Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1995, Az.: XII ZR 105/93
Verjährung; Beginn; Pachtvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1995
- Aktenzeichen
- XII ZR 105/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1610 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 164-167
- EWiR 1995, 855-856 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 896-897 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2548-2550 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1460-1463 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1422-1425 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Anders als bei Ansprüchen, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, beginnt die Verjährung des Anspruchs des Pächters auf dauernde Gewährung des Gebrauchs und Fruchtgenusses nicht schon nach § 198 S. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem dieser Anspruch erstmalig entstanden ist. Zum Beginn der Verjährung in einem solchen Fall.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 125.000 DM wegen Verletzung eines Bimsausbeutevertrages in Anspruch.
Sie macht geltend, seit 1985 Inhaberin des Bimsausbeuterechts an zwei insgesamt 14,16 ar großen Grundstücken zu sein, die 7.000 cbm Bims im Wert von rund 140.000 DM enthalten hätten. Durch die Veräußerung der Grundstücke im Jahre 1990 habe die Beklagte die Ausübung ihres Rechts vereitelt.
Das Ausbeuterecht will die Klägerin durch Formularvertrag "über den Kauf des Rechtes auf Aneignung von Bimsvorkommen" vom 20. Februar 1985 gegen ein Entgelt von 79.800 DM von der Dr. Ing. B. GmbH erworben haben. Diese habe es ihrerseits für 67.260 DM durch gleichartigen Vertrag vom 5. Februar 1985 von der Firma Gebrüder Z. GmbH & Co. KG (im folgenden: Firma Z.) erlangt. Diese wiederum habe das entsprechende Recht gegen ein Entgelt von 10.000 DM durch einen "Einheits-Ausbeutevertrag" vom 4. Dezember 1958 von der Beklagten als der damaligen Grundstückseigentümerin erworben. Die Klägerin behauptet, die Unterschrift unter diesem Vertrag stamme von der Beklagten; diese habe auch das Entgelt von 10.000 DM von der Firma Z. erhalten.
Nach § 2 dieses Vertrages (wie der Folgeverträge) darf der Berechtigte das Ausbeuterecht auf einen von ihm zu benennenden Dritten übertragen oder die Rechte aus dem Vertrag mit der Maßgabe abtreten, daß der Abtretungsempfänger in die Verpflichtungen des Abtretenden eintritt. In § 6 bewilligt die Eigentümerin, daß auf Antrag und auf Kosten des Ausbeuteberechtigten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zur Sicherung der Bimsausbeute eingetragen wird. § 5 enthält die Erklärung, daß mit der Ausbeute sofort begonnen werden kann; diese soll nach § 7 innerhalb einer Frist von drei Jahren, vom Beginn der Ausbeute an gerechnet, vollendet sein. Eine Dienstbarkeit wurde in der Folge nicht eingetragen.
Noch im Jahre 1985 wandte sich die Klägerin wegen der Eintragung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten an die Beklagte. Diese weigerte sich, ein Ausbeuterecht der Klägerin anzuerkennen.
Im Frühjahr 1990 veräußerte die Beklagte die beiden Grundstücke an ihren Sohn, der am 30. April 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Noch vor seiner Eintragung verkaufte der Sohn die Grundstücke durch notariellen Vertrag vom 29. März 1990 mit der Klausel "Pachtverhältnisse werden übernommen" für 52.500 DM an die L. GmbH, die am 30. Mai 1990 als Eigentümerin eingetragen wurde und den Bims in der Folgezeit vollständig abbaute.
Die Beklagte bestreitet die Echtheit der Unterschrift unter dem Ursprungsvertrag vom 4. Dezember 1958 sowie den Erhalt des darin vereinbarten Entgelts. Sie trägt ferner vor, der Vertrag sei nicht von einer vertretungsberechtigten Person der Firma Z. unterzeichnet worden. Hilfsweise beruft sie sich auf Verjährung und Verwirkung der Ansprüche aus dem Bimsausbeutevertrag und bestreitet, daß die Grundstücke mehr als 4.200 cbm Bims im Wert von 12 DM/cbm = 50.400 DM enthalten hätten.
