Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1976, Az.: 3 StR 197/76
Kriminologischer Zusammenhang der Straftaten als Voraussetzung für die Bejahung eines Rückfalls; Eintritt der Rückfallverjährung; Mindestdauer der Freiheitsstrafe; Strafschärfung bei Nichtbeseitigung der Folgen der Tat durch den Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 197/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 11989
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 22.10.1975
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Hans Peter J. aus W., geboren am ... 1945 in K. Kreis S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Juni 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Oktober 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 1976 zu dem inzwischen auf die Strafzumessung beschränkten Rechtsmittel des Angeklagten ausgeführt:
"Der Strafausspruch kann ... schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Rückfallvoraussetzungen möglicherweise zu Unrecht bejaht hat. Die Strafkammer hat selbst darauf hingewiesen, daß die Verurteilung des Angeklagten vom 7. Februar 1973 wegen gemeinschaftlicher Gefangenenbefreiung in Tateinheit mit Widerstandsleistung (UA S. 4) 'etwas aus dem Rahmen der bisherigen Straftaten fällt' (UA S. 15). In der Tat läßt sich den übrigen Vorstrafen und der jetzigen Straftat des Angeklagten nur eine kriminologische Kontinuität für Diebstahlstaten, nicht aber für gewalttätiges Handeln entnehmen. Zwischen der Verurteilung vom 7. Februar 1973 und der jetzigen Straftat besteht daher nicht der kriminologische Zusammenhang, der Voraussetzung für die Anwendung des § 48 StGB ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 707/74 - mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1975, 541/542). Deshalb kommen als rückfallbegründende Vortaten nur die Verurteilungen vom 13. Juni 1967 und 27. Februar 1968 in Betracht (UA S. 4). Der Angeklagte hat aber die der letzten Bestrafung zugrunde liegenden Taten bereits im August 1967 begangen. Der zeitliche Abstand zu der jetzt abgeurteilten Straftat beträgt daher mehr als fünf Jahre. Allerdings wäre nach § 48 Abs. 4 S. 2 StGB gleichwohl keine Rückfallverjährung eingetreten, wenn sich der Angeklagte zwischen August 1967 und seiner jetzigen Straftat weniger als fünf Jahre in Freiheit befunden hätte. Insoweit läßt sich den Urteilsfeststellungen aber nur entnehmen, daß der Angeklagte aus der Verurteilung vom 27. Februar 1968 zunächst zwei Jahre und vier Monate verbüßt hat (UA S. 4). Ob er nach August 1967 sonst noch inhaftiert war, ist im Urteil nicht mitgeteilt. Der Eintritt der Rückfallverjährung läßt sich daher nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen.
Für die Neubemessung der Strafe wird darauf hingewiesen, daß sich die Mindeststrafe nach §§ 243 Abs. 1, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB nicht auf drei Monate, sondern auf einen Monat beläuft. Auch darf dem Angeklagten nicht straferschwerend angelastet werden, daß er nicht mitgeholfen hat, die Folgen der Tat zu beseitigen (vgl. UA S. 15). Es war das gute Recht des Angeklagten, die ihm vorgeworfene Straftat zu bestreiten. Dann konnte er aber auch nichts zu Beseitigung des Schadens tun (BGH, Urteil vom 28. April 1976 - 3 StA 109/76 -)."
Dem tritt der Senat bei.
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg