Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1957, Az.: II ZR 172/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1957
Aktenzeichen
II ZR 172/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 27.05.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 47 - 55
  • DB 1957, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 327-330

Prozessführer

1.) des Kaufmanns Dr. jur. Georg H. in M., S., H.str. ...,

2.) ...

Prozessgegner

den Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVN) e.V., vertreten durch seinen Vorstand, den Bürgermeister W.A. Z. in B., Rathaus, und den Oberstadtdirektor Dr. jur. Walther H. in D., Rathaus,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 512 a ZPO ist nicht verfassungswidrig.

  2. 2.

    Der Prozeßrichter darf einen rechtsgestaltenden Akt des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur daraufhin nachprüfen, oh die sachliche Zuständigkeit eingehalten ist.

  3. 3.

    Das Beschwerdegericht kann die erforderlichen Anordnungen auch selbst treffen.

  4. 4.

    Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung hindert den Vereinsvorstand nicht, die sich aus der Geschäftsführung des Vorstands ergebenden Ansprüche geltend zu machen, bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung Beschluß gefaßt hat.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das am 27. Mai 1955 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die beiden Beklagten wurden durch Beschluß des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 1. September 1952 zu Notvorstandsmitgliedern des Klägers bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde eines Vereinsmitglieds hielt das Landgericht in Düsseldorf (Beschluß vom 27. September 1952) für zulässig, weil der Beschwerdeführer an dem Antrag auf Bestellung des Notvorstandes unbeteiligt gewesen und in seinem Recht als Vereinsmitglied durch die von ihm für unangebracht gehaltene Auswahl des Notvorstandes beeinträchtigt sei. Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, daß die beiden vom Amtsgericht zum Notvorstand bestellten Personen nur eine Gruppe von Vereinsmitgliedern repräsentierten und daß eine andere Gruppe im Notvorstand unvertreten geblieben sei. Es berief daher den Beklagten zu 2) aus dem Notvorstand ab und setzte an dessen Stelle den Oberstadtdirektor Dr. H. zum Notvorstandsmitglied ein. Das Amtsgericht in Düsseldorf bestimmte den Beklagten zu 1) zum Vorsitzenden und H. zum Schriftführer (Beschluß vom 6. Oktober 1952). Durch Beschluß vom 26. Februar 1953 bestellte es, gestützt auf § 18 FGG, den Bürgermeister W. A. Z. an Stelle des Beklagten zu 1) zum Vorstandsmitglied und zum Vorsitzenden. Durch einstweilige Verfügung vom 9. Mai 1953 wurde dem Beklagten zu 1) aufgegeben, Post, Schriftwechsel, Bank- und Postscheckauszüge, Aufzeichnungen, Unterlagen und Berichte an Rechtsanwalt Dr. D. als Sequester des Klägers herauszugeben.

2

Der Kläger, vertreten durch Zehden und Hensel, verlangt vom Beklagten zu 1) die Einwilligung in die Herausgabe der sequestrierten Gegenstandes Auskunftserteilung über den Verbleib der Unterlagen, insoweit Leistung des Offenbarungseides, Rechnungsablegung über seine Geschäftsführung und den Offenbarungseid hierüber. Außerdem fordert er von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 3.000 DM mit der Behauptung, beide hätten diesen Betrag trotz Kenntnis der Abberufung des Beklagten zu 2) vom Konto des Klägers abgehoben und bis auf 160 DM in ihrem persönlichen Interesse verbraucht.

3

Die Beklagten haben die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts (Düsseldorf) beanstandet. Sie haben geltend gemacht, daß Z. und H. nicht zur Vertretung des Klägers berechtigt seien. Diesen Einwand haben sie darauf gestützt, daß die Mitgliederversammlung des Klägers vom 17. Mai 1953 fünf Vorstandsmitglieder gewählt hat. Zur Eintragung dieser gewählten Vorstandsmitglieder ist es nicht gekommen, weil das Amtsgericht in Düsseldorf den Eintragungsantrag mangels Gültigkeit der Wahl abgelehnt hat (Beschluß vom 10. September 1953). Die hiergegen gerichtete Beschwerde sowie die weitere Beschwerde blieben erfolglos (Beschluß des Landgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1954 und Beschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Januar 1955).

4

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben, soweit sie auf Einwilligung in die Herausgabe auf Auskunftserteilung, auf Rechnungslegung und auf Zahlung gerichtet ist.

