Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1970, Az.: 2 StR 419/70
Differenzierung von Diebstahl und Raub; Anforderungen an die Aufgabe der Absicht des Täters während der Tatbegehung die Sache zu entwenden; Tateinheit zwischen Nötigung zur Unzucht und Raub
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1970
- Aktenzeichen
- 2 StR 419/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 26.05.1970
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
Kunststofftechniker Heinz-Günther H., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1944 in V., zur Zeit in Untersuchungshaft
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Oktober 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. Mai 1970
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Raub in zwei Fällen, wegen Nötigung zur Unzucht, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls verurteilt wird,
- 2.
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht in drei Fällen und als Rückfalltäter wegen Raubs in zwei Fällen, fortgesetzten schweren Diebstahls in zwei Fällen und versuchten schweren Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen der Strafkammer verschaffte sich der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe Zugang zum Hause des Apothekers Dr. L. in B. wo er in verschiedenen Zimmern der unteren Etage nach Wäsche suchte. Durch die von ihm verursachten Geräusche wurde die im oberen Stockwerk schlafende Zeugin Krcmar wach. Sie begab sich auf das Treppenpodest. Von dort aus entdeckte sie den Angeklagten. Als dieser das bemerkte, stürmte er die Treppe hinauf, würgte die Zeugin und stieß sie in ihr Zimmer zurück. Gleichzeitig fragte er sie, wo "die Alten" ihr Geld hätten. Die Zeugin erklärte darauf, daß kein Geld im Haus verwahrt werde. Der Angeklagte warf die Zeugin auf ihr Bett, fesselte sie mit einem Strumpf und knebelte sie. Dann zerriß er ihr Nachthemd, schlug sie ins Gesicht, zog ihr den Schlüpfer aus und berührte mit der Hand und dem Mund ihren Geschlechtsteil, wobei er sich selbst befriedigte. Im Zimmer hatte der Angeklagte eine der Zeugin gehörende Handtasche bemerkt. "Da ihm die Zeugin schon bei seiner ersten Frage nach Geld gesagt hatte, daß kein Geld im Haus verwahrt werde", beschloß er, die Tasche zu durchsuchen. Während die Zeugin weiter gefesselt blieb, entnahm er der Handtasche das darin befindliche Geld, etwa 30,- bis 40,- DM.
Nach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte damit eine Nötigung zur Unzucht und einen Raub begangen. Die Voraussetzungen des Raubes hält sie für erfüllt, weil der Angeklagte den wenn auch zuerst zu einem anderen Zweck angewandten Zwang dadurch fortgesetzt und zur Wegnahme des Geldes benutzt habe, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Fesselung aufzuheben.
Die Verurteilung wegen Raubes besteht im Ergebnis zu Recht. Auf die von der Strafkammer erörterte Frage, ob die Aufrechterhaltung der Fesselung und der durch sie herbeigeführten Freiheitsberaubung als fortdauernde Gewaltanwendung beurteilt werden kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte hatte das Haus in Diebstahlsabsicht betreten und zu ihrer Verwirklichung schon vor den Unzuchtshandlungen Gewalt angewendet, indem er die Zeugin würgte und dabei nach dem Aufbewahrungsort des Geldes fragte. Diese Diebstahlsabsicht hat er nicht aufgegeben, sondern nur ihre Verwirklichung unterbrochen, als er sich unter weiterer Gewaltanwendung entschloß, die Zeugin zu unzüchtigen Handlungen zu mißbrauchen. Nach deren Beendigung hat er sofort seine diebische Absicht in die Tat umgesetzt, indem er die schon bemerkte Handtasche nach Geld durchsuchte. Darin lag kein "neuer Tatentschluß", sondern nur die Konkretisierung der allgemeinen Diebstahlsabsicht auf ein bestimmtes Objekt. Die Gewaltanwendung diente also der Wegnahme; Gewaltanwendung während der Wegnahme setzt der Raubtatbestand nicht voraus.
Nicht gefolgt werden kann der Strafkammer jedoch insoweit, als sie angenommen hat, daß die Nötigung zur Unzucht und der Raub im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Es handelt sich um einen einheitlichen Vorgang, in-dem die Gewaltanwendung dazu diente, sowohl die Unzucht wie auch die Wegnahme zu ermöglichen. Es liegt deshalb Tateinheit vor.
2.
Im Falle II 5 der Urteilsgründe drang der Angeklagte in diebischer Absicht durch eine offenstehende Balkontür in das Wohn- und Schlafzimmer der Hausfrau Be. in K.-Vi. ein. Während er eine Handtasche durchsuchte, erwachte die in demselben Zimmer schlafende Zeugin Berlekamp und schrie um Hilfe. Der Angeklagte stürzte sich auf die Zeugin, würgte sie und schlug sie mit der Faust, so daß sie bewußtlos wurde. Durch die Berührung mit der Zeugin sexuell erregt, streifte er nun deren Nachthemd hoch, berührte mit der Hand und dem Mund ihren Geschlechtsteil und befriedigte sich selbst. Anschließend entwendete er aus der Handtasche eine Geldbörse mit etwa 40,- DM Inhalt.
Aus den Darlegungen zum Falle II 4 ergibt sich, daß der Angeklagte sich auch hier der Nötigung zur Unzucht und des Raubs schuldig gemacht hat, er hatte sogar das konkrete Diebstahlsobjekt schon vor den Unzuchtshandlungen ins Auge gefaßt.
Ebenso wie im Falle II 4 liegen auch hier nicht zwei selbständige Taten vor. Wiederum ist Tateinheit gegeben.
3.
Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. Dies sowie eine rechtlich bedenkliche Formulierung in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils bedingen die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Als straferschwerendes Moment hat die Strafkammer die aus den Taten sprechende niedrige Gesinnung des Angeklagten gewertet, die sie darin sieht, daß die Beweggründe seines Handelns sexuelle Befriedigung und die Erlangung von Geld gewesen seien. Damit sind in unzulässiger Weise Merkmale der gesetzlichen Tatbestände bei der Strafzumessung berücksichtigt worden (§ 13 Abs. 3 StGB). Die im Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzte unzüchtige Handlung erfordert eine wollüstige Absicht des Täters. Das Streben nach sexueller Erregung oder Befriedigung gehört deshalb zum Tatbestand und darf darum nicht zusätzlich bei der Strafzumessung verwertet werden. Besondere Gründe, die in den beiden Raubfällen auf eine "niedrige Gesinnung" des Angeklagten schließen lassen könnten, sind von der Strafkammer nicht dargetan worden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß das Landgericht schon die bloße Absicht des Täters, sich fremde Sachen durch Gewalt anzueignen, als niedrige Gesinnung gewürdigt hat. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Meyer