerin jedenfalls nicht gefährden könne, weil ihr bisheriger Verdienst "und nicht etwa ein darunterliegender, wenn auch zur Existenzerhaltung ausreichender Lohn gesichert werden" solle.

36

Nicht im Einklang mit der in Rede stehenden Erkenntnis steht dagegen die Auslegung, die § 5 Satz 1 MuSchVB durch das Berufungsgericht erfahren hat; denn diese Auslegung führt zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der Klägerin während der in § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 erster Halbsatz MuSchVB bestimmten Schutzfrist durch Wegfall der von der Klägerin bis zum Beginn dieser Frist regelmäßig bezogenen Nebentätigkeitsvergütung. Es mag nun zwar zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß § 5 Satz 1 MuSchVB in der vom Berufungsgericht für geboten erachteten Auslegung nicht schlechterdings mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar ist. Gleichwohl könnte angesichts des schon dargelegten allgemeinen Ziels des Mutterschutzes, auf das bei der Auslegung in erster Linie abzustellen ist, der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nur zugestimmt werden, wenn die "Eigenart des öffentlichen Dienstes" (§ 86 LBG) gegen die der Klage zugrundeliegende weite Auslegung des Begriffs "Dienstbezüge" stritte. Dies ist indessen nicht der Fall.

37

Das von dem Berufungsgericht angeführte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip besagt einerseits, daß der Dienstherr dem Beamten und seiner (engeren) Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen dem Dienstrang, der Bedeutung des Amtes und der Entwicklung der allgemeinen Lebens Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt - grundsätzlich auf Lebenszeit - zu gewähren hat, und andererseits, daß der Beamte (nur) diesen einen Unterhalt für seine gesamte Tätigkeit im öffentlichen Dienst fordern kann (ebenso schon Urteil des Senats vom 25. Januar 1973, BVerwGE 41, 316 [BVerwG 25.01.1973 - BVerwG II C 87.65] [320]). Diesem Grundsatz kann nichts gegen die von der Klage für geboten erachtete und durch das allgemeine Ziel des Mutterschutzes nahegelegte weite Auslegung des in § 5 Satz 1 MuSchVB verwendeten Begriffs "Dienstbezüge" entnommen werden. Aus der Sicht dieses Grundsatzes ist die Nebentätigkeitsvergütung für nebenamtlich geleistete Tätigkeit zwar ein "zusätzliches" Einkommen aus öffentlichem Dienst neben der dem Hauptamt entsprechenden Alimentation. Die Gewährung und Entgegennahme dieses "zusätzlichen" Einkommens aus öffentlichem Dienst stehen jedoch nicht im Widerspruch zum Alimentationsprinzip; der Senat hat bereits in den Gründen seines soeben angeführten Urteils vom 25. Januar 1973 (a.a.O. S. 321) klargestellt, daß der Beamte (Richter) in bezug auf eine in der "Freizeit" im öffentlichen Dienst geleistete Nebentätigkeit nicht schlechthin auf die ihm für die Tätigkeit im Hauptamt gewährte Alimentation beschränkt werden darf, solange die Arbeitszeit für die Tätigkeit im Hauptamt durch Arbeitszeitvorschriften derart bemessen ist, daß der Beamte (Richter) sich in der "Freizeit" nicht nur ausreichend erholen, sondern außerdem einer Nebentätigkeit zuwenden kann, ohne die Erfüllung der Aufgaben des Hauptamtes zu beeinträchtigen. Die Zahlung einer Vergütung für nebenamtliche Tätigkeit verletzt somit den Alimentationsgrundsatz nicht ohne weiteres. - Auch der Umstand, daß der Gesetzgeber die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Beamten schon als durch die Dienstbezüge im Sinne des § 2 LBesG sowie die auf fürsorgerischen Überlegungen beruhenden sonstigen Leistungen gesichert ansieht, ist kein durchgreifendes Argument gegen die weite Auslegung des Begriffs "Dienstbezüge" in § 5 Satz 1 MuSchVB. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß die Beamtin, wie hier die Klägerin, bis zum Beginn der Mutterschutzfrist aus regelmäßiger nebenamtlicher Tätigkeit zusätzliches Einkommen erzielt und ihre Lebensverhältnisse - zulässigerweise - auch auf dieses zusätzliche Einkommen ausrichtet; und in einem solchen Fall sind - ohne daß dies den Alimentationsgrundsatz verletzen könnte - Alimentation und Nebentätigkeitsvergütung als der nach dem allgemeinen Ziel des Mutterschutzes auszugleichende bisherige Verdienst anzusehen.

