Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.1952, Az.: IV ZB 97/51
Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten; Auswirkung einer Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1952
- Aktenzeichen
- IV ZB 97/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 4, 294 - 295
- JZ 1952, 183 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 425 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Der Ehefrau Edith K. geb. J. in W. Nr ..., bei K., Kreis N./We.,
Prozessgegner
der Landwirt Wilhelm K. in W. Nr ..., Kreis N./We.,
Amtlicher Leitsatz
Urteile der Oberlandesgerichte in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten werden, auch wenn die Revision nicht zugelassen ist, erst rechtskräftig, wenn entweder das Revisionsgericht eine eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde.
In dem Rechtstreitverfahren hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Januar 1952
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Beschluß des, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Dezember 1951 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Berufungsgerichts vom 1.12.1951 auf Klage und Widerklage unter Schuldigerklärung beider Parteien geschieden. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht zugestellt.
Die Klägerin hat unter dem 3. Dezember 1951 bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses (§ 706 Abs. 1 ZPO) beantragt, hilfsweise gebeten, die Akten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zur Erteilung eines Zeugnisses darüber vorzulegen, daß bis zum Ablauf der Notfrist für die Einlegung der Revision eine Revisionsschrift nicht eingereicht sei (§ 706 Abs. 2 ZPO). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat die Erteilung eines Rechtskraftzeugnisses, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts die Erteilung des bei ihm beantragten Notfristzeugnisses abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat die Klägerin Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß das Urteil des Berufungsgerichts mit der Verkündung rechtskräftig geworden sei.
Die Erinnerung ist gemäß § 576 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 findet die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Rechtsstreitigkeiten, die nicht vermögensrechtliche Ansprüche betreffen, grundsätzlich nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat (§ 546 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden jedoch die Fälle des § 547 Abs. 1 Ziff 1. Nach dieser Bestimmung findet die Revision in nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ohne Zulassung statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt (vgl. Beschluß des Senats vom 17.11.1950 - IV ZA 107/50 - JZ 1951, 18. Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Z Nr. 1 zu § 547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO). Ob eine dieser ausnahmsweise die Statthaftigkeit einer nicht zugelassenen Revision begründenden Voraussetzungen vorliegt, hat, wenn Revision eingelegt wird, das Revisionsgericht bei der ihm gemäß § 554a ZPO obliegenden Prüfung der Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Da aber in jedem Falle die Möglichkeit besteht, daß bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Revision eingelegt wird, die deshalb zulässig ist, weil diese Voraussetzungen gegeben sind, so tritt die Rechtskraft des oberlandesgerichtlichen Urteils in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten auch bei Nichtzulassung der Revision erst ein, wenn entweder das Revisionsgericht eine eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde (§ 705 ZPO).
Der Senat schließt sich damit dem vom Oberlandesgericht Bamberg (JZ 1951 S 273) und vom Oberlandesgericht Celle (NJW 1951 S 89121) vertretenen Standpunkt unter Billigung der dort gegebenen Begründung an.
Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts und des Revisionsgerichts haben somit die Erteilung des Rechtskraft bezw. des Notfristzeugnisses mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß ein solches Zeugnis vor Ablauf der Revisionsfrist nicht ausgestellt werden könne.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG.
Ascher
Raske
Johannsen
Kregel