Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.08.2024, Az.: B 12 KR 31/23 B
Erhebung von Beiträgen eines Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine Kapitalleistung aus einem Zusatzversorgungsplan (ZVP); Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.08.2024
- Aktenzeichen
- B 12 KR 31/23 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 23176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:210824BB12KR3123B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 14.09.2022 - AZ: S 28 KR 202/21
- LSG Baden-Württemberg - 25.07.2023 - AZ: L 11 KR 2913/22
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. August 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Bergner und Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf eine Kapitalleistung aus einem Zusatzversorgungsplan (ZVP).
Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten zu 1. gesetzlich krankenversichert sowie bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Seit dem 1.8.2019 bezieht sie von ihrer früheren Arbeitgeberin eine monatliche Rente auf Basis eines arbeitgeberfinanzierten Pensionsplans. Daneben erhielt sie bis zum 14.4.2021 Arbeitslosengeld. Ab 2003 nahm die Klägerin auch an einem ZVP ihrer Arbeitgeberin teil, bei dem sie - zuletzt noch während ihrer Beschäftigung im Mai 2018 - einen selbst bestimmten Betrag ihres Arbeitsentgelts im Rahmen der Entgeltumwandlung auf das Versorgungskonto einzahlte. Der Plan sieht eine Versorgungszusage mit einem Garantiezinssatz von 6 % und ein Altersruhegeld ab 63 Jahren vor, das in sechs gleichen Jahresraten ausgezahlt wird. Am 31.5.2020 erhielt die Klägerin die erste Rate, insgesamt beträgt die Kapitalsumme 293 495 Euro. Die Beklagten teilten mit, dass die Kapitalleistung der Beitragspflicht in der GKV und sPV ab 1.6.2020 bis voraussichtlich 31.5.2030 unterfalle. Durch 120 geteilt ergebe sich ein beitragspflichtiger monatlicher Betrag in Höhe von 2445,79 Euro. Aufgrund des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze seien derzeit keine Beiträge fällig (Bescheid vom 29.6.2020; Widerspruchsbescheid vom 17.12.2020). Ab dem 15.4.2021 wurden auf die Kapitalleistung Beiträge erhoben.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.9.2022), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens sei allein die Feststellung der grundsätzlichen Beitragspflicht zur GKV und sPV. Die Zahlungen der Arbeitgeberin seien Versorgungsbezüge, sodass sie zu Recht mit 1/120 der Summe monatlich dem Grunde nach zur Beitragsbemessung heranzuziehen gewesen seien. Es lägen mit dem hier gegebenen betrieblichen Bezug und dem Versorgungszweck die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung vor. Auf die Art der Finanzierung und den Umfang der Eigenleistung der Klägerin komme es nicht an (Urteil vom 25.7.2023).
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht hinreichend dargelegt.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Eine Rechtsfrage ist dann als nicht klärungsbedürftig anzusehen, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, dh sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B - juris RdNr 5). Die Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhalts - punkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Daher muss substantiiert aufgezeigt werden, dass und warum sich früheren Entscheidungen keine solchen Anhaltspunkte entnehmen lassen. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin formuliert folgende Frage:
"Ist eine Kapitalleistung als der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) i.S. des § 229 Abs. 1 SGB V anzusehen, wenn der Zusatzversicherung, die zur Auszahlung der Kapitalleistung führt, eine Rentenzusage zugrunde liegt, in der die Versorgungsbezüge durch eine Eigenleistung des Arbeitnehmers finanziert werden und der Arbeitgeber lediglich die Einzahlungen des Arbeitnehmers mit einem garantierten Prozentsatz verzinst?"
Es handele sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung für einen größeren Teil der Allgemeinheit. Sie sei bislang höchstrichterlich nicht in grundsätzlicher Hinsicht bzw mit Blick auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung entschieden worden und nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten. Nach Ansicht der Klägerin unterscheide sich die vorliegende Form der Rentenzusage nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern, welche nicht der Beitragspflicht unterlägen. Hierbei komme es auch nicht darauf an, ob die Beiträge vom Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses in die Zusatzversicherung eingezahlt worden seien.
Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend auf. Sie befasst sich weder mit den anzuwendenden Vorschriften noch mit der zu § 226 Abs 1 Nr 3 i.V.m. § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl zB BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 2/16 R - BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr 22, RdNr 28; BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 32 ff; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 - juris RdNr 16) und legt insofern nicht - wie erforderlich - dar, dass sich aus diesen Entscheidungen keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage ergeben. Allein der Hinweis, das BSG habe sich noch nicht mit der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung befasst, genügt zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit ebenso wenig wie die Darstellung der eigenen abweichenden Rechtsansicht.
Das BSG ist nicht verpflichtet, die anwaltlich vertretene Klägerin - wie erbeten - vorab auf Mängel oder die Ergänzungsbedürftigkeit des Beschwerdevortrags aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (vgl BSG Beschluss vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.