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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.2001, Az.: BVerwG 4 B 60/00

Pflicht zur Erteilung eines Hinweises in einer Rechtsmittelbelehrung, wenn in der Anfechtungsklage bereits erstinstanzlicher Vertretungszwang bestand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.2001
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 60/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 27506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 16.03.2000 - AZ: 7 K 4262/98
nachfolgend
BVerwG - 21.03.2002 - AZ: BVerwG 4 C 2.01

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2000 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision wird zugelassen.

  3. 3.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  4. 4.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache gibt dem Senat im Anschluss an die Ausführungen im Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - (BVerwGE 98, 126 <127 f.>) Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in Fällen, in denen für die Anfechtungsklage bereits erstinstanzlich Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) besteht, einen Hinweis hierauf enthalten muss.

2

Der Senat weist darauf hin, dass er über die Zulassung der Revision ohne eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden hat.

Gaentzsch
Rojahn
Jannasch