Das Landgericht ließ dahinstehen, ob ein Vertrag zwischen der Beklagten und der Firma Z. zustande gekommen sei, und wies die Klage wegen Ablaufs der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ab.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin wies das Oberlandesgericht mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat den Ausbeutevertrag vom 4. Dezember 1958, dessen Unterzeichnung durch die Beklagte es wie die Vorinstanz offengelassen hat, sowie die Folgeverträge als Pachtverträge angesehen. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Vereinbarungen, durch die der Eigentümer eines Grundstücks einem anderen die Ausbeute von Bodenbestandteilen überläßt, sind regelmäßig Pachtverträge, wenn ihr Schwergewicht - wie hier - auf der Fruchtgewinnung durch den Abbauberechtigten liegt; das gilt auch, wenn der Vertrag - wie hier die Folgeverträge - als Kaufvertrag über das Recht auf Aneignung der Bodenbestandteile bezeichnet wird und die Dauer der Ausbeutebefugnis nicht bestimmt ist (vgl. BGH LM § 581 BGB Nr. 2 und 35; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - V ZR 189/93 - NJW 1985, 1025, in BGHZ 93, 142, 144 nur teilweise abgedruckt; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl. Rdn. 452). Der Annahme eines Pachtvertrages steht auch nicht entgegen, daß kein wiederkehrender Pachtzins, sondern ein einmalig zu zahlender Betrag vereinbart wurde (vgl. für den Fall eines Mietvertrages BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 - III ZR 193/90 - BGHR BGB § 567 Dreißig-Jahre-Frist 1; Wolf/Eckert aaO. Rdn. 140).
2. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB oder aus §§ 538 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB stehe jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zwar sei der im Jahre 1958 abgeschlossene Pachtvertrag, auf den die Klägerin ihre Ansprüche zurückführe, ein Dauerschuldverhältnis und als solches grundsätzlich unverjährbar. Die einzelnen daraus erwachsenen Ansprüche unterlägen jedoch der mit ihrer Fälligkeit beginnenden Verjährung. Der auf den Fruchtgenuß (Bimsausbeute) gerichtete Erfüllungsanspruch der Pächterin sei sofort fällig gewesen und daher Ende 1988 verjährt. Zwar sei der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erst 1990 entstanden, weil die Unmöglichkeit der Bimsausbeute erst durch den Verkauf der Grundstücke und deren Ausbeutung im Jahre 1990 eingetreten sei. Die Verjährung des Erfüllungsanspruchs (Primäranspruchs) könne jedoch auch aus dem Sekundäranspruch auf Schadensersatz entgegengehalten werden. Nur die Entstehung des Sekundäranspruchs in unverjährter Zeit des Primäranspruchs belasse jenem die Einredefreiheit (§ 222 Abs. 1 BGB).
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend ist lediglich die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Verjährung des in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin nicht vor dessen Entstehung im Jahre 1990 beginnen konnte. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß zu diesem Zeitpunkt die Verjährung für den eigentlichen Erfüllungsanspruch bereits eingetreten war; die Frage, ob in einem solchen Fall auch ein danach entstandener Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, stellt sich daher nicht.
a) Der Erfüllungsanspruch des Pächters richtet sich auf die Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Gegenstandes und den Genuß der Früchte während der Pachtzeit, § 581 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er ist somit auf eine dauernde Leistung gerichtet, die der Verpächter so lange schuldet, bis das Pachtverhältnis im Falle eines befristeten Pachtvertrages durch Fristablauf, im Falle eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Pachtvertrages durch Kündigung oder Zweckerreichung endet.
b) Der Ausbeutevertrag vom 4. Dezember 1958 enthielt keine zeitliche Beschränkung. Er sah zwar vor, daß die Bimsausbeute innerhalb von drei Jahren nach ihrem Beginn vollendet sein sollte, verpflichtete die Pächterin aber nicht, innerhalb einer bestimmten Frist mit der Ausbeute zu beginnen. Das Pachtverhältnis war daher nicht auf bestimmte Zeit eingegangen; seine Beendigung hätte es entweder durch den Abschluß der Bimsausbeute (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1992 aaO.) oder durch eine - berechtigte - Kündigung finden können. Beides war vor der Entstehung des Schadensersatzanspruchs nicht der Fall.
c) Anders als bei Ansprüchen, die auf eine einmalige Leistung gerichtet sind, beginnt die Verjährung des Anspruchs auf dauernde Gewährung des Gebrauchs und Fruchtgenusses nicht schon nach § 198 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch des Pächters erstmalig entstanden ist.
