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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1977, Az.: 1 StR 224/77

Erfordernis der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe während des gesamten Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1977
Aktenzeichen
1 StR 224/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 01.12.1976

Verfahrensgegenstand

Zu 1. Vergewaltigung

Zu 2. Sexuelle Nötigung

Prozessführer

1. Gastwirt Martin G. aus St., geboren am ... 1953 in Mi.

2. Großhandelskaufmann Josef G. aus Mi., dort geboren am ... 1954

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten Martin G. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Dezember 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten Josef G. wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Soweit der Angeklagte Martin G. verurteilt und der Angeklagte Josef G. schuldig gesprochen worden sind, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler.

2

Jedoch kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten Josef G. keinen Bestand haben. Dieser Beschwerdeführer rügt mit Recht die Verletzung der §§ 107, 109 i.V. mit §§ 38 Abs. 3, 50 Abs. 3 JGG. Nach diesen Vorschriften hätte im gesamten Verfahren gegen den zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden müssen. Das ist nicht geschehen. Damit sind zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften unbeachtet geblieben (vgl. BGHSt 6, 354; BGH bei Dallinger MDR 1956, 12; 1956, 146; BGH, Urteil vom 13. März 1962 - 1 StR 56/62; BGH, Beschluß vom 13. August 1968 - 1 StR 267/68). Nach Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn es erscheint immerhin möglich, daß bei Beteiligung der Jugendgerichtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich hinsichtlich der Frage, ob Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden sei (§§ 105, 106 JGG), und bei Bemessung der Strafe zu Gunsten des Angeklagten hätten auswirken können. Der diesen Beschwerdeführer betreffende Strafausspruch muß daher mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückverwiesen werden.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Kuhn