Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.1961, Az.: AnwZ (B) 11/60
Tätigkeit als Schadensregulierer einer Versicherungsgesellschaft in leitender Stellung; Zulassung als Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1961
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 11/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.06.1960
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 34, 342 - 344
- MDR 1961, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 921 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Solange ein Angestellter eines Versicherungsunternehmens als Schadensregulierer die durch den Versicherungsnehmer Geschädigten selbst aufsucht und mit ihnen zum Zwecke der Schadensregulierung verhandelt, übt er eine Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Diese Unvereinbarkeit besteht auch, wenn das nur in einem Teil der Schadensfälle geschieht, die übrigen Schadensfälle dagegen anderweit abgewickelt werden (Fortbildung von BGHZ 33, 272, 275) [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 3/60].
Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat
am 6. März 1961
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Heins, Dr. Greuner, Dr. Wedesweiler,
der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der Verhandlung vom 11. Juni 1960 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1950 bei der A.-Versicherung tätig und Leiter des Schadenbüros in M. Einen schriftlichen Anstellungsvertrag hat er nicht abgeschlossen. Er hat fünf Mitarbeiter, darunter zwei Ingenieure und eine juristisch nicht voll ausgebildete Hilfskraft. Heben seinem Gehalt von monatlich 1.500 DM zuzüglich Reisespesen und Kilometergeldern erhält er eine Weihnachtsgratifikation etwa in Höhe eines Monatsgehaltes. Er betreibt nunmehr seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Mannheim. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich gutachtlich dahin geäußert, daß die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt werden müsse, weil der Antragsteller seine Tätigkeit bei der Allianz im bisherigen umfange fortsetzen wolle, diese aber der Tätigkeit eines freien Rechtsanwalts widerspreche und sich daraus eine Anwerbung von Mandanten ergeben könne.
Den rechtzeitig gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 BRAO hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 11. Juni 1960 als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Zur Begründung führt der Ehrengerichtshof aus, daß zwar die Tätigkeit als Schadensregulierer einer Versicherungsgesellschaft in leitender Stellung rein fachlich mit dem Anwaltsberuf vereinbar, der Antragsteller jedoch weder zeitlich noch kräftemäßig in der Lage sei, neben seiner bisherigen Tätigkeit den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, ferner daß der Beruf des Antragstellers als Leiter einer Schadensabteilung eines Versicherungsunternehmens sich inhaltlich nicht mit der Tätigkeit als freier Rechtsanwalt vertrage und Gefahren in sich berge, die dem Ansehen des Anwaltsstandes abträglich sein würden. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 10. November 1960 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen, die Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs verstoße gegen das Grundgesetz, weil ein Anwalt als Richter in einem Rechtsstreit, in dem die Anwaltskammer, also seine eigene Standesvertretung Prozeßpartei sei, nicht unabhängig im Sinne des Art. 97 GG sei, fallen gelassen. Ein Eingehen darauf erübrigt sich mithin; es genügt der Hinweis, daß der Senat in der Zusammensetzung des Ehrengerichtshofs keinen Verstoß gegen das Grundgesetz zu erblicken vermag.
2.
Im Ergebnis hat der Ehrengerichtshof zu Recht dem Antragsteller die Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO versagt. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Denn schon wegen seiner Beschäftigung als Schadensregulierer, die er fortführen will, darf er nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, ist es mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar, daß jemand - wie es der Schadensregulierer tut-Personen, die ihm in der Regel unbekannt sind, aufsucht, um mit ihnen eine Rechtsangelegenheit zu ordnen (BGHZ 33, 272, 275) [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 3/60].
Hieran ist festzuhalten. Die aus einem Verkehrsunfall dem Geschädigten etwa erwachsenden Ansprüche richten sich nicht unmittelbar gegen das Versicherungsunternehmen (Versicherer), sondern gegen den haftpflichtversicherten Schädiger (Versicherungsnehmer). Das Versicherungsunternehmen ist als Versicherer nur dem Schädiger als dem Versicherungsnehmer zur Leistung verpflichtet. Tatsächlich hat die Entwicklung zwar dahin geführt, daß in vielen Fällen der Geschädigte sich von dem Schädiger an die Versicherung verweisen läßt. Das ändert aber nichts daran, daß Schuldner des Geschädigten nicht die Versicherung, sondern der Schädiger ist. Das gewerbliche Interesse des Versicherungsunternehmens an schneller, sachgerechter und doch vorteilhafter Abwicklung der Schadensfälle nötigt den Schadensregulierer also dazu, den Geschädigten jedenfalls dann zum Zwecke von Verhandlungen über die Abwicklung des Falles aufzusuchen, wenn auf andere Weise nicht weiterzukommen ist. Es mag sein, daß der Antragsteller, wie er angegeben hat, bei der Bearbeitung größerer Schadensfälle (von 2.000 oder 3.000 DM bis rund 8.000 DM) überwiegend mit Rechtsanwälten zu tun hat, weil die so Geschädigten oft einen Rechtsanwalt annehmen. Es mag auch sein, daß in diesen Fällen teils der Antragsteller den betreffenden Rechtsanwalt aufsucht, teils auch dieser zum Antragsteller kommt (so insbesondere auswärtige Anwälte bei Gelegenheit von Gerichtsterminen, die sie in Mannheim wahrzunehmen haben). Der Antragsteller räumt aber selbst ein, daß es auch andere Fälle gibt und daß er, insbesondere an den etwa zwei Tagen in der Woche, an denen er außerhalb Mannheims tätig ist, die Geschädigten auch von sich aus aufsucht und mit ihnen zum Zwecke der Schadensregulierung verhandelt. Dieser Einsatz des Schadensregulierers entspricht in der Tat der Rechts- und Sachlage, die sich aus den hier in Betracht kommenden Schadensfällen ergibt. Unbeschadet des durchaus anzuerkennenden Wertes dieses Einsatzes stellt sich aber im gegenwärtigen Verfahren die Frage, ob eine solche Tätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwaltes und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist.
Diese Frage ist zu verneinen. Der Rechtsanwalt sucht in der Regel die Mandanten nicht auf. Seine Mandanten kommen von sich aus oder auf Empfehlung zu ihm. Er berät sie in der Regel für den Einzelfall als unabhängiges Organ der Rechtspflege, wobei er nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen ist. Seine Tätigkeit wird im wesentlichen im Anwaltsbüro oder, soweit sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, vor den Gerichten ausgeübt. Bei bedeutsameren Mandaten, insbesondere in Dauerberatungsverhältnissen, mag der Rechtsanwalt sich auf Wunsch seines Mandanten auch in dessen Räume begeben. Keinesfalls aber ist es Sache des Rechtsanwalts, den Gegner seines Mandanten von sich aus aufzusuchen, um außergerichtliche Vergleiche zustande zu bringen. Es mag vielleicht sein, daß die Besonderheiten eines konkreten Falles auch einmal beim Rechtsanwalt zu einem derartigen Vorgehen führen. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, daß dieses Verfahren beim Rechtsanwalt immer eine Ausnahme sein wird, beim Schadensregulierer dagegen zum Kernbereich seiner Pflichten gehört. Wenn ein in dieser Art herumreisender und die Anspruchsgegner aufsuchender Schadensregulierer zugleich Rechtsanwalt wäre, so würde das herkömmliche, für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft maßgebende Berufsbild des Rechtsanwalts ernstlich beeinträchtigt. Beruf des Rechtsanwalts und Ansehen der Rechtsanwaltschaft vertragen sich nicht minder in dieser Art ausgeübten Tätigkeit des Schadensregulierers.
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen, ohne daß noch auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden braucht.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 201 Abs. 1, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 150.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 KostO.
Heins
Dr. Greuner
Wedesweiler
Börtzler
Kirchhof
Dr. Vogt