5

In der Berufungsinstanz haben die Beklagten erneut die örtliche Unzuständigkeit des angegangenen Landgerichts gerügt und den Standpunkt vertreten, daß § 512 a ZPO als mit dem Grundgesetz unvereinbar ungültig sei. Sie sind weiter der Ansicht, daß die Bestellung H.s zum Notvorstandsmitglied unwirksam sei, da das Landgericht insoweit seine Befugnisse überschritten habe. Schließlich haben sie vorgetragen, die 3.000 DM in Unkenntnis der Abberufung des Beklagten zu 2) abgehoben und ausschließlich im Interesse des Klägers verwendet zu haben.

6

Das Berufungsgericht hat die Zahlungsverurteilung auf 2.840 DM beschränkt und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

7

Lediglich der Beklagte zu 1) hat Revision eingelegt. Mit ihr verfolgt er den Klagabweisungsantrag, soweit über die Klage bisher entschieden ist und ihm nicht stattgegeben wurde, weiter, während der Kläger in erster Linie um Verwerfung und hilfsweise um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Voraussetzungen, unter denen der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Juli 1951 - III ZR 75/50 - (BGHZ 2, 396) die Zulassung der Revision als für das Revisionsgericht unverbindlich angesehen hat, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegeben.

9

II.

Nach § 512 a ZPO kann die Berufung in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt diese Vorschrift nicht gegen Art. 3, 19, 101, 123 GG oder gegen § 73 VerfG NRW.

10

Art. 101 GG erklärt Ausnahmegerichte für unzulässig und bestimmt weiter, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden kann. Ausnahmegerichte sind Gerichte, die nur für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmt bezeichnete Mehrzahl von Einzelfällen geschaffen sind. Hier ist dagegen ein durch eine generelle abstrakte Norm eingesetztes Landgericht tätig geworden. Das Prozeßgericht erster Instanz wird nicht dadurch zu einem Ausnahmegericht, daß es über die Frage der örtlichen Zuständigkeit endgültig entscheidet, § 512 a ZPO entzieht lediglich die Entscheidung über diese eine prozessuale Frage der Nachprüfung in der Berufungsinstanz und dies auch nur für das Gebiet der vermögensrechtlichen Streitigkeiten und nur im Fall der Bejahung der Zuständigkeit. Durch diese Beschränkung des Rechtszuges wird auch niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Entscheidung obliegt vielmehr einem Gericht, das dem Art. 92 GG entspricht. Die Regelung des § 512 a ZPO dient der Prozeßökonomie (BGH NJW 1953, 222) und berührt die Verbote des Art. 101 GG überhaupt nicht.

11

Auch die Art. 3, 19 GG sind nicht verletzt. Die Revision begründet den von ihr angenommenen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz damit, daß § 512 a ZPO den Kläger und den Beklagten unterschiedlich behandle. Diese unterschiedliche Behandlung sieht die Revision darin, daß der Kläger den Beklagten vor ein unzuständiges Gericht ziehe und der Beklagte die vom Gericht zu unrecht angenommene Zuständigkeit im Falle einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht im Rechtsmittelwege geltend machen kann. Das ist letztlich die Frage, ob mit Hilfe des Gleichheitsgrundsatzes eine Fehlentscheidung vermieden werden kann. Diese Frage stellt sich nicht bloß für die recht untergeordnete Frage der zu Unrecht bejahten örtlichen Zuständigkeit, sondern auch für jede sonstige gerichtliche Fehlentscheidung, die keinem Rechtsmittel oder keinem Rechtsmittel mehr unterliegt, weil es sich um ein Schiedsurteil, ein landgerichtliches Berufungsurteil, ein nicht revisibles Oberlandesgerichtsurteil oder ein Revisionsurteil handelt. Da Fehlentscheidungen auch bei einem mehrstufigen Rechtsmittelzug nicht völlig ausgeschlossen sind, muß es Rechtsmittelbeschränkungen geben. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, daß das Gesetz unterschiedslos für alle zivilen Rechtsstreitigkeiten Rechtsmittel zur Verfügung stellt oder die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von der Berufung ausnimmt, sondern bloß, daß dieselbe Regelung für alle Menschen gilt, gleichviel ob sie in der Parteirolle des Klägers oder des Beklagten auftreten.

12

§ 512 a ZPO wurde durch die Novelle vom 12.2.24 geschaffen und gilt daher nach Art. 123 GG als Bundesrecht fort. Inwiefern diese Vorschrift den Art. 123 GG oder gar Art. 73 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Richteranklage) verletzen soll, ist unerfindlich.

13

III.

Die Ansicht der Revision, daß Z. und H. zur Vertretung des Klägers nicht berechtigt seien, ist unbegründet.

14

1.)

