Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.1975, Az.: 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; Anforderungen an die bedingte Entlassung aus der Sicherungsverwahrung; Maßnahmen der Besserung und Sicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1975
- Aktenzeichen
- 2 ARs 83/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - AZ: KLs 19/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 118 - 120
- MDR 1975, 679 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1238 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
Arbeiter Max U., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1939 in L./S., zur Zeit in Haft
Amtlicher Leitsatz
Die Zuständigkeit einer Vollstreckungskammer für die nachträglichen Entscheidungen in einem Verfahren erstreckt sich auch auf die nachträglichen Entscheidungen aus anderen Verurteilungen desselben Angeklagten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 18. April 1975
beschlossen:
Tenor:
Die Vollstreckungskammer des Landgerichts in Karlsruhe ist für die weiteren Entscheidungen zuständig.
Gründe
I.
Gegen den Verurteilten U. wurde durch Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 9. Dezember 1960 - KLs 19/60 - eine Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus verhängt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wurde er am 11. Mai 1965 bedingt aus der Sicherungsverwahrung entlassen. Da er sich wieder strafbar machte, wurde die bedingte Entlassung widerrufen und er erneut in Sicherungsverwahrung genommen, aus der er gemäß Beschluß des Landgerichts in Ellwangen vom 8. Mai 1972 wiederum bedingt entlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Ellwangen hat beantragt, diese Entlassung zu widerrufen.
Nach seiner Entlassung im Jahre 1965 ist U. noch zweimal verurteilt worden, und zwar durch Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 7. November 1967 - VI KLs 35/67 - zu zwei Jahren und einem Monat Zuchthaus und zu anschließender Sicherungsverwahrung und durch Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 2. Oktober 1973 - KLs 9/73 - zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, die er zur Zeit in der Vollzugsanstalt Bruchsal verbüßt. Die Zuchthausstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 7. November 1967 hat der Verurteilte verbüßt; die bedingte Entlassung aus der anschließenden Sicherungsverwahrung hat das Landgericht in Stuttgart durch Beschluß vom 12. September 1973 widerrufen.
II.
Zwischen den Landgerichten Ellwangen und Karlsruhe besteht Streit darüber, wer für den Widerruf der durch Beschluß vom 8. Mai 1972 gewährten bedingten Entlassung zuständig ist.
III.
Gemäß § 14 StPO hat der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht zu bestimmen.
IV.
Die Vollstreckungskammer in Karlsruhe hat die nach § 463 Abs. 1, Abs. 5 StPO 1975, § 67 g StGB 1975 zu treffenden Entscheidungen zu fällen. Obwohl mehrere Gerichte den Verurteilten rechtskräftig zu Strafen und Maßnahmen der Besserung und Sicherung verurteilt haben, ist gemäß § 462 a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 463 Abs. 1 StPO 1975 nur ein Gericht für die nachträglichen Entscheidungen zuständig. Durch diese Vorschrift wird die Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden. Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (vgl. Amtliche Begründung zum EGStGB - BT-Drucks. 7/550 S. 313-).
Örtlich zuständig ist die Vollstreckungskammer, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist (§ 462 a Abs. 4 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 StPO 1975). Welcher Zeitpunkt im einzelnen gemeint ist (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550 S. 313), braucht hier nicht entschieden zu werden. Der Verurteilte befand sich zur Zeit des Inkrafttretens des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch zur Verbüßung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Ravensburg vom 2. Oktober 1973 - KLs 9/73 - in der Vollzugsanstalt in Bruchsal, in der er auch jetzt noch einsitzt. Diese Vollzugsanstalt befindet sich im Bereich des Landgerichts Karlsruhe. Anders als in dem Falle, der in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1975 - 2 ARs 15/75 - entschieden wurde, ist hier also die Zuständigkeit einer Vollstreckungskammer, und zwar des Landgerichts Karlsruhe, auf Grund des Abs. 1 Satz 1 des § 462 a StPO gegeben, unmittelbar allerdings nur für das Verfahren KLs 9/73. Mit dieser Zuständigkeit ist gemäß § 462 a Abs. 4 StPO 1975 auch die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen in der Sache verbunden, in der das Urteil des Landgerichts in Ellwangen vom 9. Dezember 1960 erging.
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