Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1996, Az.: BVerwG 1 B 152.96

Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs neben einem tatsächlichen Ausweisungsgrund; Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 152.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 19729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.05.1996 - AZ: 25 A 4326/95

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Der Kläger beruft sich zum einen sinngemäß auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Kläger, der seine Einbürgerung betreibt, hält für klärungsbedürftig, ob zu Lasten eines Einbürgerungsbewerbers ein Sachverhalt - eine frühere Straftat - berücksichtigt werden darf, wenn durch eine spätere verwaltungsgerichtliche Entscheidung feststeht, daß dieser Sachverhalt nicht mehr zur Begründung einer Ausweisung herangezogen werden kann. Damit wirft der Kläger eine klärungsbedürftige Frage nicht auf. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist dieser Fragenkomplex inzwischen - bezogen auf Fallgestaltungen wie die des Klägers - hinreichend geklärt. Danach erfordert der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG nicht, daß der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder ausgewiesen werden kann. Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist die Frage des Ausweisungsgrundes losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und -hindernissen selbständig zu beurteilen. In den entsprechenden Vorschriften des § 86 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG und des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG wird nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern gezielt auf bestimmte Ausweisungsgründe verwiesen (§ 46 Nr. 1 bzw. § 46 Nrn. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG). Bei Vorliegen eines derartigen Ausweisungsgrundes entfällt ein Einbürgerungsanspruch auch dann, wenn Ausweisungshindernisse nach anderen Vorschriften den Ausweisungsgrund überlagern. Maßgebend für den Ausschluß des Einbürgerungsanspruchs ist also allein, ob der gesetzliche Tatbestand des § 46 AuslG erfüllt ist (Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 <89 f.>[BVerwG 31.05.1994 - 1 C 5/93]). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung Maßstäbe zugrundegelegt, die dieser Rechtsprechung des Senats entsprechen. Der Kläger legt in seiner Beschwerdebegründung nichts dar, was eine erneute Befassung mit dem angesprochenen Fragenkomplex in einem Revisionsverfahren erfordern könnte.

3

Im übrigen wird in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang bezieht, nicht festgestellt, daß der Kläger "auf keinen Fall mehr aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden kann", weil "sämtliche früheren ... Ausweisungsgründe ... entfallen" sind. In dem fraglichen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht Hannover am 24. August 1987 dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung gewährt hat, wird vielmehr zunächst ausgeführt, daß der Kläger nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge den Ausweisungstatbestand des - früheren - § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG (1965) "zweifelsfrei erfüllt"; die Behörde habe über die Ausweisung jedoch ermessensfehlerhaft entschieden, weil sie die persönliche, insbesondere familiäre Situation des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt habe. In einem Revisionsverfahren wäre demnach im Zusammenhang mit den § 9 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG davon auszugehen, daß der Kläger einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat.

4

Der Kläger rügt zum anderen als Verfahrensmangel, daß über seine Einbürgerung eine unzuständige Behörde entschieden habe. Damit wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan, da sich die Vorschrift lediglich auf Mängel im gerichtlichen Verfahren bezieht (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 132 Rn. 20 ff.). Abgesehen davon kann das Berufungsurteil nicht auf dem nach Auffassung der Beschwerde bestehenden Mangel beruhen. Das Berufungsgericht hat nämlich offengelassen, ob sich der vom Kläger behauptete Einbürgerungsanspruch überhaupt gegen die beklagte Bezirksregierung richten kann (Berufungsurteil S. 7).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Mallmann
Richter