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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.02.2025, Az.: B 1 KR 49/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.02.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 49/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:140225BB1KR4924B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 22.07.2024 - AZ: L 4 KR 3734/21
nachfolgend
BSG - 26.05.2025 - AZ: B 1 KR 11/25 AR

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Februar 2025 durch die Richterin Prof. Dr. Waßer als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Bockholdt und die Richterin Dr. Matthäus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.7.2024 mit einem am 13.8.2024 eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 24.10.2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024 teilte der Kläger mit, dass seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben, er erfolglos "in drei Städten nach einem neuen Anwalt gesucht" und bisher "noch keine neue Deckungszusage" seiner Rechtsschutzversicherung erhalten habe. Aus diesem Grund stelle er "vorsorglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe". Mit Schriftsatz vom 24.10.2024 zeigten auch die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Mandatsniederlegung an. Auf Nachfrage der Berichterstatterin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2024 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Erhalt einer Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung zurück. Die Berichterstatterin wies den Kläger mit weiterem Schreiben vom 13.1.2025 darauf hin, dass eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten für die Begründung der Beschwerde erforderlich und für die bereits abgelaufene Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 67 SGG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sei. Dem Kläger wurde eine Frist zur Äußerung bis zum 13.2.2025 gewährt. Bis zum Ablauf der Frist ist weder eine Begründung der Beschwerde durch andere Prozessbevollmächtigte erfolgt noch eine Äußerung des Klägers zur Akte gelangt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 24.10.2024 verlängerten Begründungsfrist durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfe-Verfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 i.V.m. § 87 Abs 1 Satz 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.