Der Beklagte zu 1) hält die Bestellung H.s für unwirksam, da diese Maßnahme vom Landgericht (in dem Beschwerdebeschluß vom 27. September 1952) getroffen wurde, während dafür nach § 29 BGB das Amtsgericht zuständig gewesen sei. Diese Frage ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, im gegenwärtigen Prozeß nachzuprüfen.

15

Nach § 51 ZPO darf für einen rechtsfähigen Verein nur dessen gesetzlicher Vertreter Prozeßhandlungen vornehmen, und nach § 56 ZPO ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Prozeßrichter darf nicht nachprüfen, ob eine nach § 29 BGB vorgenommene Vorstandsbestellung erforderlich und materiell richtig ist (RG JW 1918, 361 = SeuffArch 73 Nr. 129 = LZ 1918, 757, = Recht 1918, 868). Denn es handelt sich dabei um einen rechtsgestaltenden Akt des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und derartige Akte binden die Prozeßgerichte (RGZ 81, 206; 105, 403; JW 1918, 361; Schlegelberger, FGG 7. Aufl. § 16 Anm. 8, 8 a m.w.Nachw.; Keidel, FGG § 31 Anm. 8 m.w.Nachw.; § 1 Anm. 2 b; Rosenberg, Lehrb des Deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 13 III 2 c; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 51 V; Coing in Staudinger § 29 Anm. 10; RGRK BGB § 29 Anm. 1). An sich kennt zwar das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine materielle Rechtskraft. Geht es aber um die Rechtmäßigkeit einer rechtserzeugenden Verfügung, so überwiegt die Sicherheit des Verkehrs gegenüber dem Interesse an der sachgerechten Entscheidung. Voraussetzung der Bindung ist jedoch immer, daß das Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine sachliche Zuständigkeit eingehalten hat (Rosenberg a.a.O.; RGZ 15, 44; 46, 22; Stein-Jonas-Schönke § 51 V). Daran fehlt es im vorliegenden Falle nicht. Das Landgericht hat den Beschluß vom 27. September 1952, durch den es H. zum Vorstand bestellte, als das nach § 19 Abs. 2 FGG zuständige Beschwerdegericht erlassen. Als solches war es nicht bloß zur Aufhebung, sondern auch zur Änderung des angegriffenen amtsgerichtlichen Beschlusses berufen. § 19 Abs. 2 PGG weist die Entscheidung über die Beschwerde ohne jede Einschränkung dem Landgericht zu. Es kann daher der Beschwerde auch durch eigene Sachentscheidung abhelfen. Das ist auch der Standpunkt der Denkschrift vom 26.11.1897 (Reichstagsdrucksache 1897/98 Nr. 21 S 295, wo ausdrücklich gesagt wird, daß sich in Ermangelung einer entgegenstehenden Bestimmung ohne weiteres ergebe, daß das Beschwerdegericht, falls es die Beschwerde für begründet erachte, die erforderlichen Anordnungen entweder seinerseits treffen oder sie dem Gericht erster Instanz übertragen könne). Das ergibt sich auch daraus, daß das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist und darum in den durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen vollständig an die Steile des Amtsgerichts tritt (Bay ObLG 1953, 221 m.w.Nachw. = DRspr IV (470) Blatt 29).

16

Daß das Landgericht bestimmte Handlungen wie z.B. Registereintragungen nicht selbst vornehmen kann, ist entgegen der Ansicht der Revision kein Grund, seine sachliche Zuständigkeit zur ersetzenden Entscheidung in den Fällen zu verneinen, wo es, wie hier, die Maßnahme anordnen kann.

17

Der Einwand der Revision, die Beschwerde gegen die Bestellung der beiden Beklagten zu Notvorstandsmitgliedern sei unzulässig gewesen, weil nur die Ablehnung eines Antrages nach § 29 BGB angefochten werden könne und ein Vereinsmitglied im Falle der Bestellung eines Notvorstandes gar nicht beschwerdeberechtigt sei, berührt nicht die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und kann daher von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden.

18

Die Revision meint weiter, nachdem die beiden Beklagten zu Notvorstandsmitgliedern bestellt worden seien, habe der Kläger einen Vorstand gehabt und deshalb sei für ein weiteres gerichtliches Eingreifen nach § 29 BGB kein Raum gewesen. Aus diesem Grunde und weil das Registergericht keine Aufsicht über den von ihm bestellten Notvorstand zu führen habe, habe das Landgericht den Beklagten zu 2) und das Amtsgericht den Beklagten zu 1) nicht durch eine andere Person ersetzen dürfen. Diese Bedenken der Revision richten sich gegen die materiellen Voraussetzungen der Bestellung von Z. und H.. Ihnen kann nicht nachgegangen werden, da das Prozeßgericht nur die sachliche Zuständigkeit des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachprüfen darf, diese aber für die Bestellung der Genannten zum Notvorstand gemäß § 29 BGB gegeben war.

19

Danach ist davon auszugehen, daß Z. und H. den Kläger vertreten dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies auch daraus ergibt, daß das Registergericht nach der Bestellung H.s durch das Landgericht seinerseits den Beklagten zu 1) zum Vorsitzenden und H. zum Schriftführer bestimmte (Beschluß vom 6. Oktober 1952) und daß es durch Beschluß vom 30. September 1953 (Bl 799/800 der Registerakten) den Antrag mehrerer Vereinsmitglieder ablehnte, Z. und H. abzuberufen und einen neuen Notvorstand zu bestellen.

20

2.)

Zweifelhaft ist, ob die im Instanzenzuge der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Unrechtmäßigkeit der Vorstandswahl vom 17. Mai 1953 gefällten Entscheidungen materielle Rechtskraft geschaffen haben oder die ordentlichen Gerichte binden, weil es dabei zugleich um den Fortbestand der Bestellung des Notvorstandes, also die Fortdauer einer rechtsgestaltenden Maßnahme, ging. Das braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil die Vorstandswahl vom 17. Mai 1953 wegen wesentlicher Satzungsverstöße nichtig war und die Beklagten das nicht mehr bestreiten.

21

IV.

Die Klage ist sachlich begründet.

22

1.)

Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der § § 664-670 BGB entsprechende Anwendung (§ 27 Abs. 3 BGB). Nach Beendigung des Amtes hat daher der Vorstand alle den Verein betreffenden Unterlagen (Post, Schriftverkehr, Bank- und Postscheckauszüge, sonstige Aufzeichnungen und Berichte) herauszugeben (§ 667 BGB) und die verlangten Auskünfte zu erteilen.

23

Die Revision meint: Der Beklagte zu 1) könne nicht in Anspruch genommen werden, bevor die Mitgliederversammlung über ihre Entlastung Beschluß gefaßt habe. Der Vorstand habe einen Anspruch auf Entlastung. Dieser Anspruch ergebe sich allgemein aus Treu und Glauben und im vorliegenden Fall noch aus § 12 d der Satzung, der bestimmt, daß die Mitgliederversammlung u.a. über die Entlastung der Organe beschließt. Die Beklagten hätten ein Anrecht auf eine solche Beschlußfassung. Das müsse selbst dann gelten, wenn dem Vorstand grobe Ordnungswidrigkeiten oder unerlaubte Handlungen zur Last gelegt würden, weil die Mitgliederversammlung immer beschließen könne, daß solche Ansprüche aus Gründen der Billigkeit, mit Rücksicht auf die Verdienste der betreffenden Vorstandsmitglieder oder aus sonstigen Gründen nicht verfolgt werden sollen.

24

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung hat (vgl. dazu RG HRR 1936 Nr. 863; RGRK z BGB § 27 Anm. 4; Coing in Staudinger § 27 Anm. 26). Im Vereinsrecht hat die Entlastung den Sinn, daß sie etwa bestehende Ersatzansprüche zum Erlöschen bringen soll (RG DR 1941, 506), und wirkt wie ein Verzicht oder ein negatives Schuldanerkenntnis. Ein solcher Anspruch kommt daher nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller. Pflichten in Betracht (RGZ 89, 396).

25

b)

Eine ganz andere Frage ist es, ob die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, über die Entlastung der Organe zu beschließen, bedeutet, daß der Verein vor einer Beschlußfassung über die Entlastung Ansprüche, die er aus der Geschäftsführung noch nicht entlasteter Vorstandsmitglieder gegen diese zu haben vermeint, nicht der gerichtlichen Klärung zuführen darf. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Derartige Ansprüche entstehen kraft Gesetzes und sind als solche sofort fällig und gegebenenfalls alsbald zu verzinsen. Der Vorstand als das Vertretungsorgan des Vereins hat darüber zu entscheiden, ob derartige Ansprüche erhoben werden sollen, und macht sich unter Umständen regreßpflichtig, wenn er begründete Ansprüche nicht verfolgt. Die Mitgliederversammlung kann allerdings als das oberste Vereinsorgan beschließen, daß selbst berechtigte Ansprüche nicht erhoben werden sollen. Dieses Recht wird ihr aber nicht dadurch genommen, daß der amtierende Vorstand gegen ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vorgeht. Wäre die Ansicht der Revision richtig, so müßte die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zur Entlastung bedeuten, daß die Fälligkeit der sich aus der Geschäftsführung des Vorstandes ergebenden Ansprüche bis zur Entscheidung über die Entlastung hinausgeschoben oder die Vertretungsmacht des Vorstandes bei der Erhebung und Verfolgung derartiger Ansprüche beschränkt oder daß die Geltendmachung dieser Ansprüche sonstwie eingeengt sei. Für eine derartige Auslegung bietet jedoch die Satzung des Klägers keine Handhabe.

