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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1960, Az.: AnwZ (B) 3/60

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Vereinbarkeit der Rechtsanwaltschaft mit Nebenberufen im Bereich der ständigen Dienstverhältnisse; Reichweite der Pflichten eines Rechtsanwalts; Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit der Tätigkeit als Schadensregulierer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1960
Aktenzeichen
AnwZ (B) 3/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 19.02.1960

Fundstellen

  • BGHZ 33, 272 - 276
  • DB 1961, 32 (Kurzinformation)
  • MDR 1961, 143 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 218-219 (Volltext mit amtl. LS) "hier Syndikusanwalt, Versicherungsdirektor"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Zulassungsbewerber, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, muß den Willen haben, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen.

  2. b)

    Schadenregulierer können nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

  3. c)

    Der Zulassung steht nicht entgegen, wenn ein Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen innehat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfaltet.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1960
unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs, Dr. Merkel, Dr. Wintzer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Weber und Dr. Kreft
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 19. Februar 1960 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für die sofortige Beschwerde wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller war vom 16. Juni 1952 ab bis zum September 1955 nacheinander bei den Amts- und Landgerichten in Bielefeld, Duisburg und Düsseldorf zugelassen. In Bielefeld wurde er gar nicht erst in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, in Duisburg und Düsseldorf hat er keine nennenswerte Praxis ausgeübt. Hauptberuflich war er in Duisburg als Syndikus eines Versicherungsmaklers und in Düsseldorf als Versicherungsjurist bei der A. tätig. Auf seinen Antrag wurde er am 24. und 27. September 1958 in den Anwaltslisten von Düsseldorf gelöscht. Als Grund hierfür wurde niedergelegt, der Antragsteller beabsichtige, seine anderweitige Zulassung in Köln zu beantragen. Diese Absicht hat der Antragsteller mit Antrag vom 1. Oktober 1958 verwirklicht. Dieser Antrag wurde als Antrag auf Erstzulassung behandelt.

2

Seit dem 1. Juli 1958 ist der Antragsteller als Prokurist mit dem Titel Abteilungsdirekter bei der N. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in K. tätig. Er leitet deren Kraftfahr-Betriebs- und Kraftfahr-Schaden-Abteilungen. Sein Gehalt beträgt 24.000 DM jährlich. Der Anstellungsvertrag wurde bis zum 31. Dezember 1959 fest abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht sechs Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages bestimmt, daß sich die Vertretungsbefugnis des Antragstellers nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, den Satzungen der Gesellschaft und den Anweisungen des Vorstandes richtete § 2 sieht vor, daß der Antragsteller zur Ausübung einer anderen Tätigkeit der Genehmigung des Generaldirektors der Gesellschaft bedarf. Nach der Erklärung der N. vom 7. Januar 1959 entscheidet der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Direktor der Kraftfahr-Versicherungs-Abteilungen des Unternehmens selbständig und weisungsfrei über alle einschlägigen versicherungstechnischen, -rechtlichen und personellen Fragen. Im Anschluß hieran heißt es, daß der Antragsteller im Falle seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Köln berechtigt sei, als freier Anwalt für andere Personen als die N. gesellschaften tätig zu werden.

3

Der Vorstand der Antragsgegnerin vertrat in seinem Gutachten vom 18. April 1959 den Standpunkt, nach den Anstellungsbedingungen und der Erklärung der N. seien nicht die an eine selbständige und unabhängige Berufsausübung zu stellenden Anforderungen gewährleistet, der Antragsteller übe eine Tätigkeit aus, die im Sinne des § 15 Nr. 5 RAO BrZ mit dem Beruf und dem Ansehen eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sei.

4

Der Antragsteller führte demgegenüber aus: Zur Durchführung seiner dienstlichen Aufgaben ständen ihm zwei Prokuristen, drei Handlungsbevollmächtigte, die Sachbearbeiter der Generaldirektion und vierzehn selbständige, zum Teil mit Prokuristen besetzte Schadenbüros zur Seite. In seiner Tätigkeit bei der N. sei er selbständig und nur dem Vorstand der Gesellschaft verantwortlich. Da er seit Mitte 1952 als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei und es lediglich um seine anderweitige Zulassung in Köln gehe, könne ihm gegenüber nicht der Versagungsgrund des § 15 Nr. 5 RAO BrZ geltend gemacht werden.

5

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich in einem weiteren Gutachten (vom 13. November 1959) auf den Standpunkt gestellt, daß § 7 Nr. 8 BRAO der Zulassung entgegenstehe. Die dienstvertragliche Tätigkeit des Antragstellers nehme dessen Arbeitskraft in einem solchen Maße in Anspruch, daß für die Ausübung des Berufes als frei praktizierender Rechtsanwalt kein Raum mehr bleibe. Neben seiner umfangreichen Tätigkeit als Leiter einer bedeutenden Abteilung eines führenden Versicherungsunternehmens werde er nicht in der Lage sein, Rechtsuchende als freier Anwalt zu beraten und zu vertreten.

6

Der Antragsteller hat demgegenüber um gerichtliche Entscheidung gebeten (§ 9 Abs. 2 BRAO). Der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) hat festgestellt, daß § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Er hat auf den Zulassungsantrag des Antragstellers die Vorschrift des § 33 BRAO angewendet und dies, wie folgt, begründet: Der Antragsteller habe auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung nur verzichtet, um in Köln zugelassen zu werden. Wenn auch § 33 BRAO zur Zeit der Löschung des Antragstellers in den Düsseldorfer Listen noch nicht geltendes Recht gewesen sei, so sei es doch unbillig, diese Bestimmung nicht zu seinen Gunsten anzuwenden. Aus § 207 BRAO ergebe sich als Wille des Gesetzgebers, daß § 33 BRAO auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden sei. Für die anderweitige Zulassung seien die §§ 19 ff BRAO und nicht § 7 Nr. 8 BRAO maßgebend.

7

Gegen diesen am 22. April 1960 zugestellten Beschluß hat die Antragsgegnerin am 4. Mai 1960, also rechtzeitig, sofortige Beschwerde eingelegt.

8

Das Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet.

9

I.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung unterscheidet zwischen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 4 bis 17) und der Zulassung bei einem Gericht (§§ 18 bis 36). Sie erlaubt dem Rechtsanwalt, auf die Rechte aus der lokalen Zulassung zu verzichten, um bei einem anderen Gericht zugelassen zu werden (§ 18 Abs. 3), und ermöglicht in ihrem § 33 den Zulassungswechsel in der Weise, daß der Betreffende keinen Augenblick aufhört, Rechtsanwalt zu sein. Als sich der Antragsteller in Düsseldorf löschen ließ, bestand noch nicht die Möglichkeit, den Ort der Zulassung unter Beibehaltung der Anwaltseigenschaft zu wechseln. Mit seiner Löschung in der Liste der Rechtsanwälte beim Amts- und Landgericht in Düsseldorf verlor er die Eigenschaft eines Rechtsanwalts, die Befugnis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit und das Recht zur Führung der Bezeichnung Rechtsanwalt (arg. §§ 30, 31 RAO BrZ). Der Antragsteller wurde anders als ein vertriebener Anwalt (BGHSt 8, 168) nicht bloß tatsächlich an der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gehindert, sondern verlor kraft Gesetzes die rechtliche Befugnis hier zu. Deshalb war sein Antrag auf Zulassung bei einem anderen Gericht ein Antrag auf Neuzulassung. Ein solcher Antrag war der Überprüfung aller Versagungsgründe, die für eine. Erstzulassung Bedeutung haben, ausgesetzt (Amtl. Begr. vor § 4, S. 50). Hieran änderte sich mit dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung nichts. § 33 BRAO hat keine rückwirkende Kraft. Selbst wenn § 207 Abs. 4 BRAO mehr als eine Zuständigkeitsregelung enthielte, muß er doch auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Antragsteller die Eigenschaft eines Rechtsanwalts nicht verloren hat. Denn wollte man diese Vorschrift auch auf Bewerber anwenden, die, wenn auch bloß zum Zweck eines Zulassungswechsels, aufgehört haben, Anwalt zu sein, so würden von ihr Personen erfaßt werden, die zeitweilig nicht die Pflichten eines Rechtsanwalts zu erfüllen hatten, nicht der Ehrengerichtsbarkeit unterstanden und nicht mehr einer Rechtsanwaltskammer angehört haben. Damit wäre für die vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung gestellten Anträge auf Zulassung bei einem anderen Gericht die Basis verlassen, auf der § 33 BRAO beruht. Es ist nicht anzunehmen, daß dies der Inhalt des § 207 Abs. 4 BRAO ist.

10

Der angefochtene Beschluß ist daher mit der ihm gegebenen Begründung nicht haltbar.

11

II.

Gleichwohl konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben.

12

Die Überprüfung des umstrittenen Zulassungsantrages ergibt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

13

1.

Wie der Senat in der Sache AnwZ (B) 2/60 ausgeführt hat, muß ein Zulassungsbewerber, der Angestellter eines privaten Arbeitgebers ist, die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit haben, sich neben der Tätigkeit für seinen Dienstherrn als freier Anwalt in einem nicht unerheblichen Maße zu betätigen. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller. Die N. hat ihm unter dem 30. September 1960 bescheinigt, daß sie ihm während seiner Dienstzeit ausreichende Gelegenheit zur Ausübung einer freien Anwaltspraxis geben werde. Überdies ist er samstags ganz und arbeitstäglich ab 16,30 Uhr dienstfrei. Daß er seine früheren Zulassungen nur in einem kaum nennenswerten Umfang ausgenutzt hat, erklärt er damit, daß er in seinen damaligen Stellungen auch werbende Tätigkeit habe entfalten müssen und sich deshalb veranlaßt gesehen habe, als Rechtsanwalt möglichst nicht hervorzutreten. Bei der N. habe er eine gehobene Position erlangt, die ihn weitgehend unabhängig mache. Ihm stehe ausreichendes Personal zur Verfügung. Er selbst habe meist einen leeren Schreibtisch. Den Zulassungsantrag habe er aus eigenem Antrieb und nicht auf Veranlassung seiner Arbeitgeberin gestellt. Es gehe ihm nicht darum, lediglich den Titel Rechtsanwalt zu erlangen, sondern darum, eigene Praxis in einem nicht unerheblichen Umfang auszuüben. Hierzu sei er auch in der Lage. Für den Fall, daß ihm die N. nicht genügend Zeit zur Betätigung als freier Anwalt gewähre, habe er ihr die Kündigung in Aussicht gestellt, und hierauf habe die Gesellschaft mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 30. September 1960 reagiert. Angesichts dieser Darlegungen läßt sich die Tatsache, daß der Antragsteller während seiner Zulassung in Duisburg und Düsseldorf durch freie Anwaltstätigkeit nur den Kammerbeitrag von 20 DM monatlich verdient hat, nicht gegen den jetzigen Zulassungsantrag auswerten.

14

2.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung zieht in § 7 Nr. 8 für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Folge daraus, daß der Rechtsanwalt nach § 1 ein Organ der Rechtspflege ist und hierbei Unabhängigkeit besitzt, nach § 2 einen freien Beruf ausübt und kein Gewerbe betreibt und nach § 3 der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 7 Anm. 10). § 46 BRAO, der die gesetzliche Anerkennung des Syndikusanwalts enthält, steht in dem Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung, der von den Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts handelt. Daraus folgt, daß ein Zulassungsbewerber, der in einem ständigen Dienstverhältnis steht, den Willen haben muß, die Pflichten eines Rechtsanwalts sowohl bei der Ausübung des freien Berufs als Rechtsanwalt wie in seiner abhängigen Stellung zu erfüllen. Diesen Willen hat der Antragsteller, wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugt hat.

15

Ob daneben auch der Wille verlangt werden kann, den Anwaltsberuf in einem irgendwie erheblichen Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (so der I. Senat des Ehrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte, EGH 21, 16; 25, 146; 28, 12 im Gegensatz zum II. Senat, EGH 19, 27; 20, 39; 21, 20), braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Antragsteller hat nach der Überzeugung des Senats auch diesen Willen.

16

3.

Richtig ist, daß Schadenregulierer nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft ist es unvereinbar, daß jemand Personen, die ihm in der Regel unbekannt sind, aufsucht, um mit ihnen eine Rechtsangelegenheit zu ordnen. Wie die N. unter dem 30. September 1960 erklärt hat, gehört es nicht zu den Aufgaben des Antragstellers, als Schadenregulierer tätig zu werden. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, daß er auch in Großschadensfällen mit dem Publikum nicht in Berührung kommt. Derartige Fälle würden ihm zwar vorgelegt, aber auch bei ihnen gebe er nur Anweisungen; das entspricht der Erklärung der N. vom 30. September 1960, wonach dem Antragsteller lediglich die Entscheidung darüber obliegt, wie die einzelnen Schadenfälle von den ihm unterstellten Schadenregulierungsbeamten zu behandeln sind.

17

4.

Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe bei der N. vornehmlich unternehmerische Aufgaben zu erfüllen, hat sich nicht bestätigt. Der Schwerpunkt seiner Arbeit liegt nicht in den Kraftfahr-Betriebs-, sondern in den Kraftfahr-Schaden-Abteilungen und ist vorwiegend rechtsberatender und rechtsentscheidender Art. Es mag sein, daß bei seinen Entscheidungen wirtschaftliche oder kaufmännische Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Der Zulassung steht es aber nicht entgegen, wenn der Syndikus, der eine gehobene Stellung in einem größeren Unternehmen inne hat, neben vorwiegend juristischer Tätigkeit auch eine dieser Stellung entsprechende kaufmännische Tätigkeit entfaltet.

18

Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der von der Antragsgegnerin eingenommene Standpunkt richtig ist, als Rechtsanwalt könne nicht zugelassen werden, wer aktiv in einer Weise am Wettbewerbsleben teilnimmt, daß er zum Interessenvertreter abgestempelt wird und ins kommerzielle Denken abgleitet. Der Fall bietet erst recht keinen Anlaß zu einer Stellungnahme dazu, ob die Teilnahme am kaufmännischen Publikums verkehr, die Tätigkeit eines Einkäufers und die Beteiligung an einem Handelsunternehmen körperschaftsrechtlicher oder personenrechtlicher Art mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist.

19

Nach alledem ist die sofortige Beschwerde im Ergebnis unbegründet.

20

Sie war daher mit der Kostenfolge des § 201 Abs. 2 BRAO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers konnten der Antragsgegnerin nicht auferlegt werden, da dies nicht der Billigkeit entspricht (§ 13 a FGG).

Heusinger
Dr. Fuchs
Dr. Merkel
Dr. Wintzer
Dr. Kuhn
Weber
Kreft