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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1954, Az.: VI ZB 21/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1954
Aktenzeichen
VI ZB 21/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 12987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 10.06.1954

Fundstelle

  • DB 1954, 801 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Sch. - Gasgeräte GmbH, früher in H.-A., B.straße Nr. ..., jetzt: K.-K., K.straße Nr. ..., vertreten durch die Geschäftsführer Sch. und Dr. T.,

Prozessgegner

die Stadt Verden, vertreten durch den Rat dieser Stadt, dieser vertreten durch den Stadtdirektor,

Amtlicher Leitsatz

Auf eine erkennbar nur aus dem Gedächtnis erteilte Auskunft eines Büroangestellten, daß keine Fristsachen vorliegen, darf sich ein Rechtsanwalt nicht verlassen. Er muß vielmehr eine solche Auskunft an Hand des Fristenkalenders auf ihre Richtigkeit überprüfen oder überprüfen lassen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:

1

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. März 1954 am 13. April 1954 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung hat sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist am 19. Mai 1954 eingereicht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und durch Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten sowie eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:

2

Ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung bereits am Freitag, den 7. Mai 1954 seiner Sekretärin, Frau Ki., die er als einzige Bürokraft beschäftige, diktiert gehabt. Frau Ki. habe nach dem Diktat die Akten mit in ihre Wohnung genommen, um dort in Ruhe die Reinschrift der Berufungsbegründung fertigzustellen. Am Montag, dem 10. Mai 1954, sei Frau Ki. nicht im Büro des Prozeßbevollmächtigten erschienen. Sie habe diesen am 11. Mai davon benachrichtigt, daß sie infolge Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann die eheliche Wohnung verlassen habe und sich bei einer Nachbarin aufhalte, und gebeten, der Prozeßbevollmächtigte möge sie dort aufsuchen. Dieser sei noch am selben Tage dem Wunsche der Frau Ki. nachgekommen. Im Verlaufe des Gesprächs, das sich vor allem um die von Frau Ki. gegen ihren Ehemann beabsichtigte Scheidungsklage gedreht habe, habe Frau Ki. dem Prozeßbevollmächtigten erzählt, daß sie noch verschiedene Akten in ihrer ehelichen Wohnung habe. Da Frau Ki. die eheliche Wohnung nicht habe betreten wollen, sei auf ihre Bitte die Nachbarin, bei der sie Unterkunft gefunden hatte, mit einem von Frau Ki. geschriebenen Zettel des Inhalts, daß diese die von ihr benötigten Gegenstände, darunter auch die Akten und die Schreibmaschine, von ihrem Ehemanne herausverlange, zu dem Ehemann Ki. gegangen. Dieser habe jedoch die Herausgabe verweigert. Nach der Rückkehr der Nachbarin habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Frau Ki. noch ausdrücklich gefragt, ob unter den in ihrer Wohnung befindlichen Akten Fristsachen seien. Das habe Frau Ki. ausdrücklich verneint, ohne an den Rechtsstreit der Parteien zu denken. Nachdem Frau Ki. sich am 15. Mai 1954 mit ihrem Ehemann ausgesöhnt hatte, sei sie am Montag, dem 17. Mai 1954, wieder auf dem Büro erschienen und habe die Akten mitgebracht. Dabei sei dann die Fristversäumnis entdeckt worden. Frau Ki. sei jahrelang in Anwaltsbüros tätig gewesen. Sie sei eine tüchtige Fachkraft und habe zu Beanstandungen nie den geringsten Anlaß gegeben. Während der Zeit ihrer Tätigkeit im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei bis dahin noch niemals eine Frist versäumt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe daher keine Bedenken getragen, ihr die Führung des Fristenkalenders zu überlassen, zumal er regelmässig Aktenvorlage 5 Tage vor Fristablauf zu verfügen pflege. Die von ihm alle zwei Wochen durchgeführten Kontrollen des Fristenkalenders hätten keinerlei Mängel erkennen lassen.

3

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen und in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht entsprochen werden können, denn ein unabwendbarer Zufall liege nicht vor; angesichts der völlig ungeklärten Verhältnisse bei der Angestellten habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten trotz der Erklärung der Frau Ki., Fristsachen seien nicht in ihrer Wohnung, selbst anhand des Fristenkalenders im Büro prüfen müssen, ob Fristen abliefen. Es wäre ihm dann leicht gewesen, das Versäumen der Berufungsbegründungsfrist zu verhindern.

4

Mit der rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde macht die Beklagte geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt. Der Fristenkalender habe unter Verschluß der Frau Ki. gestanden. Er sei in ihrem Schreibtisch eingeschlossen gewesen, der Schlüssel habe sich in ihrem Besitz befunden. Bei der Trennung von ihrem Ehemann habe sie den Schlüssel in der ehelichen Wohnung zurückgelassen. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe am 12. und 13. Mai 1954 eine berufliche Reise nach Bremen unternehmen müssen. Unter diesen Umständen sei er nicht verpflichtet gewesen, den Fristenkalender noch selbst daraufhin nachzuprüfen, ob Frau Ki. zutreffend angegeben hatte, daß keine Fristen abliefen. Außerdem hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter die Fristen auch in den Handakten vermerken lasse. Die letzte in den Handakten gestrichene Frist in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien sei auf den 7. Mai 1954 notiert gewesen. An diesem Tage seien die Akten vorgelegt worden, und der Prozeßbevollmächtigte habe noch am selben Tage die Berufungsbegründung diktiert.

