Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.1982, Az.: 3 StR 484/81
Geltendmachung fehlender Beteiligung der Jugendgerichtshilfe mit der Revision; Rechtfertigung der Nichtbeteiligung der Jugendgerichtshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 484/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11236
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 28.04.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 257
- StV 1982, 336-337
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der in einer unterlassenen Beteiligung der Jugendgerichtshilfe liegende Verfahrensverstoß kann mit der Revision geltend gemacht werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und
auf Antrag des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 bis 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO -
am 17. Februar 1982
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten M. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtfertigung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. April 1981 gewährt.
- 2.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. April 1981, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
- 4.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
2.
Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Zum Strafausspruch haben sie Erfolg.
Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Verfahrensrügen zu Recht, daß das Landgericht es unterlassen hat, die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen und vom Hauptverhandlungstermin zu unterrichten.
a)
Der Angeklagte M. war am Tattage, dem 31. Oktober 1980, 20 Jahre und sieben Monate alt. Das Landgericht hätte daher gemäß §§ 107, 38 und §§ 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JGG die Jugendgerichtshilfe beteiligen müssen. Dieser Verfahrensverstoß kann mit der Revision geltend gemacht werden (BGHSt 27, 250, 251; BGH Strafverteidiger 1982, 27; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1977 - 1 StR 224/77, Beschluß vom 26. Februar 1980 - 1 StR 6/80, Beschluß vom 21. Mai 1980 - 3 StR 136/80). Die Verpflichtung, die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen, entfiel weder dadurch, daß der Angeklagte zur Zeit der Hauptverhandlung bereits Erwachsener war (BGHSt 6, 354 ff), noch dadurch, daß er Ausländer ist (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1979 - 2 StR 84/79). Auch der Umstand, daß er bei der Festnahme in der Bundesrepublik ohne festen Wohnsitz war, rechtfertigt nicht die Annahme, daß die deutsche Jugendgerichtshilfe sich nicht zu seiner Persönlichkeit, Entwicklung und Umwelt (vgl. § 38 Abs. 2 JGG) hätte äußern können. Der Angeklagte hatte sich bereits 1969 mit seinen Eltern in der Bundesrepublik aufgehalten. Während seines zweiten Aufenthalts in der Bundesrepublik seit 1979 hatte er hier acht Monate lang eine feste Arbeitsstelle gehabt, so daß Anknüpfungspunkte für weitere Ermittlungen der deutschen Jugendgerichtshilfe möglich erscheinen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Entscheidung, ob gegen den - nach Erwachsenenstrafrecht verurteilten - Angeklagten Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen wäre, und auch bei der Bemessung der Strafe zu seinen Gunsten hätten auswirken können.
b)
Der zur Tatzeit 18 Jahre und elf Monate alte italienische Angeklagte Pe. ist zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der deutschen Jugendgerichtshilfe eine mildere Strafe verhängt worden wäre. Pe. war zwar als "Tourist" ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik unterwegs, als er festgenommen wurde. Aber auch bei ihm erscheinen Ansatzpunkte für Ermittlungen der Jugendgerichtshilfe möglich, weil er bereits 1975 und 1979 in der Bundesrepublik gearbeitet hatte und Onkel und Tanten von ihm hier wohnen.
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer