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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1977, Az.: V ZR 236/73

Rechtsschutzbedürfniss für eine Vollstreckungsgegenklage bei Beendigung der Zwangsvollstreckung; Titelverbrauch nach Einholung des geschuldeten Geldbetrages aus einem Grundstück; Vollstreckungsgegenklage bei Titelverbrauch; Hilfsantrag auf Feststellung, dass eine Zwangsvollstreckung unzulässig war

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1977
Aktenzeichen
V ZR 236/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken - 15.05.1973

Prozessführer

Firma AM-L.-P. GmbH, M. Straße, K.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Adolf G., A.straße ..., D.

Prozessgegner

Kreissparkasse K.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder F. und E. in K.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 15. Mai 1973 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin hatte zur Sicherung eines Bundesförderungsdarlehens in der notariellen Urkunde des Notars Dr. B., K., vom 21. Januar 1969 wegen eines Betrags von 750.000 DM nebst 12 % Zinsen hieraus ab 17. Januar 1969 eine Grundschuld zugunsten der Beklagten an einem von der Stadtgemeinde K. erworbenen Industriegelände bestellt und sich wegen der Grundschuldforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterworfen. Nachdem die Klägerin mit Zinsverpflichtungen in Rückstand gekommen war, kündigte die Beklagte das Darlehen und forderte die Rückzahlung von 1 Million DM nebst Zinsen bis zum 22. März 1971. Am 20. April 1971 wurde auf ihren Antrag hin die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des Industriegrundstücks in K. wegen der Grundschuld in Höhe von 750.000 DM angeordnet. Die Klägerin hat darauf vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben und den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde wegen Hauptforderung und Zinsen in das belastete Grundstück für unzulässig zu erklären.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1973 zurückgewiesen.

3

Die Klägerin verfolgt mit der Revision in erster Linie ihr Klagbegehren weiter; hilfsweise beantragt sie, zu erkennen, daß die Zwangsvollstreckung der Beklagten nicht zulässig war, ganz hilfsweise, eine entsprechende Feststellung zu treffen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Der Zuschlag des Grundstücks an die Landesbank und Girozentrale M. vom 14. März 1973 ist nach der am 2. Mai 1973 erfolgten Zurückweisung der von der Klägerin erhobenen sofortigen Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist das Grundstück aus dem Vermögen der Klägerin ausgeschieden. Nach der Verteilung des Versteigerungserlöses ist die Vollstreckung abgeschlossen. Mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung ist für eine Klage gegen die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Titel (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 Abs. 4 i.V.m. § 767 ZPO) das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die auch dem Revisionsgericht von Amts wegen obliegende Prüfung der Prozeßvoraussetzungen für eine Klage umfaßt zwar in der Regel nur den Tatsachenstoff, der aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt (BGHZ 31, 279, 283, Mattern JZ 1963, 649, 650 Fußn. 5 und Anm. LM BGB § 561 Nr. 26) und der Zuschlagsbeschluß ist erst nach der letzten mündlichen Verhandlung rechtskräftig sowie die Zwangsvollstreckung im übrigen abgeschlossen worden.

5

1.

Gleichwohl ist auch dieser Umstand vom Revisionsgericht hier noch zu berücksichtigen. Es handelt sich, ähnlich den Fällen der Beseitigung eines Patents (RGZ 148, 400, 402; 155, 321, 326), einer Patenterteilung (BGHZ 3, 365, vgl. aber auch LM ZPO § 561 Nr. 31), der Erteilung einer Devisengenehmigung (BGH-Urteil v. 25. Juni 1953 - IV ZR 135/51), der Einstellung (BGHZ 28, 13, Anm. Rietschel LM ZPO § 561 Nr. 19) und der Eröffnung eines Konkursverfahrens (LM KO § 146 Nr. 5), der Anmeldung eines Konkursvorrechts (LM KO § 61 Nr. 2, 3) und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (BGHZ 53, 128) um einen behördlichen, in der Revisionsinstanz unstreitigen Akt. Nach dessen Eintritt bleibt dem Urteil jede Rechtskraftwirkung versagt (siehe unten unter Nr. 2). Unter diesen Umständen ist die Berücksichtigung der genannten neuen Tatsachen in der Revisionsinstanz jedenfalls insoweit geboten, als sie für das von Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin von Bedeutung sind. Das Revisionsgericht hat, soweit es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, selbst zu entscheiden, wenn im Fall der Zurückverweisung das Berufungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung zu der gleichen Entscheidung kommen müßte, die das Revisionsgericht fällen kann, soweit es die neue, eine Prozeßvoraussetzung betreffende Tatsache berücksichtigt (vgl. BGHZ 18, 98 = NJW 1955, 1513, 1514 rechts; Mattern JZ 1963, 652 unter III, 2, b aa; Bruns, Zivilprozeßrecht § 54 VII 1 b S. 470; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 561 Rdn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 36. Aufl. § 561 unter E; Rosenberg/Schwab, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 13. Aufl. § 146 unter II, 3 d).

6

2.

Die Vollstreckungsgegenklage ist eine ausschließlich prozeßrechtliche, auf Rechtsgestaltung gerichtete Klage. Das stattgebende Urteil nimmt dem Titel die Vollstreckungsfähigkeit (BGH LM ZPO § 767 Nr. 18) und macht die Zwangsvollstreckung unmöglich (RGZ 100, 98, 100). Nach Einholung des geschuldeten Geldbetrags aus dem Grundstück ist der Titel verbraucht und damit die Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegenstandslos (RGZ 100, 100). Mit der Vollstreckungsgegenklage als einer prozeßrechtlichen, auf Rechtsgestaltung gerichteten Klage ist nicht schon ein Antrag auf Feststellung eines materiellen Rechtsverhältnisses verbunden (RG JW 1903, 398), insbesondere nicht eine negative Feststellungsklage über den Bestand der vollstreckbaren Forderung (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 19. Aufl. § 767 unter I, 1). Es kann ein solcher Antrag auch nicht als in dem Hauptantrag schon enthalten angesehen werden.

7

II.

Auch die Hilfsanträge sind unzulässig.

8

Zwar ist zu erwägen, ob die Revisionsklägerin, wenn zu ihrem Nachteil der nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingetretene Wegfall einer Prozeßvoraussetzung berücksichtigt wird, nicht die Möglichkeit hat, diesem Umstand durch einen entsprechenden Sachantrag Rechnung zu tragen. Diese Frage braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden:

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Schon der erste Hilfsantrag ist, wie im zweiten Hilfsantrag ausdrücklich formuliert, seinem Inhalt nach auf die Feststellung gerichtet, daß die Vollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Urkunde unzulässig war. Die Klägerin leitet das für eine Feststellungsklage erforderliche Interesse aus der Möglichkeit her, daß sie wegen ungerechtfertigter Darlehenskündigung seitens der Beklagten und der alsdann gegen den Geschäftsführer der Klägerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe. Ein Interesse an der hilfsweise begehrten Feststellung besteht jedoch nicht unter diesem Gesichtspunkt. Nach Erledigung der prozessualen Gestaltungsklage hätte ein Feststellungsbegehren dieses Inhalts auch vor dem Instanzgericht nicht verfolgt werden können. Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, daß die nunmehr abgeschlossene Zwangsvollstreckung in das Grundstück unzulässig war, würde sich so wenig wie die eines gegen die Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsurteils auf das materiellrechtliche Verhältnis der Parteien erstrecken. Es lägen aber auch nicht die weiteren Voraussetzungen für eine Klage auf die begehrte Feststellung vor. Es ist nicht ersichtlich, daß nicht die Klage auf Leistung erhoben werden könnte. Abgesehen davon läge der begehrten Feststellung allenfalls eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen für den in Aussicht genommenen Schadensersatzanspruch zugrunde; sie würde daher nicht, wie für eine Feststellungsklage erforderlich, eine endgültige Klärung über diesen Anspruch bringen. Von den allgemeinen Voraussetzungen einer Feststellungsklage kann jedoch auch bei der hier erörterten Anpassung des Klagantrags in der Revisionsinstanz nicht abgesehen werden.

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III.

Die Klage ist durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen und die Revision mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Hill
Offterdinger
von der Mühlen
Hagen
Vogt