Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1985, Az.: 3 StR 525/84
Mordmerkmal des Tötens mit gemeingefährlichen Mitteln; Beeinträchtigung des Aussageverhaltens eines Zeugen durch Aufzeichnung seiner Aussage auf Tonband; Änderung der Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten; Erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens; Brandflaschen als gemeingefährliche Mittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 525/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 20.07.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1985, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1477-1478 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1985, 280
Verfahrensgegenstand
Mordes u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Mordmerkmal des Tötens "mit gemeingefährlichen Mitteln".
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Generalbundesanwalts wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte im Falle des Anschlags in Hamburg am 22. August 1980 zweier tateinheitlich begangener Verbrechen des Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist.
Im übrigen wird die Revision des Generalbundesanwalts verworfen.
- 2.
Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
- 3.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Rechtsmittel des Generalbundesanwalts entstandenen Kosten fallen je zur Hälfte der Staatskasse und der Angeklagten zur Last; die ihr insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen zweifachen Totschlags in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord und mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung (Tat in Hamburg am 22. August 1980), wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und zweifacher fahrlässiger Körperverletzung (Tat in Leinfelden am 7. August 1980), wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung (Tat in Lörrach am 17. August 1980) und wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Tat in Zirndorf am 29. Juli 1980) - sämtliche Delikte jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Angeklagte greift das Urteil mit ihrer Revision insgesamt an; sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Generalbundesanwalt erstrebt mit der auf die Sachrüge gestützten Revision eine Schuldspruchänderung hinsichtlich der Tat in Hamburg und eine teilweise Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet.
§ 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Der Zeuge R. hat von vornherein erklärt, er mache keine Aussagen zur Sache. Erst danach hat die Protokollführerin - ohne Kenntnis des Gerichts - um eine eventuelle Ungebühr des Zeugen gegenüber dem Gericht festzuhalten, die folgenden Erklärungen auf Tonband aufgezeichnet. Es ist auszuschließen, daß das Aussageverhalten des Zeugen dadurch beeinträchtigt worden sein könnte (vgl. BGHSt 19, 193, 194) [BGH 04.02.1964 - 1 StR 510/63].
Wie die Revision der Angeklagten selbst nicht verkennt, verbietet § 358 Abs. 2 StPO eine Änderung des Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten nicht. Weil der Senat in seinem Urteil vom 13. Mai 1983 - 3 StR 22/83 (S) - nur die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten hatte, konnte der neu mit der Sache befaßte Tatrichter bei der Verurteilung wegen der Tat in Lörrach ohne Verstoß gegen die Bindungswirkung sehr wohl die in Tateinheit begangene dreifache fahrlässige Körperverletzung, zu der sich der erste Tatrichter nicht geäußert hatte, in den Schuldspruch aufnehmen. Die Einzelfreiheitsstrafe für diese Tat ist von fünf Jahren im ersten tatrichterlichen Urteil vom 28. Juni 1982 auf drei Jahre sechs Monate im nunmehr angefochtenen Urteil - ersichtlich auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB - deutlich ermäßigt worden. Inwiefern durch die rechtlich zutreffende Schuldspruchergänzung "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" zum Nachteil der Angeklagten geändert worden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Die Angriffe der Angeklagten gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts decken einen Rechtsfehler nicht auf. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß der Tatrichter, jedenfalls soweit eine Beschwer der Angeklagten in Betracht kommt, die Beweistatsachen erschöpfend ausgewertet und die für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände gewürdigt hat. Die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen sind rechtlich möglich und nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt es nahe, bei dem Brandflaschenanschlag in Leinfelden Jedenfalls bedingten Körperverletzungsvorsatz anzunehmen, wenn - um "einen Zimmerbrand zu entfachen" - eine Brandflasche gezielt in das Fenster geworfen wird, hinter dem die Täter am Vortage nach Einschalten des Lichts einen Menschen erkannt hatten. Ebenso ist es rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter aus der Art der Tat in Hamburg, nämlich dem Einsatz von drei Brandflaschen in ein Zimmer aus kurzer Wurfentfernung, um "endlich etwas Spektakuläres" zu tun und einen "großen Brand" zu verursachen, folgert, die Angeklagte habe auch den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen, nachdem sie mit den Verletzungsfolgen aufgrund früherer Anschläge wiederholt konfrontiert worden war und auch von den Verletzungen aufgrund des Anschlags in Leinfelden wußte, bei dem lediglich eine Brandflasche in ein Zimmer geworfen worden war. Die erhebliche Einschränkung des Hemmungsvermögens der Angeklagten im Sinne des § 21 StGBändert daran nichts. Feststellungswidersprüche sind nicht zu erkennen.
II.