5

Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

6

Die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von dem Berufungsgericht mit Recht versagt worden. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO, der die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde, ist nur dann gegeben, wenn die Partei und ihr Vertreter, dessen Verschulden die Partei sich gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen muß, das nach Lage der Sache vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt haben walten lassen (vgl. Johannsen NJW 1952, 525 m. Nachw.). Dieser Sorgfaltspflicht hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt, wie sein eigenes Vorbringen ergibt. Das gilt auch dann, wenn von dem Vorbringen der Beklagten in dem Beschwerdeverfahren ausgegangen wird, sodaß dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei diesem Vorbringen nur um eine zulässige Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen Vortrags (vgl. BGHZ 2, 341 [345]) oder um neu vorgetragene Tatsachen handelt, deren Nachschiebung im Beschwerdeverfahren unzulässig ist, sodaß sie zugunsten der Beklagten nicht berücksichtigt werden dürften (BGH IV ZB 60/51 vom 2. Oktober 1951, insoweit in LM § 233 ZPO - 10 nicht abgedruckt).

7

Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, mußte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, trotz der Erklärung seiner Angestellten, daß sie keine Fristsachen in ihrer Wohnung habe, anhand des Fristenkalenders prüfen, ob diese Angabe zutreffend war, und die Unterlassung der Einsicht in den Fristenkalender gereicht ihm daher zum Vorwurf. Aus dem Gedächtnis gegebene Auskünfte sind vielfach nicht zuverlässig. Die Einrichtung des Fristenkalenders, der in allen Rechtsanwaltsbüros geführt wird und dessen sorgfältiger Führung auch in einer kleineren Rechtsanwaltspraxis wesentliche Bedeutung zukommt, dient dem Zweck, Fristversäumnisse möglichst auszuschließen, die eintreten könnten, wenn sich Rechtsanwälte allein auf ihr und ihrer Angestellten Gedächtnis verlassen würden. Hier wurde die Anfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, ob Fristsachen vorhanden seien, von seiner Büroangestellten erkennbar ohne Einsicht in die Akten oder den Fristenkalender nur aus dem Gedächtnis heraus beantwortet. Bei dieser Sachlage durfte der Prozeßbevollmächtigte nicht ohne jede Nachprüfung auf die verneinende Erklärung seiner Angestellten vertrauen, mag diese sich auch sonst als zuverlässig erwiesen und zu Beanstandungen nie Anlaß gegeben haben. Es war vielmehr notwendig, daß er die Richtigkeit dieser Angabe anhand des Fristenkalenders überprüfte oder überprüfen ließ.

8

Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Fristenkalender sich in einem verschlossenen Schreibtisch in seinem Büro befand und der Schlüssel zu dem Schreibtisch nicht zu erlangen war. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch das Ehezerwürfnis seiner Sekretärin, ihr Fernbleiben vom Dienst und das Zurücklassen des Schlüssels in der ihrem Zutritt nicht offenstehenden Ehewohnung eine ungewöhnliche Lage entstanden war, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten dennoch naheliegende Maßnahmen ergreifen müssen, um alsbald den Fristenkalender wieder in die Hand zu bekommen. Sollte kein anderer zu dem Schreibtisch passender Schlüssel vorhanden oder zu erlangen gewesen sein, so hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Schreibtisch öffnen lassen müssen. Wenn die Angestellte den Schlüssel verloren gehabt hätte, hätte sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls nicht mit beruhigenden Erklärungen der Angestellten begnügen und das Wiederauffinden des Schlüssels abwarten dürfen, sondern es wäre seine Aufgabe gewesen, alsbald die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um an den Fristenkalender heranzukommen. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO kann daher im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

9

Der Hinweis auf die Fristeintragung in den Handakten ist ebenfalls nicht geeignet, den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu entschuldigen. Die Akten standen infolge des Verhaltens des Ehemannes der Angestellten nicht zur Verfügung und konnten nicht eingesehen werden. Ob in den Akten Fristen eingetragen waren, ist daher für die Würdigung des hier zu beurteilenden Sachverhalts ersichtlich ohne Bedeutung. Dem Prozeßbevollmächtigten blieb unter den gegebenen Umständen nur die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in den Fristenkalender zu vergewissern, ob der Ablauf von Fristen drohte, und er muß vertreten, daß er diese Möglichkeit nicht genutzt hat.

10

Ebensowenig wird ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten durch den Umstand ausgeräumt, daß von seinem Büro entsprechend seiner ausdrücklichen Anordnung Fristsachen üblicherweise 5 Tage vor Ablauf der Fristen vorgelegt wurden. Eine solche Anordnung enthob den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen, nicht der Pflicht, die Richtigkeit der Angaben seiner Angestellten durch Einsichtnahme in den Fristenkalender nachzuprüfen.

11

Die sofortige Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode