Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.02.1975, Az.: 2 ARs 15/75
Zuständiges Gericht bei nächträglicher Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1975
- Aktenzeichen
- 2 ARs 15/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 12243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Siegen - AZ: 4 Ms 104/73
Rechtsgrundlagen
- § 462a Abs. 1 StPO 1975
- § 462a Abs. 2 StPO 1975
Fundstellen
- DRiZ 1975, 117
- MDR 1975, 505 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1130-1131 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessgegner
Schlosser Horst S. aus L., dort geboren am ... 1949
Amtlicher Leitsatz
Die Strafvollstreckungskammer ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beziehen, nur zuständig, wenn sie bereits nach den §§ 462 a Abs. 1 Satz 1, 454 StPO 1975 zur Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe berufen war. In anderen Fällen bestimmt sich die Zuständigkeit für diese Entscheidungen nach § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO 1975.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. Februar 1975
beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht in Siegen ist weiterhin für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, die sich auf die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung beziehen.
Gründe
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - in Siegen hat den Schlosser S. am 3. Dezember 1973 wegen Diebstahls zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Teilverbüßung der Strafe wurde der Verurteilte auf Grund Beschlusses dieses Amtsgerichts vom 8. Juli 1974 am 10. August 1974 unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen. Das Amtsgericht in Siegen vertritt die Auffassung, daß für die Entscheidung über diesen Antrag nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975 die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Gießen zuständig sei, weil der Verurteilte im Bezirk dieses Gerichts die Strafe bis zur Aussetzung verbüßt habe. Das Landgericht in Gießen hält sich für nicht zuständig.
Über den Zuständigkeitsstreit hat gemäß § 14 StPO 1975 der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht zu entscheiden.
2.
Das Amtsgericht in Siegen ist weiterhin für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, die sich auf die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beziehen.
Die gerichtliche Zuständigkeit für solche Entscheidungen bestimmt sich nach § 462 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPO 1975. Danach ist die Strafvollstreckungskammer nur dann zuständig, wenn ihr nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 454 StPO 1975 auch schon die Zuständigkeit für die Aussetzung des Strafrestes zugefallen war. Das ergibt sich unmißverständlich aus dem Wort "bleibt" in § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO 1975. Zuständig "bleiben" kann nur ein Gericht, das zuvor schon zuständig war.
Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Gießen nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975 aber war hier nicht gegeben. Sie hätte erst bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 1975 begründet werden können. An diesem Tag befand sich indessen der Verurteilte nicht mehr in einer Strafanstalt im Bezirk des Landgerichts Gießen. Der Rest der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe war vielmehr bereits im Juli 1974 durch Beschluß des damals zuständigen Amtsgerichts in Siegen zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Tatsache allein, daß der Verurteilte bis zur Strafaussetzung in einer im Landgerichtsbezirk Gießen liegenden Strafanstalt aufgenommen war, konnte unter keinem Gesichtspunkt zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer führen.
Da eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 StPO 1975 ausscheidet, hat gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO 1975 das Amtsgericht in Siegen als das Gericht des ersten Rechtszuges weiterhin die sich auf die Aussetzung der Reststrafe beziehenden Entscheidungen zu treffen, mithin auch über den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zu entscheiden.
3.
Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Willms
Kirchhof
Müller
RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher