Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1967, Az.: BVerwG I B 18.67
Passivlegitimation bei Funktionsübergang auf eine andere Körperschaft bei Erledigung des Verwaltungsakts vor dem Zuständigkeitswechsel und der Klageerhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 18.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 18.11.1966 - AZ: II B 85.65
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1967
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue und Dörffler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger, die als Rechtsanwälte in Berlin ihre Praxis als Sozietät betreiben, beantragten im Februar 1964, vier Lehrverhältnisse zur Ausbildung im Lehrberuf "Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfe" in die Rolle der Berufsausbildungsverhältnisse einzutragen. Das Berufsamt Berlin lehnte den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Berlin mit Bescheid vom 6. April 1964 ab, weil die Kläger die Höchstzahl der zulässigen Ausbildungsverhältnisse schon erreicht hätten. Nach Einlegung des Widerspruchs schieden die vier Lehrlinge, deren Lehrverhältnisse hatten eingetragen werden sollen, aus der Kanzlei der Kläger aus. Der Senator für Arbeit und soziale Angelegenheiten wies daraufhin den Widerspruch mit der Begründung zurück, der angefochtene Bescheid sei infolge Ausscheidens der Lehrlinge gegenstandslos geworden. Im übrigen habe das Berufsamt die Eintragung der Lehrverhältnisse zu Recht abgelehnt. Es habe sich bei der Ermittlung der Zahl der zulässigen Lehrverhältnisse an die Richtlinien der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 26. Februar 1964, betr. die Feststellung der fachtechnischen Eignung des Lehrherrn und des von ihm bestellten Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte zur Ausbildung von Personen im Lehrberuf "Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfe", gehalten. Dagegen erhoben die Kläger zunächst Anfechtungsklage, die sie gegen das Land Berlin richteten. Nachdem die bisher von dem Berufsamt Berlin wahrgenommenen Aufgaben, soweit sie sich auf die Ausbildung der Lehrlinge in den Anwaltskanzleien bezogen, mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 auf die Rechtsanwaltskammer Berlin übergegangen waren, richteten die Kläger ihre Klage nunmehr gegen diese und beantragten festzustellen, daß der Bescheid des Berufsamtes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig gewesen sei.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. In dem gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin geführten Verwaltungsstreitverfahren ließen sich keine Feststellungen treffen, die für den von den Klägern beabsichtigten Amtshaftungsprozeß gegen das Land Berlin Bindungswirkung äußern würden. Die Rechtsanwaltskammer Berlin habe die von Berliner Landesbehörden gegen die Kläger erlassenen Bescheide nicht in gleicher Weise zu vertreten, wie wenn sie sie selbst erlassen hätte. Diese Folgerungen seien aus dem Zuständigkeitswechsel nicht zu ziehen, weil der streitige Verwaltungsakt sich bereits vor Eintritt der Funktionsnachfolge im Laufe des Widerspruchsverfahrens erledigt habe. Da die Arbeitsbehörden infolge des Übergangs ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Berufsausbildung für Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfen nicht mehr tätig werden könnten, sei auch eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben. Eine solche Gefahr bestehe auch deshalb nicht, weil sich die Höchstzahl der zulässigen Lehrlingsverhältnisse nach dem jeweiligen Personalbestand in der Praxis der Kläger richte und dieser ständig wechsele. Zudem habe die Beklagte die seither von den Klägern angemeldeten Lehrverhältnisse antragsgemäß in die Ausbildungsrolle eingetragen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wenden sich die Kläger mit der Beschwerde. Sie erstreben die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und wegen Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache - so legen die Kläger dar - wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob im Verwaltungsprozeß ein Wechsel der beklagten Partei, der durch einen Wechsel in der behördlichen Zuständigkeit geboten sei, die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage beeinträchtigen könne. In sachlich-rechtlicher Hinsicht sei im Revisionsverfahren die grundsätzliche Frage zu klären, welche Rechtsqualität die Richtlinien der Rechtsanwaltskammer Berlin vom 26. Februar 1964 hätten und ob die Richtlinien einen so einschneidenden Eingriff in die Rechte eines Rechtsanwalts, wie es die Ablehnung der Eintragung eines Lehrverhältnisses sei, rechtfertigen könnten. Indem das Berufungsgericht das berechtigte Interesse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO verneint habe, weiche es von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von BVerwGE 4, 177; 6, 347 [BVerwG 20.05.1958 - I C 193/57]; 9, 196ab. Bei Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze könne ihnen im Hinblick auf den beabsichtigten Amtshaftungsprozeß gegen das Land Berlin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Schließlich beruhe das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe es unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO unterlassen, einen erneuten Parteiwechsel anzuregen und darauf hinzuwirken, daß anstelle der Rechtsanwaltskammer Berlin wieder das ursprünglich beklagte Land in den Verwaltungsprozeß eintrete.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist haben die Kläger als weiteren Verfahrensmangel Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob die Beschwerdebegründung einen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO ergibt. Die Begründung muß in der Beschwerdeschrift gegeben werden oder jedenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist eingehen (Beschluß vom 2. September 1960 [DVBl. 1960, 898]). Die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher als verspätet unberücksichtigt zu lassen.
1.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die von den Klägern für klärungsbedürftig angesehene Frage, ob ein infolge Aufgabenüberganges gebotener Parteiwechsel die Erfolgsaussichten einer Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beeinträchtigen kann, setzt voraus, daß im vorliegenden Fall der Beklagtenwechsel "geboten", d.h. notwendig gewesen ist, um einer Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation zu entgehen. Diese Annahme trifft jedoch nicht zu. Die Kläger hätten ihre mit dem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geführte Klage weiter gegen das Land Berlin richten können und müssen.
In die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer sind aus der früheren Zuständigkeit des Berufsamtes nur solche Fälle übergegangen, die im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels entweder noch nicht oder noch nicht abschließend und rechtsbeständig geregelt waren. Für die von den Klägern angegriffenen Bescheide trifft dies nicht zu. Diese Bescheide waren wegen Ausscheidens der Lehrlinge, um deren Lehrverhältnisse es ging, bereits vor dem Zuständigkeitswechsel gegenstandslos geworden. Sie hatten sich sachlich erledigt. Für ein Verwaltungshandeln, sei es die Aufhebung der ergangenen Bescheide oder die Vornahme der beantragten Eintragung, war kein Raum mehr. Bei dieser Sachlage war die gegen das Land Berlin erhobene Klage weiterhin - als Fortsetzungsfeststellungsklage - gegen das Land zu richten. Wenn es die Kläger statt dessen nach eigener Prüfung für richtig gehalten haben, die Klage gegen die. Rechtsanwaltskammer Berlin umzustellen, so haben sie durch diesen Parteiwechsel einen falschen Beklagten in den Prozeß eingeführt.
Die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage nach den Auswirkungen eines infolge Aufgabenüberganges notwendigen Parteiwechsels würde sich hiernach im Revisionsverfahren nicht stellen. Bei einem gewillkürten Parteiwechsel ist es aber nicht zweifelhaft, daß ein Wechsel des Beklagten die Prozeßlage für den Kläger verschlechtern kann, insbesondere dann nämlich, wenn - wie hier - die neu in den Prozeß hineingezogene Partei nicht der richtige Beklagte ist.
Da die Klage aus den vorstehend dargelegten Gründen, wenn nicht wegen Fehlens eines berechtigten Interesses, so doch jedenfalls wegen fehlender Passivlegitimation, abgewiesen werden müßte, wären die Fragen nach der Rechtsqualität der Richtlinien der Rechtsanwaltskammer und der Vereinbarkeit dieser Richtlinien mit höherrangigem Bundesrecht im Revisionsverfahren nicht zu behandeln. Auch diese Fragen, denen die Kläger grundsätzliche Bedeutung beimessen, vermögen die Zulassung der Revision daher nicht zu rechtfertigen.
2.
Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Ansicht, daß das angefochtene Urteil in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 4, 177; 6, 347 [BVerwG 20.05.1958 - I C 193/57]; 9, 196stehe, trifft nicht zu. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß das Interesse des Klägers, sich durch einen verwaltungsgerichtlichen Ausspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Grundlage für einen Schadensersatzprozeß zu schaffen, anzuerkennen sei, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in einem bereits anhängigen oder mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Zivilprozeß den Zivilrichter bindet und der Zivilprozeß nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Anerkennung des Rechtsschutzinteresses setzt hiernach in erster Linie voraus, daß der Zivilrichter an die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gebunden ist. Mit dieser Rechtsauffassung stimmt das Berufungsgericht überein, wenn es ein berechtigtes Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin deshalb verneint hat, weil sich nach Eintritt der Rechtsanwaltskammer in dem anhängigen Verfahren keine Feststellung treffen lasse, die in einem Amtshaftungsprozeß gegen das am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr beteiligte Land Berlin erheblich sein könnte.
3.
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe seiner Pflicht, auf einen Parteiwechsel hinzuwirken, nicht genügt, greift nicht durch. Die Pflicht des Vorsitzenden, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), kann zwar ggf. auch die Verpflichtung einschließen, eine Parteiänderung anzuregen. Eine so weitgehende Beratungs- und Belehrungspflicht besteht nicht, wenn die Parteien rechtskundig oder anwaltlich vertreten sind (BVerwGE 21, 217 [BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62]). Da dies bei den Klägern zutrifft, lag es bei ihnen selbst und bei ihrem Prozeßbevollmächtigten zu bestimmen, gegen welche Körperschaft sie ihren Verwaltungsprozeß führen wollten. Daß sie die Klage gegen eine falsche Beklagte gerichtet haben, fällt in ihr Prozeßrisiko. Hinzu kommt, daß der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Kläger in der prozeßleitenden Verfügung vom 17. Mai 1966 besonders darauf hingewiesen hatte, daß es "dem Senat, nachdem ... nunmehr die Rechtsanwaltskammer Berlin die Rolle des Beklagten übernommen hat, verwehrt sei, die begehrte Feststellung in dem anhängigen Verfahren gegen das nicht mehr vertretene Land Berlin zu treffen".
Unter diesen Umständen kann eine Verletzung der richterlichen Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht festgestellt werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG
Dr. Eue
Dörffler