Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2026, Az.: B 5 R 61/25 BH
Kein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Feststellung des Nichtvorliegens einer vollen Erwerbsminderung; Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 61/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:140126BB5R6125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 08.09.2023 - AZ: S 22 R 400/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 28.08.2025 - AZ: L 33 R 542/23
Rechtsgrundlagen
- § 73a Abs 1 S. 1 SGG
- § 114 Abs 1 S. 1 ZP0
- Art 103 Abs 1 GG
- § 62 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO - in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden dürfen. Hierzu zählt u.a. die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Feststellung, dass bei ihm keine volle Erwerbsminderung vorliege.
Seinen (wiederholten) Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Fehlen der persönlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB VI) ab (Bescheid vom 15.9.2022; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2022). Zu dieser Zeit bezog der Kläger eine bis Dezember 2023 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Beklagten vom 15.10.2021), die auf Veranlassung des Klägers später vom SG in einem Parallelverfahren aufgrund der Rücknahme des Rentenantrags aufgehoben wurde (Gerichtsbescheid vom 17.11.2022, bestätigt durch das LSG mit Urteil vom 13.4.2023 - L 6 R 703/22).
Das SG hat die hier streitgegenständliche Klage gegen die Ablehnung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Feststellung, dass er nicht voll erwerbsgemindert sei, abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.9.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI erfülle. Auf Grund der Weigerung des Klägers, Angaben zu seinen behandelnden Ärzten zu machen und sich einer Begutachtung zu unterziehen, könne keine Aussage dazu getroffen werden, ob seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert und ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich möglich sei. Des Weiteren führe die Weigerung des Klägers dazu, dass sich auch das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht feststellen ließe (Urteil vom 28.8.2025, zugestellt am 25.9.2025).
Mit Schreiben vom 6.10.2025, beim BSG eingegangen am 16.10.2025, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil beantragt. Mit Schreiben vom 24.11.2025 hat der Kläger weiter vorgetragen.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist abzulehnen.
Nach kann einem bedürftigen Beteiligten nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Gerichtsakten ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Sie könnte auf keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe gestützt werden.
a) Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sind nicht zu erkennen. Die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung sind in den §§ 9 ff SGB VI geregelt, deren Voraussetzungen von der Rechtsprechung des BSG wiederholt herausgearbeitet und konkretisiert worden sind (vgl zB für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen BSG Urteil vom 8.8.2024 - B 5 R 15/22 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 2 <vorgesehen> - juris RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 1 RdNr 20 ff).
b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das LSG in seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem zu demselben Gegenstand gemachten und aktuell fortbestehenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt hat (Zulassungsgrund der Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
c) Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erkennbar, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte.
Das LSG durfte insbesondere unter Mitwirkung der zuvor abgelehnten Richter entscheiden, ohne gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) zu verstoßen. Im Fall der Entscheidung eines LSG über ein Ablehnungsgesuch kommt ein Verstoß gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nur bei Anhaltspunkten für willkürliche Erwägungen in Betracht oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters nach Art 101 Abs 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 9 V 35/20 B - juris RdNr 8). Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO - in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden dürfen (vgl BSG Beschluss vom 6.10.2025 - B 5 R 15/25 C - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.10.2025, aaO; BSG Beschluss vom 1.2.2022 - B 9 SB 62/21 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). So liegt es hier. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2025 den gesamten Spruchkörper des LSG wegen Befangenheit pauschal abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf die Besorgnis der Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Werden aber keine konkreten Gründe der Besorgnis der Befangenheit eines der abgelehnten Richter vorgetragen, so ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig (vgl BSG Beschluss vom 25.2.2010 - B 11 AL 22/09 C - juris RdNr 5 mwN).
Soweit der Kläger rügt, das LSG habe in der Entscheidung den Inhalt seiner Darlegungen im Berufungsverfahren unrichtig wiedergegeben, lässt sich hieraus ein Verfahrensmangel nicht herleiten. Unrichtigkeiten im Tatbestand können mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden. Vielmehr muss der Beteiligte, der Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchtet, innerhalb der gesetzlichen Frist einen Berichtigungsantrag nach § 139 SGG stellen (vgl zB BSG Beschluss vom 20.12.2022 - B 5 R 42/22 BH - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - juris RdNr 7). Soweit der Kläger im Kern seines umfänglichen Vorbringens das Urteil des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann hierauf eine Revisionszulassung von vornherein nicht gestützt werden (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.7.2024 - B 5 R 46/23 BH - juris RdNr 22 mwN).
Allein der Umstand, dass das LSG der gegenteiligen Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des aus Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG folgenden Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - juris RdNr 13 mwN). Dieser verpflichtet das Gericht zwar, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 12.3.2021 - 2 BvR 1673/19 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 8.1.2025 - B 5 R 135/24 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 18.9.2024 - B 12 BA 17/24 B - juris RdNr 14). In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 28.8.2025 war der Kläger persönlich anwesend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde der Sachverhalt vorgetragen und dem Kläger das Wort erteilt.
d) Da dem Kläger nach alledem PKH nicht zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf den Vertretungszwang ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.