Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1951, Az.: IV ZB 60/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1951
- Aktenzeichen
- IV ZB 60/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 11284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt a/Main - 09.08.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1952, 66 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 23 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Ingenieurs Karl Sch. in F., H.str. ...,
Prozessgegner
Frau Maria Gertraud Sch. geb. S. in F., H.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Prozessbevollmächtigte muss, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, beim Diktat der Berufungsbegründung in den ihm vorliegenden Akten prüfen, ob die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in dem Fristenkalender erfolgt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main, II. Zivilsenat in Kassel vom 9.8.1951, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
Durch das den Parteien am 13. April 1951 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda vom 3. April 1951 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Kläger für überwiegend schuldig erklärt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 24. April 1951 Berufung eingelegt. Am 18. Mai 1951 suchte er um die Bewilligung des Armenrechts für den Berufungsrechtszug nach. In seinem Gesuch führte er aus: "Eine Begründung des Armenrechtsgesuchs und der Berufung wird alsbald nachgereicht." Die Berufungsbegründung ging am 2. Juni 1951 beim Berufungsgericht ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat er vorgetragen, die Berufungsbegründung habe sein Prozessbevollmächtigter in seiner Gegenwart am 18. Mai 1951 ins Stenogramm diktiert. Da andere Kräfte nicht zur Verfügung gestanden hätten, sei der Schriftsatz ausnahmsweise dem Notariatsschreiber diktiert worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe angenommen, dass der Notariatsschreiber, wie es bei den Schreibkräften allgemein üblich sei, seinerseits auf etwa laufende Fristen in den Akten achten würde. Sein Prozessbevollmächtigter nehme an, wisse es allerdings nicht mehr genau, dass er den Angestellten auch noch auf den Ablauf der Frist hingewiesen habe. Die Sache sei ihm dann aus dem Sinn gekommen, weil er annehmen musste, dass wie üblich, der Schreiber auf den Ablauf der Frist achten und die Berufungsbegründung rechtzeitig vorlegen würde. Der Schreiber sei jedoch durch andere Arbeiten und private Angelegenheiten stark überlastet gewesen. Er habe es daher versäumt, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu schreiben. Durch die Häufung dieser Umstände sei die Frist versäumt worden. Seinen Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden. Dieser habe mit dem Diktat des Schriftsatzes das Erforderliche getan. Er habe damit rechnen können, dass ihm die Berufungsbegründung rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt würde. Inzwischen sei eine entsprechende Belehrung erfolgt. Das Büropersonal sei angewiesen worden, auf den Ablauf derartiger Fristen besonders zu achten.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte genüge der Bedeutung der fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung nicht dadurch, dass er ihre Kontrolle den auf Grund eines Diktats mit der betreffenden Akte befassten Schreibkräften und sogar Lehrlingen überlasse. Der Prozessbevollmächtigte müsse Einrichtungen treffen, die es ermöglichen, die Fristen leicht zu übersehen und zu überwachen. Dazu müsse er Fristenkalender anlegen. Dass sein Prozessbevollmächtigter einen solchen Kalender angelegt und die Eintragung der hier in Frage stehenden Frist angeordnet und überwacht hätte, halbe der Kläger weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen reiche daher nicht aus, um einen unabwendbaren Zufall darzutun.
Mit seiner sofortigen Beschwerde begehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter über seine Praxis seit dem 1. September 1949 gemeinsam mit Rechtsanwalt Kellner aus. Bei dem Zusammenschluss sei die Büroorganisation und das Personal des Rechtsanwalts K. übernommen worden. Dieser habe sich auch im wesentlichen allein um die Dinge der inneren Organisation des Büros gekümmert. Im Büro werde ein Wiedervorlagekalender und ein Termins- und Fristenkalender geführt. Für die Führung dieser Kalender sei der Bürovorsteher verantwortlich. Er werde dabei laufend von Rechtsanwalt Kellner überwacht. Der Bürovorsteher habe es unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist in den Kalender einzutragen. Die Ursache sei der Umstand, dass der Bürovorsteher, wie sich später herausgestellt habe, damals schon erkrankt gewesen sei. Rechtsanwalt K. hat das Vorbringen des Klägers in einer dienstlichen Erklärung bestätigt. Er hat ausgeführt, er überprüfe den Termin- und Fristenkalender in kurzen Zeitabschnitten. Ebenso überprüfe er bei jeder Akte, die ihm vorgelegt werde, ob tatsächlich alle Notfristen notiert seien. Er könne nur selten feststellen, dass irgendeine Frist nicht ausreichend vermerkt gewesen sei.
