Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1958, Az.: IV ZR 7/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1958
- Aktenzeichen
- IV ZR 7/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14790
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.11.1957 - AZ: 9 U (E) 107/57
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1958, 495-496 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Freien und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 - Amt für Wiedergutmachung -,
Prozessgegner
Dr. Walter Georg P., Y., B. (England),
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine Lebensgrundlage kann nur denn als nachhaltig angesehen werden, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft gewährleistet.
- 2)
Die Frage, ob im Einzelfall die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die Lebensgrundlage des Verfolgten nachhaltig sichert, ist allein eine Frage der tatsächlichen Beweiswürdigung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. v. Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. November 1957 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 18. März 1891 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er hat Volkswirtschaftslehre studiert und wurde Kaufmann. Seit dem Jahre 1924 war er Mitgesellschafter und Geschäftsführer der K. & W. G.m.b.H. in H.. Die Mehrheit der Anteile dieser Gesellschaft übernahm in Jahre 1930 die S. Aluminium-Industrie A.G. in N.. Auf Grund von Verhandlungen mit dem N.-Konzern übernahm eine Tochtergesellschaft der A.-Industrie A.G., die Firma N. V. "A." H., die Anteile des Klägers zum Bilanzwert. Im Dezember 1935 wanderte der Kläger nach England aus. Bei der ebenfalls zum N.-Konzern gehörenden S. CO. Ltd. in W. erhielt er für zwei Jahre eine leitende Stellung. Sein Jahresgehalt betrug 1.000,- £. Dieser Vertrag wurde nach Ablauf seiner Geltungsdauer von zwei Jahren nicht verlängert.
Im Sommer 1939 beteiligte sich der Kläger an einer Metallpresserei. Diese Firma war in Konkurs geraten und der Kläger erwarb zusammen mit einem gewissen L. die Aktiva des Unternehmens einschließlich der laufenden Kontrakte. Die Fabrik war während des Krieges mit Kriegsaufträgen gut beschäftigt. Nach den Kriege erhielt sie Aufträge aus der Privatwirtschaft. Im Jahre 1947/48 kam die Produktion aus technischen Gründen in Schwierigkeiten. Nach mehreren vergeblichen Versuchen wurde ein Fehler an einer im Jahre 1947 neu erworbenen Produktionsanlage gefunden, die Schwierigkeiten waren aber inzwischen so groß geworden, daß die Firma liquidiert werden mußte. Von Mai 1950 bis etwa November 1955 war der Kläger in einer Halbtagbeschäftigung bei der zionistischen Voreinigung in Birmingham tätig.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, er verlangt den Entschädigungshöchstbetrag von 40.000,- DM. Die Beklagte sprach unter Ablehnung weitergehender Ansprüche dem Kläger durch den Bescheid vom 12. März 1956 den Betrag von 4.048,19 DM und durch den Abänderungsbescheid vom 15. Dezember 1956 weitere 4.331,81 DM zu. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 31.630,- DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das beklagte Land antragsgemäß verurteilt.
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.)
Gemäß §64 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er in Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Daß der Kläger aus Gründen der Rasse einen solchen Schaden erlitten hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Des beklagte Land hat die grundsätzliche Berechtigung des Klageanspruchs auch dadurch anerkennt, daß es dem Kläger durch den Bescheid vom 12. März 1956 den Betrag von 4.048,19 DM und durch den Abänderungsbescheid vom 15. Dezember 1956 weitere 4.331,81 DM zugesprochen hat. Der Streit der Parteien geht allein um die Höhe des Entschädigungsanspruchs, die wiederum von der Dauer des Entschädigungszeitraums abhängig ist.
2.)
Die für die Dauer des Entschädigungszeitraums maßgebende Vorschrift enthält §75 Abs. 1 BEG. Danach wird die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht über den Zeitpunkt hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Die Vorschrift, die gemäß §92 Abs. 1 BEG auch für den im privaten Dienst geschädigten Verfolgten gilt, regelt den Schadenszeitraum und damit auch den Entschädigungszeitraum abschließend und endgültig. Die danach für die Bestimmung des Entschädigungszeitraums maßgebende Frage, wann die Aufnahme der Erwerbstätigkeit dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietet, beantwortet §75 Abs. 2 BEG. Nach dieser Vorschrift ist eine Lebensgrundlage ausreichend, die dem Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nachhaltig eine solche Lebensführung einschließlich einer angemessenen Vorsorge für sein Alter und seine Hinterbliebenen ermöglicht, die Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung in der Regel haben. Ob die aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen ausreichend sind, um den Verfolgten und seinen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eine den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechende Lebensführung zu ermöglichen, konnte oft zweifelhaft sein, vor allen schon deshalb, weil keineswegs Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung immer gleichhohe oder annähernd gleichhohe Einnahmen aus ihrer Berufstätigkeit erzielen. Um eine einheitliche, reibungslose und beschleunigte Durchführung der Entschädigungsverfahren zu gewährleisten, hat die 3. DV-BEG insoweit in §12 bestimmt, daß eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 2 BEG in der Regel als gegeben anzunehmen ist, wenn der aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängte oder in der Ausübung einer solchen Tätigkeit wesentlich beschränkte Verfolgte nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die den aus der Anlage 1 zur Verordnung ersichtlichen Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher Berufsausbildung entsprechen.