aa) Dies folgt bereits aus dem Umstand, daß Pachtverträge auch für eine längere Zeit als dreißig Jahre geschlossen werden können (§§ 581 Abs. 2, 567 Satz 1 BGB). Diese Bestimmung wäre sinnlos, wenn der Pächter seinen Anspruch auf Gewährung des Gebrauchs der Pachtsache und des Genusses der Früchte nach Ablauf von dreißig Jahren seit Beginn des Pachtverhältnisses nicht mehr durchsetzen könnte.
bb) § 198 Satz 2 BGB bestimmt, daß die Verjährung eines auf ein Unterlassen gerichteten Anspruchs erst mit der Zuwiderhandlung beginnt. Nach herrschender Auffassung im Schrifttum ist diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, wenn es um die Verjährung eines auf eine dauernde positive Leistung gerichteten Anspruchs geht (vgl. Staudinger/Dilcher BGB 12. Aufl. § 198 Rdn. 14 und Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, § 232 Fn. 5 - beide ausdrücklich auch für den Anspruch des Mieters auf Gebrauchsgewährung -; MünchKomm/von Feldmann, BGB 3. Aufl. § 198 Rdn. 11; Ermann/Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 198 Rdn. 13; Schlegelberger/Vogels, BGB § 198 Rdn. 7; Langheineken, Anspruch und Einrede (1903) S. 176; a.A. - weil für eine solche Analogie kein Bedürfnis bestehe - AK/Kohl, BGB § 198 Rdn. 9). Ein derartiger Anspruch kann hier angenommen werden, weil die Beklagte auf unbestimmte Zeit die Vorhaltung der Bimsausbeutemöglichkeit schuldete.
Wenn diese Ansicht zugrunde gelegt wird, ist eine Verjährung dieses Anspruchs vor Entstehung des - Schadensersatzanspruchs ebenfalls nicht eingetreten, weil zuvor eine eindeutige Verletzung der Leistungspflicht der Beklagten nicht ersichtlich ist; allenfalls ihr Verhalten im Jahre 1985, durch das sie ein Ausbeuterecht der Klägerin leugnete, hätte einen den Lauf der Verjährungsfrist auslösenden Vertragsverstoß darstellen können.
d) Nach allem bestand jedenfalls vor 1985 weder Anlaß noch Möglichkeit, wegen des Ausbeuterechts gegen die Beklagte gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen, weil diese sich bis dahin vertragsgemäß verhielt. Irgendein Ausgangspunkt für den Beginn einer Verjährung war zuvor nicht vorhanden. Nur ein nicht befriedigter Anspruch, der dem Gläubiger einen Zugriff ermöglicht, kann aber verjähren (vgl. BGHZ 59, 72, 74 für Unterlassungsansprüche; s. a. Planck, BGB 4. Aufl. Vorbem. 5 e zu § 194).
3. Kann somit das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben, erweist es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
a) Die Aktivlegitimation der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht an der Unwirksamkeit der Übertragungsklauseln in den drei Formularverträgen aufgrund des AGBG.
§ 2 Abs. 3 und 4 des Ausbeutevertrages vom 4. Dezember 1958 räumt dem Pächter die Befugnis ein, das Ausbeuterecht auf einen von ihm zu benennenden Dritten zu übertragen und diesem die Rechte aus dem Vertrag mit der Maßgabe abzutreten, daß der Dritte in die Verpflichtungen des Pächters eintritt. Die beiden Folgeverträge enthalten entsprechende Klauseln. Die zweite Alternative, die hier zum Zuge gekommen ist, enthält eine vorweggenommene Zustimmung der Verpächterin zur Übernahme des Vertrages durch Dritte.
Prüfungsmaßstab kann in allen Fällen nur § 9 AGBG sein, hinsichtlich des Ursprungsvertrages gemäß § 28 Abs. 2 AGBG. Der Senat vermag in den fraglichen formularmäßigen Übertragungsklauseln eine unangemessene Benachteiligung der Verpächterin nicht zu sehen. Die Frage ist nicht allgemein, sondern aufgrund einer Prüfung der jeweiligen typischen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 - NJW 1985, 53, 54 m.w.N.).
Die vorliegenden Bimsausbeuteverträge stellen kein Schuldverhältnis dar, das typischerweise von besonderem persönlichen Vertrauen getragen wird, da sie dem Berechtigten nur die einmalige wirtschaftliche Ausbeute eines Bodenschatzes ermöglichen sollen (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 1994 - XII ZR 93/92 - BGHR BGB § 549 Abs. 1 Satz 1 Überlassungsverbot 1).
