Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1977, Az.: 3 StR 447/77
Tateinheit zwischen schwerer räuberischer Erpressung und sexueller Nötigung bei einheitlichem Vorgang von Drohung und Gewaltanwendung; Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung und Raub bei teilweiser Abnötigung und teilweiser Wegnahme der Beute
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 447/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 23.06.1977
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Betonbauer Heinz Joachim M. aus D., geboren am ... 1938 in S./Thüringen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 30. November 1977
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1977 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit schwerem Raub, gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, §§ 253, 255, 223, 223 a, 178, 52 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die jedoch das Strafmaß im Ergebnis unberührt läßt. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Generalbundesanwalt hat zum Schuldspruch zutreffend (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 2 StR 419/70 -) ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte sein Opfer dadurch zur Duldung sexueller Handlungen genötigt, daß er den von ihm zunächst zum Zwecke der Erpressung hervorgerufenen Angstzustand durch eine entsprechende Drohung weiter vertieft hat. Außerdem hat er diesen vertieften Angstzustand anschließend ausgenutzt, um seinem Opfer weitere Gegenstände wegzunehmen. Bei dieser Sachlage handelt es sich bei den Drohungen und der Gewaltanwendung insgesamt um einen einheitlichen Vorgang, so daß zwischen der schweren räuberischen Erpressung und der sexuellen Nötigung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit besteht. Der Schuldspruch muß daher entsprechend berichtigt werden. Dabei ist gleichzeitig zum Ausdruck zu bringen, daß sich der Angeklagte nicht nur der Erpressung, sondern auch des Raubes schuldig gemacht hat, weil er die Beute seinem Opfer nicht bloß abgenötigt, sondern zum Teil auch selbst weggenommen hat. § 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können."
Die Strafkammer hätte somit eine einheitliche Strafe verhängen müssen. Der Senat ist der sicheren Überzeugung, daß diese Strafe nicht geringer ausgefallen wäre als die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, auf welche die Strafkammer erkannt hat. Sie wäre dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen, der von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Strafkammer hat bereits für die von ihr angenommene tatmehrheitlich begangene schwere räuberische Erpressung eine Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe für angemessen gehalten. Ihre Ausführungen über die Beurteilung der sexuellen Nötigung, die der Angeklagte an seinem 75 Jahre alten Opfer begangen hat, lassen keinen Zweifel daran, daß sie, hätte sie das Gesamtgeschehen zutreffend als eine einheitliche Tat gewürdigt, eine mindestens um ein Jahr längere Strafe gewählt hätte.
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth