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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1984, Az.: AnwZ (B) 14/84

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1984
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18679
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH der Freien und Hansestadt Hamburg - 30.12.1983
EGH der Freien und Hansestadt Hamburg - 19.03.1984

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer,
die Richter Professor Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler
am 9. Juli 1984
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Dezember 1983 und 19. März 1984 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1949 geborene Antragsteller ist finnischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 11. Februar 1983 die große juristische Staatsprüfung "befriedigend" bestanden hatte, beantragte er mit Schreiben vom 26. Februar und 17. März 1983, ihn zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Hamburg zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in einem Schreiben vom 6. Mai 1983 Bedenken gegen die Zulassung geäußert mit der Begründung, aus den Akten 72 Js 2986/79 und 71 Js 2194/81 der Staatsanwaltschaft Hamburg ergebe sich, daß jene Ermittlungsverfahren im Hinblick auf eine paranoid-halluzinatorische Psychose wegen verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit des Antragstellers eingestellt worden seien. Im Gutachten vom 5. August 1983 hat er sodann den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht, weil die vom Antragsteller vorgelegte nervenärztliche Stellungnahme des sozial-psychiatrischen Dienstes des Gesundheitsamtes Hamburg-Mitte vom 30. Juni 1983 auf unvollständiger Unterrichtung der Sachverständigen Dr. Trawny beruhe und deshalb die geäußerten Bedenken nicht habe ausräumen können. Das Justizamt der Freien und Hansestadt Hamburg hat die Entscheidung über den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 9. August 1983 gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt; der Bescheid und die Gutachten vom 6. Mai und 5. August 1983 wurden dem Antragsteller mit Rechtsmittelbelehrung gegen Empfangsbekenntnis am 9. August 1983 ausgehändigt.

2

Der Antragsteller hat am 10. September 1983 gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch den ersten Beschluß vom 30. Dezember 1983 wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Nach dessen Zustellung am 7. Januar 1984 hat der Antragsteller in dem am 16. Januar 1984 beim Ehrengerichtshof eingegangenen, als "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 11. Januar 1984 vorgebracht, die Fristüberschreitung beruhe auf Umständen, die er nicht zu vertreten habe. Der Ehrengerichtshof hat das Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. Dezember 1983 und überdies als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO behandelt. Diesen Antrag hat er nach Anhörung des Antragstellers hierzu durch den zweiten Beschluß vom 19. März 1984 als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 31. März 1984 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 3. April 1984 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Beschwerde vom 2. April 1984.

3

II.

Beide Beschwerden sind gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie haben jedoch keinen Erfolg.

4

1.

Prozeßfähigkeit des Antragstellers

5

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rechtsmittel ergeben sich nicht daraus, daß der Antragsteller möglicherweise nicht geschäftsfähig ist und deshalb nicht prozeßfähig wäre. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit eines Antragstellers können seine Prozeßfähigkeit im Verfahren um die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht in Frage stellen (BGHZ 52, 1, 2 [BGH 24.04.1967 - AnwZ B 11/66]; Senatsbeschlüsse vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 10/71, vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 12/74 - und vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 11/75). Das gleiche hat in einem Verfahren zu gelten, in dem es - so wie hier - um die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der Vorschrift des § 7 Nr. 7 BRAO geht, die dem Rücknahmegrund des § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO entspricht.

6

2.

Die erste Beschwerde

7

a)

Der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vom 11. Januar 1984 steht nicht entgegen, daß der Ehrengerichtshof nicht sachlich über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO befunden, sondern den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Versäumung der Antragsfrist als unzulässig angesehen hat. Allerdings ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Beschwerdeweg nur eröffnet, wenn der Ehrengerichtshof das Begehren eines Antragstellers auf Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, "zurückgewiesen" hat; unter "Zurückweisung" wird für den Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Verfahrensgesetze im allgemeinen nur die Ablehnung als unbegründet verstanden. Der Senat hat jedoch bereits in mehreren Entscheidungen (Beschlüsse vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 16; vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 13/75 - und vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 9/76 = EGE XIV 4 f) die sofortige Beschwerde auch in Fällen der hier vorliegenden Art für statthaft erachtet. Daran ist festzuhalten.

