Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.09.2025, Az.: B 4 AS 33/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Höhe der Regelbedarfe)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.09.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 33/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 25917
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:290925BB4AS3325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Saarbrücken - 13.05.2022 - AZ: S 12 AS 633/15 WA
- LSG Saarland - 10.12.2024 - AZ: L 4 AS 15/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 10. Dezember 2024 - L 4 AS 15/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W., F, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier ua streitigen Frage, ob die Klägerin vom beklagten Jobcenter für den Zeitraum Februar bis August 2006 höheres Alg II verlangen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe, die zu einer Unterdeckung ua bei Mobilitätsbedarfen und Bedarfen "durch christliche Feste" geführt habe. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs sind in der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12; BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20) geklärt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Verletzung des gesetzlichen Richters (vgl Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) rügen könnte. Die Klägerin rügt insoweit, das LSG habe zu Unrecht ihren Befangenheitsantrag gegen den Senatsvorsitzenden als rechtsmissbräuchlich angesehen und hierüber zusammen mit ihm entschieden. Nach dem Akteninhalt hat das LSG die am Vorabend der mündlichen Verhandlung gegen 23:20 Uhr gestellten und mehrere Parallelverfahren der Klägerin betreffenden Befangenheitsanträge zu Beginn der mündlichen Verhandlung und vor Aufruf der ersten Sache durch gesonderten Beschluss unter Mitwirkung des abgelehnten Richters mit der Begründung verworfen, sie zielten erkennbar darauf ab, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob diese Entscheidung als unanfechtbare Vorentscheidung (§ 177 SGG) nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO; hierzu zuletzt zB BSG vom 23.1.2025 - B 4 AS 250/24 BH - juris RdNr 6; vgl auch BSG vom 16.12.2015 - B 14 AS 191/15 B - juris RdNr 2 f). Das LSG durfte vorliegend jedenfalls ohne Verstoß gegen § 60 Abs 1 SGG iVm § 47 Abs 1 ZPO unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über die Berufung der Klägerin entscheiden, weil es in nicht zu beanstandender Weise einen Rechtsmissbrauch angenommen hat (vgl hierzu nur BSG vom 23.5.2018 - B 8 SO 1/18 BH - juris RdNr 8 mwN). Vor dem Hintergrund der zeitlichen Abfolge zwischen den Verlegungsanträgen und den am Vorabend der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsanträgen sowie der offensichtlich nicht durchgreifenden inhaltlichen Begründung der Verlegungsanträge durfte das LSG davon ausgehen, dass die Klägerin ihre Befangenheitsanträge als prozesstaktisches Mittel eingesetzt hat, um eine Entscheidung des LSG über die Berufung zu verzögern. Soweit die Klägerin darüber hinaus ua rügt, ihre Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Amtsermittlungspflicht seien verletzt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.