Die an sich zulässige, frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Nach §233 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur dann zu gewähren, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Danach ist erforderlich, dass die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Fehlt es hieran, dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des §233 ZPO nicht vor. Gemäss §232 Abs. 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte einer Partei das nach Lage des Falles ihm vernünftigerweise zuzumutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt ausser acht gelassen hat.
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug zutreffend festgestellt, dass der Kläger nicht dargetan habe, dass sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Fristwahrung dieses Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen. Um das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten auszuräumen, hat der Kläger sich ausschliesslich darauf berufen, dass dieser sich darauf habe verlassen können, dass der Angestellte, dem er die Berufungsbegründung diktiert hatte, auf die Wahrung der Frist achten würde. Dieses Vorbringen des Klägers war klar und eindeutig. Es konnte von dem Berufungsgericht nur so verstanden werden, dass weitere organisatorische Maßnahmen, die der Fristwahrung dienten, in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten nicht getroffen waren, zumal der Kläger wiederholt auf den von ihm angeführten Umstand hingewiesen und dazu bemerkt hatte, dass es in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten "üblich" sei, dass die zugezogenen Schreibkräfte auf den Ablauf der Frist achten. Der Prozessbevollmächtigte genügt den an ihn zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht, wenn er sich ausschliesslich darauf verlässt, dass die zugezogenen Schreibkräfte die Frist wahren, und deswegen keine weiteren Überwachungsmaßnahmen trifft. Das hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch der Kläger hat hiergegen keine Einwendungen erhoben.
Das Vorbringen des Klägers in seiner sofortigen Beschwerde, dass in dem Büro seines Prozessbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt werde und dass die Berufungsbegründungsfrist infolge der Krankheit seines Bürovorstehers nicht eingetragen worden sei, stellt gegenüber seinem früheren ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das in der Beschwerdeinstanz nicht mehr beachtet werden kann.
Nach §§234, 236 ZPO musste der Kläger diejenigen Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass er und sein Prozessbevollmächtigter die von ihnen zu verlangende Sorgfalt haben walten lassen, innerhalb einer Frist, von 2 Wochen dem Berufungsgericht unterbreiten. Diese Frist begann am 31. Mai 1951, dem Tage, als sein Prozessbevollmächtigter von der Versäumung der Berufungsfrist Kenntnis erhielt, zu laufen. Sie war bereits, verstrichen, als der Kläger die sofortige Beschwerde einlegte.
Aber selbst wenn das verspätete Vorbringen des Klägers berücksichtigt würde, könnte seine Beschwerde keinen Erfolg haben. Auch in diesem Falle würde es auf einem die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhen, dass dieser die unterlassene Eintragung in dem Fristenkalender nicht rechtzeitig bemerkte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte sich nicht schlechthin darauf verlassen, dass die Frist für die Berufungsbegründung ordnungsgemäss in dem Kalender eingetragen war. Die Erfahrung lehrt, dass derartige Eintragungen vergessen werden können. Diese Erfahrung hat sich, wie sich aus der vom Kläger überreichten Erklärung des Rechtsanwalts Kellner ergibt, auch in den Büro seines Prozessbevollmächtigten gelegentlich bestätigt. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Berufungsbegründungsfrist musste der Prozessbevollmächtigte am 18. Mai 1951, als er die Berufungsbegründung diktiert und dabei die Akten in der Hand hatte, zum mindesten prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und ob ein Vermerk über ihre Eintragung im Kalender in den Akten vorhanden war. Dass solche Vermerke, wie es erforderlich ist, in den Akten gemacht werden, ergibt die Erklärung des Rechtsanwalts Kellner.
Hätte der Prozessbevollmächtigte die Akten hierauf durchgesehen, dann wäre das Versehen des Bürovorstehers bereits am 18. Mai 1951 bemerkt und die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht also auch dann, wenn das verspätete Vorbringen des Klägers berücksichtigt werden könnte, auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher dem Kläger zu Recht versagt und seine Berufung zutreffend als unzulässig verworfen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.