3.)
Diese Einkünfte müssen nachhaltig sein. Wenn man für die Entscheidung der Frage, wann der Verfolgte Einnahmen nachhaltig erzielt hat oder erhielt, vom allgemeinen Sprachgebrauch ausgeht, so ergibt sich, daß "nachhaltig" etwas Dauerndes ist. Der Gegensatz zu "nachhaltig" ist "vorübergehend". Sinn und Zweck des BEG zeigen, daß der Begriff "nachhaltig" in der Vorschrift des §75 Abs. 1 BEG auch so verstanden werden soll. Der Verfolgte ist durch die Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen dadurch geschädigt, daß er entweder aus seinem Beruf verdrängt oder in dessen Ausübung beschränkt worden ist. Die gesetzliche Regelung der Entschädigung für diesen Schaden verfolgt zwei Ziele. Primär soll der Verfolgte wieder in das berufliche Leben eingegliedert werden. Diesen Zweck will das Gesetz für den beruflich selbständig tätig gewesenen Verfolgten durch die Erteilung von Zulassungen, Genehmigungen und Bezugsrechten (§67 BEG), durch die bevorzugte Berücksichtigung bei der Vorgabe von öffentlichen Aufträgen (§68 BEG) und durch die Gewährung von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen (§§69-72 BEG) erreichen. Der im privaten Dienst geschädigte Verfolgte hat Anspruch auf die Wiedereinräumung seines früheren oder die Einräumung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes. Will er sich einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuwenden, so können ihm gemäß §90 BEG zinslose oder zinsverbilligte Darlehen gewehrt werden. Außerdem hat der Verfolgte für die Zeit der Verdrängung oder Beschränkung nach §74 BEG Anspruch auf eine Kapitalentschädigung, an deren Stelle unter bestimmten Voraussetzungen eine lebenslängliche Rente treten kann. Auch dem im privaten Dienst geschädigten Verfolgten steht der wahlweise Anspruch auf Gewährung einer Rente zu (§93 BEG). Der Schadenszeitraum und damit auch der Zeitraum, für den Entschädigung gewährt wird, dauert solange fort, bis der Verfolgte in die Loge versetzt wird, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, sei es daß er seinem alten Beruf wieder nachgeht oder sei es, daß er sich einer neuen beruflichen Tätigkeit zuwendet.
4.)
Wie der erkennende Senat bereits in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung von 19. März 1958 - IV ZR 195/57 - ausgeführt hat, sieht der Gesetzgeber das Ziel der Wiedereingliederung in das Berufs- und Wirtschaftsleben nicht schon dann als erreicht an, wenn der Verfolgte überhaupt eine Tätigkeit ausübt, die es ihm erlaubt, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie ausreichend zu bestreiten, sondern erst dann wenn die Tätigkeit diese Höflichkeit nachhaltig d.h. auf die Dauer gewährt. Entscheidend ist somit, ob der Verfolgte auf die Einnahmen nicht nur in der Gegenwart, sondern mit einer gewissen Sicherheit auch in der Zukunft rechnen kann. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die berufliche Tätigkeit von vornherein zeitlich begrenzt ist, ebenso aber auch denn, wenn die Tätigkeit besonders krisenanfällig ist. Ob danach eine berufliche Tätigkeit nachhaltig eine Lebensgrundlage gewährt, ist nicht rückschauend vom Standpunkt eines gegenwärtigen Beobachters zu beurteilen und zu entscheiden, sondern danach, ob ein optimaler Beobachter im Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit diese nach objektiven Maßstäben und allgemeiner Lebenserfahrung als nachhaltig ansehen konnte oder nicht.
5.)
Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob der Erwerb und Betrieb der Metallpresserei im Sommer 1939 dein Kläger nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage gewährt hat, wodurch das Ende des Entschädigungszeitraums herbeigeführt worden wäre, folgendes ausgeführt:
Der Kläger hat zwar, wie er es selbst vor dem Senat vorgetragen hat, bei der Übernehme der Metallpresserei im Jahre 1939 geglaubt, mit dieser Übernahme wieder eine feste Lebensgrundlage zu erwerben. Dies war jedoch ein Irrtum. Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Firma sich tatsächlich so entwickelt hat, wie der Kläger es schildert. Danach konnte die Firma wohl unter den Kriegsverhältnissen und den Verhältnissen der ersten Nachkriegskonjunktur florieren und Gewinne abwerfen, sie ist auch nicht unmittelbar einer Wirtschaftskrise oder einem Nachlassen der Konjunktur zum Opfer gefallen, sondern in Schwierigkeiten gekommen, weil eine neu erworbene Fabrikationsanlage mit einem technischen Fehler behaftet wäre. Der Beklagten ist zuzugeben, daß ein derartiges Mißgeschick jedem Fabrikationsbetrieb zustossen kann. Ebenso können aber auch Wirtschaftsbetriebe jeder Art von Krisen und Veränderungen der Konjunktur betroffen werden. Der Kläger weist mit Recht darauf hin, daß seine Firma nicht genügend Kapital hatte, um die durch den Fehler der Fabrikationsanlage verursachten Schwierigkeiten zu überwinden. Daß der Kläger bei der übernähme im Jahre 1939 und während vieler Jahre glaubte, einen gesicherten Betrieb zu besitzen, ist ein aus subjektiven Gründen verständlicher Irrtum. Es hat aber auch schon während des 1. Weltkriegs und in den Jahren unmittelbar danach viele Wirtschaftsunternehmen gegeben, die in dieser Zeit blühten, alsdann aber zusammenbrachen. Ein objektiver kritischer Beobachter hätte auf Grund dieser Erfahrungstatsachen schon 1939 die Frage aufwerfen müssen, ob das geringe Kapital des Klägers und seines Teilhabers von 5.250,- £ ausreicht, dein schon einmal in Konkurs gegangenen Betrieb auch unter schwierigen Verhältnissen seine Existenz zu sichern. Tatsächlich saß von vornherein "der Wurm" in dem Unternehmen. Die Gewinne, die das Unternehmen abgeworfen hat, und die Einkünfte die der Kläger daraus erzielt hat, können nicht als nachhaltig bezeichnet werden.
6.)
Diese Ausführungen, des Berufungsgerichts lassen einen rechtlichen Irrtum nicht erkennen. Insbesondere entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts über die Bedeutung des Begriffs "nachhaltig" den Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1958. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß eine Lebensgrundlage nur dann als nachhaltig anzusehen ist, wenn sie den Lebensunterhalt des Verfolgten und seiner Familienangehörigen nicht nur in der Gegenwart, sondern auch mit einer gewissen Sicherheit in der Zukunft gewährleistet. Ebenso ist es auch zutreffend, daß die Dauer der Tätigkeitsausübung für sich allein nicht ausreicht, um die Lebensgrundlage als nachhaltig ansehen zu können.
Die Frage, ob im Einzelfall die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit die Lebensgrundlage des Verfolgten nachhaltig sichert, ist allein eine Frage der tatsächlichen Beweiswürdigung. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung und den Erkenntnisen des Wirtschaftslebens, daß ein für die Herstellung von Kriegsmaterial - hier von Gasmasken - eingerichteter Fabrikationsbetrieb nur selten in der Lage sein wird, den Übergang von der Kriegs- zur Friedenswirtschaft ohne ernsthafte Erschütterungen zu finden, besonders wenn das Unternehmen von vornherein nicht mit ausreichendem Kapital ausgestattet war. Der Einwand, daß der Fabrikationsfehler, der unmittelbar zum Zusammenbruch des Betriebes geführt hat, einem Verschulden des Verfolgten in der Führung des Betriebes gleichstehe und deshalb die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlage nicht in Frage stellen könne, ist nicht geeignet, eine andere Rechtsauffassung zu rechtfertigen. Mit Recht steht das Berufungsgericht auf dein Standpunkt, daß letzten Endes nicht der Fehler der Fabrikationsanlage, sondern die ungenügende Kapitaldecke den Zusammenbruch des Betriebes herbeigeführt hat. Daß die Stellung als Direktor der S. Co. Ltd. in Wolverhampton dem Kläger keine nachhaltig ausreichende Lebensgrundlage gewährte, ergibt sich schon daraus, daß diese Stellung von vornherein auf zwei Jahre befristet war und nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert worden ist.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus den §§225 Abs. 1 BEG und 97 ZPO zurückzuweisen.