Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.2001, Az.: BVerwG 4 B 60/00
Pflicht zur Erteilung eines Hinweises in einer Rechtsmittelbelehrung, wenn in der Anfechtungsklage bereits erstinstanzlicher Vertretungszwang bestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 60/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 27506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.03.2000 - AZ: 7 K 4262/98
- nachfolgend
- BVerwG - 21.03.2002 - AZ: BVerwG 4 C 2.01
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2000 wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision wird zugelassen.
- 3.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
- 4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache gibt dem Senat im Anschluss an die Ausführungen im Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - (BVerwGE 98, 126 <127 f.>) Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Fällen, in denen für die Anfechtungsklage bereits erstinstanzlich Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) besteht, einen Hinweis hierauf enthalten muss.
Der Senat weist darauf hin, dass er über die Zulassung der Revision ohne eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden hat.
Rojahn
Jannasch