Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.05.2025, Az.: B 1 KR 11/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.05.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 11/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:260525BB1KR1125AR0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2024 - AZ: L 4 KR 3734/21
BSG - 14.02.2025 - AZ: B 1 KR 49/24 B

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich mit dem am 3.4.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom gleichen Tag gegen den Beschluss vom 19.3.2025, mit dem der Senat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen hat. Er sei wegen einer psychischen Erkrankung schwerbehindert. Seine Unterstützung für eine psychisch kranke Bekannte mit Suizidalität habe Priorität vor der Anwaltssuche gehabt. Der Senat habe mit dem Beschluss vom 19.3.2025 Art 1 Abs 1 Satz 2 i.V.m. Abs 3 GG verletzt.

II

2

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 und 3 i.V.m. § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

3

1. Als einziger statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 19.3.2025 kommt hier die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht.

4

Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8). Ausnahmen von diesem Erfordernis sind nicht vorgesehen.

5

Die Anhörungsrüge ist zudem gemäß § 178a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 178a Abs 2 Satz 5 SGG unzulässig, weil der Kläger keine Umstände dargelegt hat, aus denen geschlossen werden könnte, sein Vorbringen wäre unberücksichtigt geblieben und sein Anspruch auf rechtliches Gehör könnte dadurch verletzt worden sein (§ 178a Abs 2 Satz 5 i.V.m. § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats wenden will, kann hierauf die Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Die Anhörungsrüge dient nicht der Fortführung des Verfahrens, sondern der Überprüfung eines speziellen Verfahrensverstoßes gegen verfassungsrechtlich abgesichertes Recht der Beteiligten (vgl BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 5).

6

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

7

3. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

8

4. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f).