8

In Zulassungssachen ist der Beschwerderechtszug zum Bundesgerichtshof nach dem Sinn und Zweck des § 42 Abs. 1 BRAO lediglich für schwere Fälle vorgesehen, in denen es sich um die Existenzbegründung oder den Existenzverlust des betroffenen Bewerbers oder Rechtsanwalts handelt. Aus dessen Sicht aber macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob sein Antrag als unbegründet zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen wird. Die Entscheidung wirkt sich in dem einen ebenso wie in dem anderen Fall als schwerer Eingriff in seine bestehende oder beabsichtigte berufliche Existenz aus. Das rechtfertigt es, das Verfahren in beiden Fällen in gleicher Weise zu handhaben.

9

b)

Die sofortige Beschwerde vom 11. Januar 1984 ist jedoch unbegründet. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 10. September 1983, einem Sonnabend, zu spät, nämlich nach Ablauf der Monatsfrist des § 9 Abs. 2 BRAO bei Gericht eingegangen ist. Die Frist begann am 9. August 1983, als der angefochtene Beschluß dem Antragsteller an der Amtsstelle ausgehändigt wurde (§ 229 BRAO, § 212 b ZPO). Die Aushändigung ist in den Akten vermerkt und durch Empfangsbekenntnis des Antragstellers belegt. Einwendungen erhebt er insoweit auch nicht.

10

3.

Die zweite Beschwerde

11

a)

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vom 2. April 1984 ergibt sich aus ihrem sachlichen Zusammenhang mit der ersten sowie aus dem Sachzusammenhang der angefochtenen Beschlüsse vom 30. Dezember 1983 und 19. März 1984. Es ist anerkannt, daß im Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewährt werden kann (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 = EGE VIII 15, 16). Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller der Beschwerdeweg (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG) jedenfalls dann offen, wenn das Rechtsmittel ihm in der Hauptsache nach § 42 Abs. 1 Nrn 1 bis 5 BRAO eröffnet wäre (Isele, BRAO Anhang zu § 40 - FGG § 22 II. E 2; vgl. Senat a.a.O.). Unter dieser Voraussetzung kommt nämlich die Versagung der Wiedereinsetzung an Bedeutung und Tragweite für den Antragsteller den dort genannten Fällen gleich. Indem sie ihm zum Beispiel bei der Ablehnung eines Gesuchs um Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Stellung eines als fristgerecht geltenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmöglich macht, versperrt sie ihm den Zugang zum erstrebten Beruf in der praktischen Auswirkung ebenso, wie wenn der Ehrengerichtshof sein Zulassungsbegehren selbst zurückgewiesen hätte.

12

Der Senat (a.a.O.) hat die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung der Sache nach schon bisher jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn der Ehrengerichtshof in einem Beschluß sowohl das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen als auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen hat. Ob die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in einem gesonderten Beschluß oder zusammen mit der über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht, kann für die Frage ihrer Anfechtbarkeit nicht maßgebend sein.

13

b)

In der Sache hat aber auch der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß er verspätet ist.

14

aa)

