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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1962, Az.: IV ZR 43/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1962
Aktenzeichen
IV ZR 43/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14777
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 14.12.1961
LG Nürnberg-Fürth

Fundstellen

  • BGHZ 37, 386 - 389
  • MDR 1962, 892-893 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 2004 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maurers Johann H. in F., O.straße ...,

Prozessgegner

Franziska Gertraud H., geb. P., K. Hs. Nr. ..., b. S. ( ...),

Amtlicher Leitsatz

Eine Bindung der beklagten Ehefrau an die Ehe kann auch dann bestehen, wenn sie nach mehr als 35-jähriger Ehe vorwiegend aus Versorgungsgründen an der Ehe festhält.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. Dezember 1961 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 21. August 1897 geborene Kläger und die etwa drei Jahre ältere Beklagte - beide katholisch - haben am 5. Juli 1925 vor dem Standesamt Körnhöfstadt in Franken die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei, 1926, 1927 und 1929 geborene - jetzt wirtschaftlich selbständige - Kinder hervorgegangen.

2

Die Beklagte lebt auch jetzt noch in dem Siedlungshaus, das den Parteien gehörte, aber im Jahre 1954 von ihnen auf ihre Tochter Betti G. übertragen wurde. Der Kläger wohnt seit 1947 ständig in Fürth. Der letzte eheliche Verkehr hat entweder im Herbst 1946 - nach der Rückkehr des Klägers aus russischer Gefangenschaft - oder schon 1942 stattgefunden, ehe der Kläger als Soldat an die russische Front kam. Seit 1947 leben die Parteien getrennt.

3

Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus §48 EheG.

4

Er hat behauptet, die häusliche Gemeinschaft der Parteien sei seit 1947 aufgehoben. Die Zerrüttung der Ehe sei unheilbar.

5

Die Beklagte hat der Scheidung nach §48 Abs. 2 EheG a.F. widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu hat sie vorgetragen, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet, weil er seit 1947 mit Frau Luise O. in Fürth zusammenlebe. Aus dieser Verbindung seien zwei Kinder hervorgegangen. Auf dieses Verhalten des Beklagten sowie auf ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau im Jahre 1946 hat die Klägerin eine vorsorglich erhobene Widerklage gestützt.

6

Der Kläger ist dem Widerspruch der Beklagten mit der Behauptung entgegengetreten, die Ehe sei durch das rechthaberische und den Kläger nicht respektierende Wesen der Beklagten zerrüttet worden, ehe er sich anderen Frauen zugewandt habe.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch seine schweren Eheverfehlungen schuldhaft herbeigeführt, mit Rücksicht auf die Dauer der Ehe und das Verhalten beider Parteien sei es sittlich gerechtfertigt, die Ehe bestehen zu lassen.

8

Dieses Urteil hat der Kläger mit der Berufung angefochten und geltend gemacht, die Beklagte habe 1953 eine von ihm angebotene Versöhnung abgelehnt. Im Jahre 1956 oder 1957 habe er einen solchen Versöhnungsversuch wiederholt, sei aber bei einem Telefongespräch mit seiner Tochter Betti, die mit ihm mit Billigung der Beklagten gesprochen habe, zurückgestoßen worden.

9

Der Kläger hat demgemäß wiederum die Scheidung der Ehe nach §48 EheG begehrt. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Für den Fall der Ehescheidung hat sie mit ihrer Anschlußberufung gefordert, die Ehe wegen Ehebruchs des Klägers mit Frau O. zu scheiden. Sie hat bestritten, es abgelehnt zu haben, sich mit dem Kläger zu versöhnen, sie sei auch jetzt noch bereit, den Kläger wieder bei sich aufzunehmen.

10

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

11

Der Kläger hat das seinem Prozeßbevollmächtigten am 27. Dezember 1961 zugestellte Urteil mit der Revision angefochten, um die Scheidung der Ehe zu erreichen. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist unbegründet.

13

1.

Das Rechtsmittel ist zulässig.

