Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.07.2025, Az.: B 11 AL 7/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.07.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 7/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030725BB11AL725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 17.09.2024 - AZ: S 16 AL 401/21
LSG Baden-Württemberg - 11.02.2025 - AZ: L 13 AL 2987/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

2

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil sie nach Zustellung des Urteils am 18.2.2025 erst am 19.3.2025 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG). Zwar hat der Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) beantragt. Dem Vorbringen lässt sich indes nicht entnehmen, ob das Verschulden des Rechtsanwalts G bei der fehlerhaften Berechnung der Frist - und einer nachfolgenden Falscheintragung in den Fristenkalender - dem Kläger unmittelbar über § 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnen ist, oder ob es hierbei auf ein Organisationsverschulden der sachbearbeitenden Rechtsanwältin S ankommen kann. In einer anwaltlichen Sozietät sind im Regelfall alle Sozien Prozessbevollmächtigte iS von § 85 Abs 2 ZPO(vgl Althammer in Zöller, ZPO, 35. Aufl 2024, § 85 ZPO RdNr 17). Insoweit käme es auf ein Organisationsverschulden von Rechtsanwältin S gar nicht an. Schon der anwaltliche Rechtsirrtum von Rechtsanwalt G wäre nicht ausnahmsweise entschuldigt (zu Rechtsirrtümern vgl BVerwG vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 - juris RdNr 16).

3

Die fristgemäß begründete Beschwerde bliebe jedoch auch bei unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einlegungsfrist unzulässig, weil der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt hat.

4

Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsache ist ua aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (klärungsbedürftig) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen oder so gut wie unbestritten ist, wenn sie praktisch außer Zweifel steht, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist oder wenn sich für die Antwort in vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - juris RdNr 6 mwN), weshalb sich die Beschwerdebegründung mit diesen Punkten substantiiert auseinandersetzen muss. Daran fehlt es hier. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, dass die Frage des Verjährungsbeginns (unter näher beschriebenen Umständen) grundsätzliche Bedeutung habe. Die Begründung enthält indes keine Erläuterungen dazu, ob zum Verjährungsbeginn bereits Rechtsprechung des BSG vorliegt, aus der sich jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ergeben.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.