Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.07.2004, Az.: 8 AZR 359/03
Tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung eines im Hochschuldienst in der Sektion Sprachwissenschaften und Literaturwissenschaften tätigen Lehrers; Kriterien für die Auslegung einer Äußerung als Willenserklärung; Überprüfbarkeit von atypischen und typischen Willenserklärungen durch das Revisionsgericht; Auslegung einer bloßen Angabe einer Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst; Notwendigkeit einer arbeitsvertraglichen Änderungskündigung zur Korrektur einer fehlerhaften Eingruppierung bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung; Zulässigkeit einer einseitigen Berichtung einer irrtümlich festgesetzten tarifwidrig zu hohen Vergütung im Wege einer korrigierenden Rückgruppierung durch den öffentlichen Arbeitgeber; Bedeutung der Möglichkeit der Ermittlung der Tarifgruppe ; Rechtmäßigkeit der Bewertung der Angabe einer Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag lediglich als deklaratorisch; Anwendbarkeit der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.07.2004
- Aktenzeichen
- 8 AZR 359/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 22869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stralsund - 19.11.2002 - AZ: 5 Ca 84/02
- LAG Mecklenburg-Vorpommern - 11.06.2003 - AZ: 2 Sa 102/03
- nachfolgend
- BAG - 22.07.2004 - AZ: 8 AZR 204/03
- BAG - 22.07.2004 - AZ: 8 AZR 205/03
- BAG - 22.07.2004 - AZ: 8 AZR 336/03
Rechtsgrundlagen
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
die ehrenamtlichen Richter Schömburg und Brückmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2003 - 2 Sa 102/03 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 19. November 2002 - 5 Ca 84/02 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 30. September 2001 hinaus eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib BAT-O zu gewähren.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird auf Grund des Verzichts der Parteien abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Dr. Wittek
Laux
Schömburg
Brückmann