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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1986, Az.: VI ZR 99/85

Verzögerung der Zustellung des Berufungsurteils als Revisionsgrund; Nichtvorliegen der Gründe eines Berufungsurteils binnen fünf Monaten nach dessen Verkündung als Revisionszulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1986
Aktenzeichen
VI ZR 99/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 25.10.1984
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • MDR 1987, 46-47 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2958-2959 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1987, 48 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Stiftung des öffentlichen Rechts Hospital zum H. G. als Träger des Krankenhauses N., S. H. 2-26, F.,
vertreten durch den Vorstand,

2. des Arztes Dr. Gerd B., F. straße 37, O.,

3. ...

4. ...

Prozessgegner

Hausfrau Renate T., G. weg 8, Bad H.,

Amtlicher Leitsatz

Der Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil der Partei erst vier Tage vor Verstreichen der Revisionsfrist, die fünf Monate nach Verkündung zu laufen begonnen hat, zugestellt worden ist und die Partei erst danach die Revision eingelegt hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterzog sich im Sommer 1974 wegen einer Lymphogranulomatose im Krankenhaus der Erstbeklagten einer Cobalt-Strahlentherapie. Die Behandlung führte als Arzt der Zweitbeklagte. Auf die Gefahr einer Rückenmarksschädigung wurde die Klägerin nicht hingewiesen. Als Folge der Bestrahlungen erlitt sie eine Rückenmarksschädigung, die zu einer inkompletten Querschnittslähmung geführt hat.

2

Die Klägerin verlangt von den Beklagten wegen angeblicher Behandlungsfehler, vor allem aber wegen unterlassener Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung, Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für Zukunftsschäden.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Aufhebung des stattgebenden Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch den erkennenden Senat hat das Berufungsgericht die Klage gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

4

Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht folgt den Gründen des ersten Revisionsurteils des erkennenden Senats (BGHZ 90, 104 ff [BGH 07.02.1984 - VI ZR 174/82]), wonach der Zweitbeklagte seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin über die Risiken der Strahlentherapie verletzt hat. Nach Anhörung der Klägerin kommt es zu der Überzeugung, diese hätte sich, über das Risiko einer Querschnittslähmung als Folge der Bestrahlungstherapie aufgeklärt, gegen die Durchführung der Bestrahlung entschieden. Die Einwilligung der Klägerin in die Strahlentherapie sei mithin unwirksam gewesen, so daß die Beklagten für die Schäden aus der rechtswidrigen Behandlung einzustehen hätten.

6

II.

Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben.

7

Der Revision ist darin recht zu geben, daß die angefochtene Entscheidung so zu behandeln ist, als sei sie nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO). Damit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zwingt.

8

1.

Auszugehen ist von folgendem, sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt: Das angefochtene Urteil ist am 25. Oktober 1984 verkündet worden. Am 11. April 1985 ist es zur Geschäftsstelle gelangt und wurde dann dem Rechtsanwalt der Beklagten am 22. April 1985 zugestellt. Die Revision ist am 23. April 1985 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

9

2.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51]; zuletzt BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - VII ZR 179/83 - NJW 1984, 2828 m.w.N.), von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, ist ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO prinzipiell dann gegeben, wenn die Gründe des Berufungsurteils fünf Monate nach dessen Verkündung noch nicht vorliegen. Die Parteien sollen nicht in die Zwangslage versetzt werden, mit Rücksicht auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Rechtsmittel einlegen zu müssen, ohne die Urteilsgründe zu kennen. Jedenfalls dann sind die Rechte der Partei durch ungebührliche Verzögerung in der Abfassung der Urteilsgründe beeinträchtigt, wenn ihr zu dem Zeitpunkt, in dem die Revisionsfrist auch ohne Zustellung des Urteils schon in Lauf gesetzt ist (also fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, § 552 ZPO), schon Revision eingelegt worden ist, die Urteilsgründe aber noch nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.

10

3.

Im Streitfall haben nun die Beklagten erst nach Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der laufenden Revisionsfrist Revision eingelegt. Das rechtfertigt aber keine andere Beurteilung der Frage, ob die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO durchgreift. Die Sachgründe, die die Rechtsprechung veranlaßt haben, das verspätet abgesetzte Berufungsurteil so zu sehen, als sei es nicht mit Gründen versehen, treffen auch hier zu. Der zeitliche Abstand zwischen Verkündung des Urteils und dem Absetzen der Gründe beträgt ebenfalls mehr als fünf Monate. Den Revisionsklägern blieb nach Zustellung des Urteils und der damit gegebenen Möglichkeit, von dessen Gründen Kenntnis zu nehmen, keine ausreichende Zeit, das Urteil zu prüfen und nach Beratung durch den Revisionsanwalt eine sorgfältig überlegte Entscheidung über die Einlegung der Revision zu treffen. Die Revisionsfrist hatte nach § 552 ZPO am 26. März 1985 zu laufen begonnen. Sie wäre mithin am 26. April 1985 verstrichen gewesen. Die Beklagten hatten so nur vier Tage Zeit, sich schlüssig zu werden. Sie befanden sich deshalb in einer ähnlichen Zwangslage, als wenn sie wegen des drohenden Ablaufs der Revisionsfrist ohne jede Kenntnis der Urteilsgründe vorsorglich das Rechtsmittel eingelegt hätten.

11

III.

Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es nicht. Die Beklagten haben Gelegenheit, ihr Vorbringen in der Revisionsbegründung insoweit vor dem Berufungsgericht zu wiederholen.

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Bischoff