14

Die jetzt geltende Fassung des §547 Abs. 1 ZPO, nach der die Revision in Ehesachen ohne Zulassung stattfindet, wenn es sich darum handelt, ob der Widerspruch des Beklagten nach §48 EheG zu beachten ist, ist am 1. Januar 1962 in Kraft getreten. Erst von diesem Tage an war die Revision unter den erwähnten Voraussetzungen ohne Zulassung statthaft.

15

Das angefochtene Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, ist zwar am 14. Dezember 1961 verkündet (und beiden Parteien noch im Dezember 1961 zugestellt worden), es war aber bei Inkrafttreten des §547 Abs. 1 ZPO n.F. noch nicht rechtskräftig. Das folgt daraus, daß nach der bis zum 1. Januar 1962 bestehenden Rechtslage die Revision nach §547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter besonderen Voraussetzungen auch ohne Zulassung statthaft war. Der Senat hat daher in dem BGHZ 4, 294, 295[BGH 08.01.1952 - IV ZB 97/51] abgedruckten Beschluß ausgesprochen, daß Urteile der Oberlandesgerichte in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht schon mit der Verkündung, sondern erst dann rechtskräftig werden, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde. Das hier mit der Revision angefochtene Urteil war danach noch nicht rechtskräftig, als §547 Abs. 1 ZPO n.F. in Kraft trat. Die Revision ist daher zulässig.

16

2.

In der Sache kann das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg haben, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts die Scheidung der Ehe auch nach der durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 geänderten Fassung des §48 Abs. 2 EheG nicht zulassen.

17

a)

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß die Ehe der seit 1947 getrennt lebenden Parteien so tiefgreifend zerrüttet ist, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sei, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht berücksichtigt, daß der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens - bei seiner Vernehmung am 20. Oktober 1961 - ausdrücklich erklärt hat, daß er mit der Klägerin nicht wieder zusammenleben könne. Selbst wenn er, wie er behauptet, 1956 oder 1957 anderen Sinnes gewesen sein sollte, liegen die Voraussetzungen des §48 Abs. 1 EheG vor.

18

b)

Es bestehen ferner keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu der Frage, welcher Ehegatte die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat. Der Kläger hatte im Laufe des Jahres 1947 die Gewohnheit, von seinem Arbeitsort aus zu seiner Familie zurückzukehren, endgültig aufgegeben. Damit schon setzte er sich äußerlich ins Unrecht (vgl. LM Nr. 22 zu §48 EheG). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte dem Kläger keinen ins Gewicht fallenden Grund zu diesem Schritt gegeben, etwas Gegenteiliges hat der Kläger, anders als im Verfahren des ersten Rechtszuges, nicht mehr behauptet.

19

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wandte sich der Kläger von der Beklagten ab, weil er mit Frau O. zusammenleben wollte. Da er diese Beziehungen bis zur Gegenwart aufrechterhalten hat, trifft ihn mit Recht der Vorwurf, daß er die Zerrüttung der Ehe von Anfang an und auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung allein verschuldet hat. Die lange Dauer dieser Beziehungen nimmt diesen Verfehlungen keineswegs - wie die Revision meint - das Gewicht, zumal der Kläger immer zur Beklagten zurückkehren konnte. Die Beurteilung der Schuldfrage kann auch nicht deshalb anders ausfallen, weil sich die Beklagte nach der Darstellung des Klägers 1953 und 1956 oder 1957 einer Umkehr und Rückkehr des Klägers widersetzt habe. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Beklagte 1953 bereit war, den Kläger aufzunehmen und wieder mit ihm zusammenzuleben. Aus ihrer Weigerung, auch die mit Frau O. erzeugten Kinder aufzunehmen, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden.

20

Ebensowenig kann der Kläger aus den Worten seiner Tochter Betti anläßlich eines Telefongespräches 1956 oder 1957, wie sie auf Grund der Vernehmung der Parteien und ihrer Tochter vom Berufungsgericht festgestellt worden sind, eine andere Beurteilung der Schuldfrage herleiten. Diese nach den Umständen begreiflichen Bemerkungen seiner Tochter konnte der Kläger nicht ohne weiteres dahin verstehen, die Beklagte weise ihn ab. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme obendrein die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte diese Worte ihrer Tochter: "Wir haben Dich nicht fort geheißen und heißen Dich auch nicht zurück" nicht gebilligt hat, als sie nachträglich den Inhalt des Telefongespräches erfahren hatte.

21

c)

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustandegekommen. Zum Beweise seiner abweichenden Darstellung von diesem Gespräch hatte der Kläger in der Berufungsbegründung neben der Vernehmung der Parteien und der Tochter Betti G. noch die Vernehmung von Frau Margarete B. als Zeugin beantragt. Das Berufungsgericht hat zunächst die Parteien, sodann auf Grund des Beschlusses vom 20. Oktober 1961 die Tochter der Parteien als Zeugin gehört. Nach der Vernehmung der Parteien, vor Erlaß dieses Beschlusses, verhandelten die Bevollmächtigten der Parteien "zur Sache". Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragte daraufhin nur noch die Vernehmung der Tochter der Parteien, Betti G.. Bei diesem Verfahrensablauf konnte das Gericht davon ausgehen, daß der Antrag auf Vernehmung der Zeugin B. nicht mehr aufrechterhalten wurde. Treu und Glauben hätten es sonst geboten, in diesem Stadium des Verfahrens neben der Vernehmung der Tochter auch die Vernehmung der Zeugin B. zu beantragen. Daher liegt eine Verletzung der §§286, 622 ZPO nicht vor.

22

3.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einer eingehenden Vernehmung der Parteien beruhen, ist die Beklagte auch jetzt noch, nach der langen Trennungszeit, bereit, den Kläger aufzunehmen und die Lebensgemeinschaft mit ihm wieder fortzusetzen. Wenn hierbei, und bei ihrem Widerspruch gegen die Scheidung, auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, wie dies nach dem Schriftsatz vom 4. Oktober 1961 (Bl. 72) wahrscheinlich ist, so besagt das nichts rechtlich Entscheidendes gegen eine fortbestehende Bindung an die Ehe sowie gegen die Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen (§48 Abs. 2 EheG n.F.). Bei dem Alter der Beklagten, ihren außerordentlich bescheidenen monatlichen Rentenbezügen sowie ihren sonstigen Lebensverhältnissen, vor allem bei ihren Erfahrungen mit dem Kläger, liegt es auf der Hand, daß sie das Für und Wider eines weiteren Zusammenlebens mit ihn nüchtern abwägt und sich in ihrer Einstellung zu der Ehe auch von dem Gedanken bestimmen läßt, daß sie bei einer Scheidung eine weitere Schmälerung ihrer ohnehin recht dürftigen Versorgungsgrundlage zu befürchten hat. Darin liegt noch keine negative Einstellung zu ihrer Ehe, vielmehr sind auch diese Vorstellungen und Überlegungen auf die Verwirklichung eines Zwecks gerichtet, der unter solchen Umständen noch vom sittlichen Wesen der Ehe mitumfaßt wird. Auch nach der Rechtsprechung des Senats zu der früher geltenden Fassung des §48 EheG. schlossen Versorgungsgesichtspunkte eine positive Bewertung des Willens, die Ehe fortzusetzen, nicht aus (vgl. LM Nr. 36 zu §48 Abs. 2 EheG). Wenn die Beklagte trotz des schweren Unrechts, das ihr der Kläger zugefügt hat, noch bereit ist, wieder mit ihm zusammen zu leben, so kann darin nach Lage der Sache ein bedeutsames Anzeichen dafür gesehen werden, daß die Beklagte sich auch jetzt noch in gewissem Umfange für den Kläger verantwortlich fühlt (vgl. BGH IV ZR 187/61 vom 21. März 1962) und die Bindung an die Ehe daher fortbesteht.

23

Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigen somit schon die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Anwendung des §48 Abs. 2 EheG in seiner jetzt geltenden Fassung, mit dem Ergebnis, daß der Widerspruch der Beklagten die Scheidung der Ehe nicht zuläßt.

24

Daher muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Raske Maaß Wüstenberg Wilden Dr. Graf