Auf die Revision des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch wegen der Tat in Hamburg dahin zu ändern, daß die Angeklagte des zweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist. Die weitergehende Revision des Generalbundesanwalts hat keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Tötung der beiden vietnamesischen Flüchtlinge durch den Anschlag mit den drei Brandflaschen - neben der zutreffenden Wertung als tateinheitlich versuchte besonders schwere Brandstiftung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - als zweifachen Totschlag in Tateinheit mit zweifachem versuchten Mord gewürdigt. Es hat ausgeführt: Die Mordtaten seien nur versucht, weil sich der Vorsatz der Angeklagten zwar auf den Einsatz eines gemeingefährlichen Mittels gerichtet habe. Der konkrete Gefährdungsbereich sei aber wegen der feuersicheren Bauweise des Gebäudes von vornherein auf einen Raum, nämlich den, in den die Brandflaschen geworfen wurden und in dem die beiden Flüchtlinge schliefen, beschränkt gewesen. Andere "als die von der Angeklagten in ihren bedingten Vorsatz aufgenommenen, in diesem Zimmer anwesenden Personen" seien nicht gefährdet gewesen.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts liegt nicht nur ein versuchter Mord mit gemeingefährlichen Mitteln vor.
Die zur Ausführung der Tat eingesetzten Brandflaschen sind ihrer Natur nach gemeingefährliche Mittel. Nach Freisetzung der in ihnen ruhenden Kräfte sind sie in ihrer Wirkung im allgemeinen nicht mehr beherrschbar und daher geeignet, eine größere Zahl von Menschen an Leib oder Leben zu gefährden, also eine allgemeine Gefahr entstehen zu lassen (vgl. OLG Dresden HESt 2, 7, 8; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn 59). Ist diese allgemeine Eignung gegeben, kommt es auf den Umfang des konkreten Gefährdungsbereichs nicht an. Seine Beschränkung auf eine Räumlichkeit oder ein sonstiges zum Aufenthalt von Menschen dienendes Objekt wie ein Flugzeug schließt die Eigenschaft als gemeingefährliches Mittel nicht aus. Jede auch noch so allgemeine Gefahr hat der Natur der Sache nach irgendeine örtliche Grenze (RGSt 5, 309).
Die Benutzung eines solchen Mittels zur Tötung eines Menschen ist allerdings dann kein Mord mit einem gemeingefährlichen Mittel, wenn der Täter es in der konkreten Tatsituation unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fertigkeiten so beherrscht, daß deswegen eine Gefährdung jedenfalls einer Mehrzahl von Menschen ausgeschlossen ist, wenn er z.B. Gift nicht in den Kessel einer Gemeinschaftsküche, sondern in den Teller des Opfers gibt (vgl. OLG Dresden a.a.O.; Jähnke a.a.O. m.w.N.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 211 Rdn 29 m.w.N.; a.A. Horn SK § 211 Rdn 49 f).
So war es hier aber gerade nicht. Wer durch die Brandflaschen gefährdet wurde und getötet werden konnte, war für die Angeklagte nicht berechenbar. Sie beherrschte den Umfang der Gefährdung nicht, sondern setzte in dem bewohnten Raum, in den die Brandflaschen geschleudert wurden, "in besonderer Rücksichtslosigkeit" (Jähnke a.a.O. m.w.N.) eine Gefahr für die unbestimmte Zahl von Personen, die dort hätten sein können.
Jedenfalls dann, wenn der Täter, der ein seiner Natur nach gemeingefährliches Mittel einsetzt, nicht dessen gewiß ist, die Wirkung der von ihm entfesselten Kräfte so beschränken zu können, daß der Eintritt einer Gemeingefahr ausgeschlossen ist, begeht er einen Mord zum Nachteil der konkret betroffenen Opfer. Auf den Umstand, daß sich in dem Zimmer zufällig "nur" zwei Flüchtlinge befanden, und darauf, daß Menschen außerhalb des Raumes - bei nicht geöffneter Tür - nicht gefährdet waren, kommt es nicht an.
Damit ist die Angeklagte als Mörderin zu bestrafen. Die Mordmerkmale der heimtückischen Tötung und der Tötung aus niedrigen Beweggründen hat der Tatrichter verneint, weil die subjektiven Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein Bewußtsein der Angeklagten, die Arg- und Wehrlosigkeit der beiden schlafenden Zimmerbewohner auszunutzen, lag nach seiner ausdrücklichen Feststellung nicht vor. Die tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden und vom Revisionsgericht hinzunehmen.
Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts kann der Strafausspruch bestehen bleiben. Denn das Urteil beruht nicht auf der Gesetzesverletzung (§ 337 StPO).
Das Oberlandesgericht hat die für die Tat in Hamburg verhängte Einsatzfreiheitsstrafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Mordtatbestandes entnommen. Die Strafrahmenmilderung wegen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit läßt Rechtsfehler nicht erkennen; sie wird auch vom Generalbundesanwalt nicht angegriffen. Entscheidend ist, daß das Oberlandesgericht eine Strafmilderung wegen des von ihm fälschlich angenommenen Versuchs abgelehnt hat. Bei der konkreten Strafzumessung hat es ausdrücklich auf den qualvollen Tod zweier Menschen sowie darauf abgestellt, daß der Mordversuch bereits beendet war. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß sich der Rechtsfehler im Schuldspruch zugunsten der Angeklagten auch im Strafausspruch ausgewirkt hat.
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt
Kutzer