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG muß ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses gestellt werden, das die Fristversäumnis zur Folge hatte. Diese Zweiwochenfrist lief hier bereits am 26. September 1983 ab. Wie der Antragsteller in dem vom Ehrengerichtshof als Wiedereinsetzungsantrag gewerteten Schreiben vom 11. Januar 1984 dargelegt hat, ergab sich das Hindernis für ihn daraus, daß er in der Nacht vom 9. zum 10. September 1983, als er "rechtzeitig vor 24.00 Uhr" mit der Antragsschrift vom 9. September 1983 auf dem Weg zum Gerichtsbriefkasten war, wegen eines Verdachts der Trunkenheit im Verkehr vorübergehend festgenommen wurde. Die Polizeibeamten setzten ihn jedoch bald nach Mitternacht wieder auf freien Fuß, nachdem sich ihr Verdacht als unbegründet erwiesen hatte. Damit begann die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen. Dem Antragsteller war bewußt, daß er wegen der Festnahme die Frist des § 9 Abs. 2 BRAO versäumte (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202, 203) [BGH 09.10.1961 - AnwZ B 28/61]. Denn er wies die eingreifenden Polizeibeamten darauf hin, daß er bis 24.00 Uhr "einen wichtigen Brief zum Gericht bringen" müsse, was sie ihm aber nicht glaubten. Der Antragsteller wäre also in der Lage gewesen, den Wiedereinsetzungsantrag alsbald binnen zwei Wochen, vom 10. September 1983 an gerechnet, beim Ehrengerichtshof einzureichen. Das hat er schuldhaft unterlassen.

15

bb)

Vergeblich beruft er sich demgegenüber darauf, er habe unmittelbar nach der Einreichung der Antragsschrift vom 9. September 1983 (d.h. also: noch vor dem 26. September 1983) dem Geschäftsstellenbeamten des Ehrengerichtshofs die im Schreiben vom 11. Januar 1984 dargelegten Säumnisgründe geschildert. Daß er die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags versäumt hat, hängt nicht davon ab, ob diese Behauptung zutrifft.

16

Die bloß mündliche Schilderung tatsächlicher Vorgänge gegenüber einem Geschäftsstellenbeamten ist kein förmliches Wiedereinsetzungsgesuch. Allerdings gelten nach § 22 Abs. 2 FGG für ein solches Gesuch nicht die gleichen Formvorschriften wie für das nachgeholte verspätete Rechtsmittel selbst (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 11. Aufl. § 22 Rdn 32; Jansen, FGG 2. Aufl. § 22 Rdn 24), so daß die Schriftform des § 37 BRAO hier nicht eingreift. Insbesondere braucht der Antrag nicht ausdrücklich formuliert zu werden; es genügt, wenn er aus den Umständen geschlossen werden kann (BGH NJW 1975, 928 [BGH 05.02.1975 - IV ZB 52/74]). Auch müssen die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen sollen, ebenso wie die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist angegeben werden (Senatsbeschluß vom 9. Oktober 1961 - AnwZ (B) 28/61 = NJW 1962, 202, 203) [BGH 09.10.1961 - AnwZ B 28/61]. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es jedoch geboten, daß sämtliche die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen aus den Akten hervorgehen (vgl. BGH NJW 1975, 928 [BGH 05.02.1975 - IV ZB 52/74]). Der Wiedereinsetzungsantrag ist also so anzubringen, daß sein Inhalt und der Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht aktenkundig werden. Dies läßt sich, wie es der Regel entspricht, durch Einreichung eines Schreibens erreichen, kann aber auch in anderer Weise - etwa durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder durch Aufnahme eines Aktenvermerks des Geschäftsstellenbeamten - geschehen. Daran fehlt es hier. Auf die genannten geringen Formerfordernisse kann nicht verzichtet werden. Das bloß gesprochene Wort vermag sie nicht zu ersetzen, weil anderenfalls die Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen längere Zeit ungewiß wäre. § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG bestimmt zwar, daß die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann. Die Behauptung, ein solches Gesuch sei vor Ablauf der Jahresfrist mündlich gestellt worden, könnte aber - ihre Erheblichkeit unterstellt - auch später noch Rechtsunsicherheit hervorrufen.

17

Für den Antragsteller ergibt sich aus diesen Grundsätzen keine unbillige Härte. Er meint zu Unrecht, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Geschäftsstellenbeamte seine - des Antragstellers - Angaben "nicht protokolliert und sonst nicht weitergeleitet" habe. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, daß er um die Protokollierung oder Weiterleitung seiner Angaben gebeten hätte.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 100.000 DM festgesetzt.

Pfeiffer
Hagen
Laufhütte
Gribbohm
Siebecke
Quack
Rössler