Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1999, Az.: BVerwG 7 B 300.98
Abweichung eines Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Zulassungsgrund der Divergenz; Auslegung und Anwendung des Vermögensgesetzes; Pflicht des Verwaltungsgerichts zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts; Fehlerhafte Anwendung des Vermögensrechts im Einzelfall; Abriss von Gebäuden als Enteignungszweck; Enteignung gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der DDR zustand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.05.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 300.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 07.07.1998 - AZ: 13 K 51/96
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Mai 1999
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdebegründung vom 30. September 1998 ist keiner der Gründe zu entnehmen, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen.
1.
Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begehrt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds stellt. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26). Der Beschwerdeführer muß also die nach seiner Meinung unvereinbaren abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Einen solchen Widerspruch zeigt die Klägerin nicht auf. Sie führt vielmehr nur aus, daß der vorliegende Streitfall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit anderen Streitfällen vergleichbar sei, die bereits Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewesen seien, und daß er daher ebenso wie diese Fälle zugunsten des früheren Eigentümers hätte entschieden werden müssen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, daß das Verwaltungsgericht bei der Auslegung und Anwendung des Vermögensgesetzes, insbesondere des § 1 Abs. 3 VermG, von anderen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist als das Bundesverwaltungsgericht. Im Gegenteil hat es seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsprechung eine wiedergutmachungsbedürftige Schädigung der Klägerin hätte bejahen müssen, würde es sich nicht um eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern lediglich um eine fehlerhafte Anwendung des Vermögensrechts im Einzelfall handeln, die den Zugang zur Revisionsinstanz nicht eröffnet.
2.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet ferner nicht an den gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Nach Ansicht der Klägerin hätte das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Pflicht zur vollständigen Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufklären müssen, ob es im Jahre 1962 der Verwaltungspraxis entsprach, Grundstücke ausschließlich zum Zweck der Ruinenbeseitigung zu enteignen, ohne daß der Enteignung eine konkrete Aufbauplanung zugrunde lag. Diese Rüge ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht mußte nur solche Umstände aufklären, auf die es aus seiner Sicht für die von ihm zu treffende Entscheidung ankam. Das trifft auf die Umstände, deren Aufklärung die Klägerin vermißt, nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat sich seine Überzeugung, daß der bei der Enteignung des umstrittenen Grundstücks im Jahre 1962 vom Rat der Stadt D. genannte Enteignungszweck "Ruinenbeseitigung" den Bestimmungen des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 nicht in einer Weise widersprach, die die Schwelle der Willkür überschritt, unabhängig von der damals herrschenden Verwaltungspraxis gebildet. Es hat lediglich die mehrere Jahre später erlassene Zweite Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972, worin der "Abriß von Gebäuden" ausdrücklich als Enteignungszweck genannt ist, sowie die dieser Regelung entsprechende Verwaltungspraxis als Indizien dafür bewertet, daß das Aufbaugesetz schon zuvor in demselben Sinne verstanden werden konnte. Daraus folgt zugleich, daß das Verwaltungsgericht mit der unterbliebenen Aufklärung der Verwaltungspraxis des Jahres 1962 auch nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) verstoßen hat.
Das Verwaltungsgericht war auch entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, sich über die Art der vorgesehenen Begrünung des enteigneten Grundstücks Gewißheit zu verschaffen. Daß das Grundstück nach Durchführung der Abrißarbeiten begrünt werden sollte, wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Besondere Anforderungen an die Qualität und die Dauerhaftigkeit der gärtnerischen Herrichtung des Grundstücks hat das Verwaltungsgericht mit dem bloßen Hinweis darauf, daß nach der Ersten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 24. Januar 1953 auch die Grüngestaltung zu den städtebaulichen Maßnahmen gehört habe, die eine Enteignung rechtfertigen konnten, nicht gestellt. Abgesehen davon hat es mit diesem Hinweis lediglich seine vorangegangenen Ausführungen, wonach das umstrittene Grundstück nach dem damaligen Recht der DDR schon allein zu dem im Enteignungsverfahren genannten Zweck der Ruinenbeseitigung enteignet werden durfte, in nicht entscheidungstragender Weise ergänzt.
Das Verwaltungsgericht hat auch nicht, wie die Klägerin meint, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch mißachtet, daß es in seinem Urteil wesentliche Teile ihres Vorbringens übergangen hat. Die Klägerin verkennt insoweit, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs das Gericht nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 65, 293 [295]; 70, 288 [293]). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat, so daß nur bei deutlichen gegenteiligen Anhaltspunkten ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (vgl. BVerfGE 86, 133 [146]). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, daß das Verwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob die Klägerin bereits deswegen einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ausgesetzt war, weil sie in den Jahren 1948/49 vom Rat der Stadt D. lediglich eine Genehmigung zum provisorischen Wiederaufbau ihres kriegszerstörten Kirchengebäudes unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs erhalten hat. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Rechtsprüfung ersichtlich davon ausgegangen, daß die Klägerin allenfalls durch die Maßnahme des Jahres 1962, mit der ihr das umstrittene Grundstück vollständig und endgültig entzogen wurde, im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG geschädigt worden sein kann und daß die vorherigen Nutzungsbeschränkungen für die Annahme einer nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachenden Enteignung von vornherein nicht ausreichen. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134). Auch die Klägerin selbst hat die Rechtslage im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anders beurteilt.
Ebensowenig läßt sich eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör daraus herleiten, daß das Verwaltungsgericht nicht auf den umfänglichen Vortrag der Klägerin zur Änderung der Städtebaupolitik in der DDR aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 14. Juni 1962 und zu der nachfolgenden, von ihr als manipulativ bezeichneten zeitlichen Streckung des Wiederaufbaus der D. Innenstadt aus finanziellen Gründen eingegangen ist. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag erübrigte sich, weil er aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts offenkundig nicht entscheidungserheblich war. Denn das Verwaltungsgericht hat die Enteignung des umstrittenen Grundstücks allein mit dem geplanten und sodann auch durchgeführten Abriß des nach Kriegszerstörung provisorisch wiederaufgebauten Kirchengebäudes gerechtfertigt, sich also mit dem angegebenen Enteignungszweck "Ruinenbeseitigung" begnügt und zusätzliche Baumaßnahmen auf dem Grundstück nicht für erforderlich gehalten. Danach kam es für das Verwaltungsgericht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines über die Ruinenbeseitigung hinausgehenden städtebaulichen Wiederaufbaukonzepts des Rats der Stadt D. nicht an. Dasselbe gilt für die Frage, aufgrund welcher zwischenzeitlicher Entwicklungen der Rat der Stadt mit der Durchführung des Enteignungsverfahrens im Herbst 1962 von seiner Erklärung im Schreiben an die Klägerin vom 9. Mai 1961 abrückte, wonach er die Enteignung des Grundstücks erst beantragen wollte, "wenn es leergestellt ist bzw. der Investträger das Grundstück unter Angabe eines Termins bei uns abruft".
Aus ähnlichem Grund mußte das Verwaltungsgericht auch nicht auf den Vortrag der Klägerin zur fehlerhaften Berechnung der ihr zustehenden Entschädigung eingehen. Denn es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, daß der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG (Enteignung gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der DDR zustand) nur solche Enteignungen erfaßt, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der DDR geltenden einschlägigen Vorschriften Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten. Für die Möglichkeit eines solchen Sachverhalts bot der Vortrag der Klägerin keinen Anhalt.
3.
Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die die Klägerin ihr beimißt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, inwieweit das Eigentum der Kirchen gemäß Art. 45 der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 geschützt war. Sie übersieht dabei, daß diese Vorschrift nicht dem revisiblen (Bundes-)Recht im Sinne von § 137 Abs. 1 VwGO angehört. Fragen des irrevisiblen Rechts können, weil sie im Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sind, die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Abgesehen davon wäre die Reichweite des verfasssungsrechtlichen Schutzes des kirchlichen Eigentums in der DDR in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren im Hinblick auf den für die Rechtsprüfung nach dem Vermögensgesetz maßgeblichen Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) nicht entscheidungserheblich. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 33) ist dieser Schädigungstatbestand nicht bereits dann erfüllt, wenn das damals geltende Enteignungsrecht fehlerhaft angewendet wurde. Auch eine Abweichung vom damaligen allgemeinen Rechtsverständnis reicht zur Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein derart grober und offenkundiger Verstoß gegen die Rechtsvorschriften der DDR, daß sich die Enteignung vor diesem Hintergrund als eine Willkürmaßnahme darstellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Annahme auf den vom Aufbaugesetz bezweckten Wiederaufbau der kriegszerstörten Städte sowie auf den Umstand Bezug genommen, daß die Beseitigung von Ruinen die notwendige Vorstufe jeder Aufbaumaßnahme war. Die Frage, ob schon diese Argumentation den Vorwurf einer willkürlichen Enteignung auszuschließen vermag, wäre in einem Revisionsverfahren nicht zu klären. Denn das Verwaltungsgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, daß das enteignete Grundstück in der zerstörten Innenstadt von D. lag, daß es seit langem vom Rat der Stadt im Rahmen seiner Wiederaufbauplanung für einen neuen, nichtkirchlichen Zweck vorgesehen war und daß die Klägerin als Enteignungsbetroffene "letztlich das grundsätzliche Schicksal der übrigen Grundstückseigentümer im Zentrum von D. teilte". Die Beurteilung der Rechtslage hängt daher nicht zuletzt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ab. Daß das umstrittene Grundstück nicht aus städtebaulichen Gründen, sondern (auch) in der Absicht enteignet worden ist, der Klägerin als einer Kirchengemeinde zu schaden, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt; im Gegenteil hat es die Klägerin ausdrücklich mit den Eigentümern von anderen Grundstücken in derselben Lage verglichen. Da der Senat an diese Feststellungen mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), könnte er in einem Revisionsverfahren nicht von einer ideologisch bedingten oder doch wenigstens mitbedingten Enteignung ausgehen. Nach alledem wären in diesem Verfahren weiterführende Aussagen des Senats zur Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG mit fallübergreifender Bedeutung nicht zu erwarten.
Mit ihren sonstigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 30. September 1998 greift die Klägerin lediglich das Urteil des Verwaltungsgerichts unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten als unrichtig an, ohne daß sich hieraus ein Grund für die Zulassung der Revision ergäbe. Auf die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 30. Januar, 31. März und 30. April 1999 ist nicht einzugehen, weil sie diese Schriftsätze erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.
Dr. Bardenhewer
Herbert