38

Der vom Berufungsgericht hervorgehobene weitere Grundsatz, daß die Nebentätigkeitsvergütung - anders als die für die hauptamtliche Tätigkeit gewährte Alimentation - an konkrete Dienstleistungen des Beamten anknüpfe, steht ebenfalls der vom allgemeinen Ziel des Mutterschutzes nahegelegten weiten Auslegung des Begriffs "Dienstbezüge" nicht entgegen. Angesichts des unmittelbar von Art. 6 Abs. 4 GG geforderten Mutterschutzes ist die Annahme unhaltbar, daß der in Rede stehende Grundsatz im öffentlichen Dienst auch dann zu beachten sei, wenn die konkrete Dienstleistung im Nebenamt wegen einer in der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen enthaltenen Beschäftigungsverbots unterblieben ist. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt darauf hingewiesen, daß dem Gebot, der Schutzbedürftigkeit der Mutter vor und nach der Niederkunft durch Gewährung eines lückenlosen Mutterschutzes Rechnung zu tragen, gegenüber dem in Rede stehenden - nicht von Art. 33 Abs. 5 GG erfaßten - Grundsatz der Vorrang zukomme.

39

Hiernach ergibt sich, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ließen die von der Klage für geboten erachtete weite Auslegung des in § 5 Satz 1 MuSchVB verwendeten Begriffs "Dienstbezüge" nicht zu. Aus diesem Ergebnis folgt wegen der gebotenen Berücksichtigung des allgemeinen Ziels des Mutterschutzes ohne weiteres die Richtigkeit der weiten Auslegung des umstrittenen Begriffs. Zu dem gleichen Ergebnis führt übrigens die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 14, 304 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] [310]) - im Hinblick auf das aus dem Sozialstaatsgedanken hergeleitete Gebot eines lückenlosen Mutterschutzes - erhobene Forderung, bei Nichtbehebbarkeit von Zweifeln aus dem Wortlaut des Mutterschutzrechts "eher die zugunsten der Arbeitnehmerin sprechende als die gegenteilige Lösung zu verwirklichen".

40

Die Richtigkeit der hier für geboten erachteten Auslegung des in § 5 Satz 1 MuSchVB verwendeten Begriffs "Dienstbezüge" wird durch den Zusammenhang bestätigt, in dem die Vorschrift steht. Mit Recht hat der Oberbundesanwalt darauf hingewiesen, daß § 5 Satz 1 MuSchVB im Sinnzusammenhang mit den dort ausdrücklich angeführten Beschäftigungsverboten der §§ 2, 3 und 4. zu verstehen ist und daß sich diese Beschäftigungsverbote auf die nebenamtliche Tätigkeit der Beamtin in gleicher Weise wie auf deren Tätigkeit im Hauptamt erstrecken.

41

Nur die hier für geboten erachtete Auslegung führt überdies zur Beseitigung der Ungereimtheit, die darin zu finden ist, daß das beklagte Land einerseits die für eine nebenamtliche Tätigkeit gewährte Vergütung den Lehrerinnen bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen weiterzahlt (vgl. Runderlaß des Kultusministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. September 1960 - Z 2 1 - 24/11 - 898/60), daß es dagegen andererseits - seit dem 1. Januar 1968 - die Zahlung der Vergütung für nebenamtliche Tätigkeit einstellt, wenn die beamtete Lehrerin bei Schwangerschaft durch Beschäftigungsverbote, die ihrer besonderen physischen Belastung Rechnung tragen und der Erhaltung ihrer Gesundheit sowie der des Kindes dienen, an der Ausübung ihrer Nebentätigkeit gehindert wird.

42

Die Klage muß nach alledem Erfolg haben. Der Revision ist daher stattzugeben.

43

Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO sind dementsprechend die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile aufzuheben; es ist nach dem Klagantrag zu erkennen. Der Anspruch auf Prozeßzinsen ist begründet (vgl. BVerwGE 7, 95 und ständige Rechtsprechung).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 487,51 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Niedermaier
Wetzel