Die Verträge sahen weiterhin eine Einmalzahlung vor, für die der unmittelbare Vertragspartner auch nach einer Vertragsübertragung weiterhaftete, so daß auch die Solvenz eines Nachfolgepächters keine wesentliche Rolle spielte.
Ein gewisser Schutz des Verpächters folgte auch aus § 2 Abs. 1 lit. d) und e), Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 21. Juli 1952 - GV Rheinland-Pfalz 1952, 117 f -. Nach dieser Vorschrift wird nämlich der Abbau von Bims nur genehmigt, wenn der Antragsteller die zur Leitung eines Betriebes erforderlichen technischen Kenntnisse und Erfahrungen nachweist und die Gewähr für eine kaufmännische Leitung bietet; außerdem kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller für die Kosten der Wiedereinplanierung nach erfolgtem Abbau Sicherheit leistet.
b) Auch gegen die Passivlegitimation der Beklagten bestehen nicht deswegen durchgreifende Bedenken, weil die Veräußerung der Grundstücke an ihren Sohn und die Weiterveräußerung an die Firma L. GmbH einen Übergang der Vertragspflichten auf die Erwerber zur Folge gehabt haben könnte, §§ 581 Abs. 2, 571 Abs. 1 BGB. Denn nach § 571 Abs. 2 BGB haftet der ursprüngliche Verpächter wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für den Schaden, der dem Pächter dadurch entsteht, daß der Erwerber (hier: die Firma L. GmbH als Nachfolgeverpächterin) seinen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht nachkommt. Eine Haftungsbefreiung nach § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB scheitert daran, daß die Beklagte einen Eigentumsübergang der Klägerin nicht angezeigt hat.
4. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Die Sache muß zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, zumal die Unterzeichnung des Vertrages von 1958 durch die Beklagte bisher nur unterstellt worden ist. Der bisherige Sachstand veranlaßt folgende Hinweise:
a) Mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der Verwirkung hat sich das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Die Frage, ob eine Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung anzunehmen ist, hängt im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab; deren Würdigung ist Sache des Tatrichters (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - BGHR BGB § 242 Verwirkung 7 m.N.).
Bei der gegebenenfalls nachzuholenden Prüfung in diesem Rahmen wird insbesondere von Bedeutung sein, ob es etwa branchenüblich war, derartige Ausbeuteverträge "auf Vorrat" zu schließen, sei es, um die Möglichkeit eines künftigen, erst bei steigenden Bimspreisen lohnenden Abbaus zu sichern oder durch den späteren Erwerb weiterer Abbaurechte an benachbarten bimsführenden Grundstücken einen großflächigeren und damit rationelleren Abbau zu ermöglichen. War das der Fall, spräche dies gegen die Verwirkung des Ausbeuterechts.
b) Der Senat hat die Parteien darauf aufmerksam gemacht, daß der Bimsabbau nach Landesrecht öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt (insbesondere dem Genehmigungserfordernis nach § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen vom 13. April 1949, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 143). Auf diesen Umstand brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht einzugehen. Wenn die Klägerin die erforderliche behördliche Genehmigung nicht hätte erlangen können, könnte aber die Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den geltend gemachten Schaden nicht bejaht werden.
Von Bedeutung ist zum einen, daß die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 der oben zu 3 a) angeführten Durchführungsverordnung voraussetzt, daß das Ausbeuterecht als beschränkt persönliche Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit eingetragen wird, wenn der Abbau nicht durch den Eigentümer selbst betrieben wird. Auf den Hinweisbeschluß des Senats vom 22. Juni 1994 wird insoweit ergänzend Bezug genommen.
Zum anderen ist nach § 2 Abs. 1 lit. c der Durchführungsverordnung die Genehmigung zu versagen, wenn der zusammenhängende Inhalt der auszubeutenden Fläche geringer als ein Hektar ist. Hier beträgt die verpachtete Grundstücksfläche insgesamt nur 0,146 ha. § 3 der Durchführungsverordnung sieht allerdings Ausnahmen vom Erfordernis der Mindestgröße vor, wenn sich mehrere Grundstückseigentümer zur Erreichung der Mindestgröße zusammenschließen, Abbauinseln beseitigt werden oder der planmäßige Weiterabbau einer genehmigten Grube fortgesetzt wird. Die unstreitige Tatsache, daß die Firma L. den Bims hat abbauen können, könnte darauf hindeuten, daß auch der Klägerin ein Abbau möglich gewesen wäre. Das bedarf jedoch gegebenenfalls weiterer Aufklärung.