26

Der von der Revision herangezogene Umstand, daß die Mitgliederversammlung vom 17. Mai 1953 eine Kommission zur Überprüfung der Geschäfte des Vorstandes und damit der Beklagten eingesetzt hat, muß schon deshalb außer Betracht bleiben, weil die Einberufungs- und Abstimmungsfehler, die nur Nichtigkeit der Neuwahl des Vorstandes geführt haben, auch der Einsetzung der Prüfungskommission anhaften.

27

Unwesentlich ist auch die Behauptung der Beklagten, sie hätten in 7 Monaten weniger verbraucht, als das vor ihnen tätig gewesene Vorstandsmitglied L.s monatlich an Spesen aufgewendet habe, und darum sei es mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn gegen sie Ansprüche erhoben würden, ohne daß die Mitgliederversammlung über ihre Entlastung gehört worden sei. Denn es kommt nicht darauf an, ob sie weniger als Lütsches ausgegeben haben, sondern ob ihre Entnahmen berechtigt waren und dem Verein oder ihnen persönlich dienten.

28

Soweit die Revision geltend macht, der Beklagte zu 1) habe bereits Rechnung gelegt, steht ihr entgegen, daß sich beide Beklagten hartnäckig geweigert haben, dem Kläger gegenüber Rechnung zu legen und deshalb nun nicht gesagt werden kann, es sei schon Rechnung gelegt.

29

2.)

Den Zahlungsanspruch hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die Beklagten vom Konto des Klägers 3.000 DM in Kenntnis, wenn auch vor Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27. September 1952 abgehoben und völlig unsubstantiiert behauptet hätten, den ganzen Betrag und nicht bloß, wie vom Kläger zugegeben, 160 DM im Interesse des Klägers verwendet zu haben.

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob den Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß sie, die nur zusammen vertretungsberechtigt waren, die Abhebung in Kenntnis der bereits beschlossenen, wenn auch noch nicht wirksam gewordenen Abberufung des Beklagten zu 2) vornahmen. Denn zu der Zahlungsverurteilung reicht die unstreitige Tatsache aus, daß sie 3.000 DM Vereinsvermögen verbrauchten und nicht dargetan haben, daß sie den ganzen Betrag im Interesse des Klägers verwendet haben.

31

Über die mangelnde Substantiierung sucht die Revision mit einer Rüge aus § 139 ZPO hinwegzukommen. Sie kann damit keinen Erfolg haben. Die Beklagten haben eine Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber dem Kläger nachdrücklichst verneint und hartnäckig den Standpunkt vertreten, nur der Mitgliederversammlung Rechenschaft schuldig zu sein. Ersichtlich wollten die Beklagten auch nicht hilfsweise gegenüber dem Kläger Rechnung legen, weil es ihnen um die grundsätzliche Klärung ihres Standpunkts ankam, und sie sich gegenüber dem neuen Vorstand, den sie für gar nicht vertretungsberechtigt hielten, nicht offenbaren wollten. Sie waren anwaltlich vertreten und hatten daher die Möglichkeit, sich darüber beraten zu lassen, welches Risiko sie bei ihrem Prozeßstandpunkt eingingen. Dem Berufungsgericht oblag daher keine Fragepflicht.

32

Der Beklagte zu 1) beruft sich zur Verteidigung gegenüber dem Zahlungsanspruch noch darauf, daß er nach den § § 27, 669 BGB ein Vorschußrecht gehabt habe und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auch allein zu Verfügungen über Vereinsvermögen berechtigt gewesen sei. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, da nach der Prozeßführung der Beklagten offengeblieben ist und offenbleiben muß, ob ihre Geschäftsführung zu Vorwürfen Anlaß gibt, und da sie nicht dargetan haben, die erhobenen 3.000 DM auch in Höhe des Betrages der Verurteilung, also in Höhe von 2.840 DM, im Interesse des Klägers verwendet zu haben.

33

Bei der gegebenen Prozeßlage mußte daher die Revision auch zum Zahlungsanspruch zurückgewiesen werden.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager