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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.12.1994, Az.: BVerwG 11 B 152.94

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Klage; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit einer Anfechtungsklage; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 B 152.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22457
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 06.06.1994 - AZ: 7 L 421/94

Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Kugele
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von Genehmigungen im Sinne der §§ 47 und 49 PBefG. Der Beklagte begründete die Maßnahme damit, daß der Kläger seinen steuer- und sozialrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht nachgekommen sei. Ferner sei er wegen eines Vergehens nach § 316 StGB und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

2

Die Vorinstanzen haben den auf § 25 Abs. 2 PBefG gestützten Widerruf des Beklagten bestätigt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Beschwerde.

3

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; weder hat die Rechtssache die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch liegt der geltend gemachte Verfahrensverstoß vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der zitierten Vorschrift besitzt eine Rechtssache nur, wenn sie eine revisible Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger meint, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bislang noch nicht eindeutig geklärt worden, "welcher Zeitpunkt ... hinsichtlich der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit (des) Widerrufs einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung nach § 25 Abs. 2 PBefG im Rahmen einer dagegen gerichteten Anfechtungsklage des betroffenen Unternehmers maßgeblich (ist)".

5

Zwar liegt zu § 25 PBefG noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die sich zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage ausdrücklich verhält. Diese Frage läßt sich aber mit der zu vergleichbaren Vorschriften ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten. Danach gilt folgendes: Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage muß das Gericht auf die Sach- und Rechtslage abstellen, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für seine Entscheidung ankommt. Dies ist bei der Anfechtungsklage im allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht zwingend; das materielle Recht kann Abweichendes regeln (BVerwGE 82, 260 <261> m.w.N.).

6

Eine solche abweichende Regelung läßt sich dem Personenbeförderungsgesetz nicht entnehmen. Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 2 PBefG sind bestimmte Pflichtwidrigkeiten, die der Unternehmer begangen haben muß, bevor es zur behördlichen Entscheidung nach § 25 Abs. 2 PBefG kommen kann. Es liegt auf der Hand, daß nur solche Umstände in diese Ermessensentscheidung eingestellt werden dürfen, die im Zeitpunkt der Ermessensentscheidung vorliegen. Außerdem entfaltet die Widerrufsentscheidung rechtsgestaltende Wirkung; auch aus diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BVerwGE 56, 205 <208>; Urteil vom 28. Mai 1991 - BVerwG 1 C 20.89 - <Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43, S. 72 f.> m.w.N.). Aus der vom Kläger erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 1956 - BVerwG 1 B 112.56 - läßt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes herleiten.

7

2.

Unbegründet ist ferner die erhobene Divergenzrüge. Das Berufungsurteil weicht von den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ab. Eine Abweichung in diesem Sinne ist nämlich nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Dies ist hier nicht der Fall. Mit Recht weist der Kläger zwar darauf hin, das Bundesverwaltungsgericht habe in den erwähnten Entscheidungen deutlich gemacht, daß der maßgebliche Entscheidungszeitpunkt keine Frage allein des Prozeßrechts sei. Einen gegenteiligen Rechtssatz hat das Berufungsgericht aber nicht aufgestellt. Vielmehr hat es lediglich entschieden, daß im Rahmen des § 25 Abs. 2 PBefG vom Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auszugehen sei. Daher liegt - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor.

8

3.

Schließlich ist auch der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gegeben. Die Beschwerde rügt zu Unrecht die Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn weder in der vom Kläger für unzureichend gehaltenen Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 10. Dezember 1993 liegt ein solcher Verfahrensfehler, noch in der Durchführung der Berufungsverhandlung. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts ist das nach der letzten Behördenentscheidung am 9. Februar 1993 an den Tag gelegte Verhalten des Klägers nicht entscheidungserheblich. Zu dem vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt ist es nach den das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger nach eigenem Bekunden nicht gelungen, eine sinn- und planvolle Sanierung seiner Finanzen in die Wege zu leiten. Es ist daher folgerichtig, wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 10. Dezember 1993 bei seiner Entscheidung nicht zugunsten des Klägers verwertet hat; dabei mußte es sich nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen befassen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn der Vorsitzende der Berufungsverhandlung den Klägervertreter darauf aufmerksam gemacht hat, daß dieser sich zu formellen Fehlern des Verwaltungsgerichts nicht zu äußern brauche. Da das Berufungsgericht den o.g. Schriftsatz in seiner Entscheidung im Rahmen des entsprechend seiner Rechtsauffassung Erforderlichen gewürdigt hat, wäre ein entsprechender Verfahrensfehler des Erstgerichts - wie der Kläger selbst einräumt - nicht mehr erheblich.

9

4.

Kann die Revision demnach nicht zugelassen werden, so kommt es auf die zur Begründung einer etwaigen Revision dienenden Ausführungen (S. 11 ff. des Schriftsatzes vom 31. August 1994) nicht an.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist auf 25.000 DM festzusetzen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO; vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl 1991, 1239<1244>, Stichworte: Verkehrswirtschaftsrecht/Taxi- und Mietwagengenehmigung).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Kugele