Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 40/94
Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen Vermögensverfalls; Eintrag in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 40/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO
- § 107 Abs. 2 KO
- § 915 ZPO
Verfahrensgegenstand
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Prozessführer
Rechtsanwalt Karl-Heinz S., F., R.,
Prozessgegner
Justizministerium Baden-Württemberg, S.platz ... S.,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen,
hat am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1994 ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Radolfzell und dem Landgericht Konstanz zugelassen. Durch Verfügung vom 2. August 1993 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, weil er nicht den Formerfordernissen des § 39 BRAO genüge. In den Gründen seines Beschlusses hat er weiter ausgeführt, daß der Antrag auch sachlich unbegründet sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Allerdings folgt der Senat nicht der Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig sei, weil die Formvorschriften des § 39 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BRAO nicht gewahrt seien. Danach ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Verfügung der Landesjustizverwaltung gegen die Landesjustizverwaltung zu richten. Außerdem muß der Antragsteller die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen und angeben, inwieweit die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustizverwaltung verpflichtet werden soll. Diesen Anforderungen ist hier noch genügt. Der Antragsteller hat fristgerecht beim zuständigen Ehrengerichtshof in Stuttgart "gegen die Verfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2.8.1993" ... "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gestellt. Unter den hier vorliegenden Umständen war damit der Antragsgegner und die zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemachte Widerrufsverfügung ausreichend individualisiert. Daß der Antragsteller keinen ausdrücklichen Aufhebungsantrag gestellt hat, ist unschädlich. Kann der Angriff gegen eine Verfügung nicht auf einzelne Teile der Verfügung beschränkt werden, so ergibt sich aus der bloßen Tatsache der Anfechtung, daß die Verfügung im ganzen angefochten wird (z.B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 9/61 - und vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 12/85). So liegt es hier. Daran, daß der Antragsteller die vollständige Aufhebung der Widerrufsverfügung erstrebt, konnte kein Zweifel bestehen.
2.
Der Ehrengerichtshof hat den als unzulässig verworfenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung - von seinem Standpunkt aus hilfsweise - auch sachlich überprüft. Zu Recht nimmt er an, daß der Antrag unbegründet ist.
a)
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 83/93).
aa)
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung, auf den grundsätzlich bei der gerichtlichen Nachprüfung eines Widerrufs abzustellen ist, bestand die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Denn gegen den Antragsteller waren am 14. Juni 1993 drei Haftbefehle und am 17. Juni 1993 ein weiterer Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Er war deswegen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Radolfzell eingetragen. Nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher hatte er am 6. Juli 1993 vor diesem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Behauptung in der Beschwerde, daß er die eidesstattliche Versicherung nicht am 6. Juli 1993, sondern am 6. Juli 1994 abgegeben habe, trifft ausweislich der Akten (Bl. 11 ff. d.A.; Bl. 31 ff. PersA) nicht zu.
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargestellt sowie einen erfolgversprechenden Tilgungsplan vorgelegt hätte, der sich auf alle gegen ihn geltend gemachten Forderungen hätte erstrecken müssen.
bb)
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, daß durch seinen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Er hat in erster Instanz seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht schriftsätzlich begründet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er hierzu keine Ausführungen gemacht (Bl. 34 d.A.). In der Beschwerdebegründung hat er eingeräumt, daß er lange Zeit die Lust und das Interesse an der Ausübung seines Berufs verloren hatte.
b)
Obwohl grundsätzlich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Widerrufsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist, kann es im gerichtlichen Verfahren auch noch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) [BGH 17.05.1982 - AnwZ B 5/82]. Davon kann hier keine Rede sein. Für den dem Antragsteller obliegenden Nachweis genügt es nicht, daß er - ohne Vorlage von Belegen - behauptet, einzelne Forderungen inzwischen beglichen zu haben und wegen anderer Forderungen mit den Gläubigern in Verhandlungen zu stehen. Der Vorsitzende hat den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein Wegfall des Widerrufsgrundes nur durch eine belegte Übersicht über alle bestehenden Verbindlichkeiten oder Zahlungsvereinbarungen und über die Einkünfte geführt werden kann. Daran fehlt es. Inzwischen ist der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 27. Oktober 1994 zur Zahlung von 6.167,- DM an seine frühere Mandantin Schnätz verurteilt worden; diesen Betrag hatte er für sie beigetrieben, aber nicht an sie ausgekehrt.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian