Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1976, Az.: III ZR 37/75
Erlöschen des Versicherungsschutzes für ein Kfz; Amtspflicht; Nicht versichertes Kfz; Stillegungsersuchen; Maßnahmen nach § 29 d Abs.2 S.1 StVZO
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 37/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 20.03.1974 - AZ: 2 O 210/73
- OLG Schleswig-Holstein - 04.02.1975 - AZ: 9 U 81/74
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1976, 88
Redaktioneller Leitsatz
Dem zuständigen Vollzugsbeamten der Verwaltung obliegt die Amtspflicht, Maßnahmen nach § 29 d Abs.2 S.1 StVO unverzüglich durchzuführen, wenn ein Stillegungsersuchen der Kfz-Zulassungsstelle zugeht. Dies ist in Ansehung der Gefahren des Betriebs eines nicht versicherten Kfz gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer erforderlich. Dazu OLG Hamburg v. 28. 8. 1951, VRS 4, 25; LG Mainz v. 12. 3. 1970, VersR 1972, 283;
OLG Stuttgart v. 30. 12. 1966, DAR 1967, 274.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 29. April 1976
unter Mitwirkung
der Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann, Kröner und Boujong
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Februar 1975 - 9 U 81/74 - und das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. März 1974 - 2 O 210/73 - sind wirkungslos.
Das beklagte Land hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Ihm fallen seine eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz zur Last.
Die durch die Anrufung des Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten trägt der Kläger.
Die Entscheidung über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits obliegt dem Landgericht.
Gründe
1.
Am 7. Juli 1972 fuhr der damals in N. wohnhafte Peter C. mit seinem nicht versicherten Pkw VW Variant gegen den Pkw Audi 100 des Klägers und beschädigte dieses Fahrzeug schwer.
Der Haftpflichtversicherer hatte dem Bezirksamt Hamburg-Bergedorf am 29. Mai 1972 nach § 29 c StVZO angezeigt, daß die Versicherungsbestätigung für den Pkw VW Variant ihre Gültigkeit verloren habe und daß das Versicherungsverhältnis seit dem 15. Mai 1972 beendet sei. Das Bezirksamt übersandte die Anzeige an die Zulassungsstelle am Wohnsitz des Kraftfahrzeughalters. Diese Stelle untersagte dem Kraftfahrzeughalter C. mit Ordnungsverfügung vom 12. Juni 1972 ab sofort die Benutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Trotz Benachrichtigung holte C. eingeschriebenen Brief mit der Ordnungsverfügung, der ihm in seiner Wohnung nicht zugestellt werden konnte, beim Postamt nicht ab. Die Zulassungsstelle übersandte die Ordnungsverfügung nochmals mit einfachem Brief an C. ersuchte das Polizeirevier in N. Schreiben vom 28. Juni 1972, das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugschein und Entstempelung des Kennzeichens sofort zwangsweise still zulegen. Das Stillegungsersuchen enthielt den Hinweis, daß der Haftpflichtversicherungsschutz seit dem 15. Mai 1972 erloschen sei, und zwar mit folgendem roten Stempelaufdruck versehen:
"Eilt sehr! Versicherungsschutz erloschen
Zwecks Vermeidung von Regreßansprüchen sofort bearbeiten".
Das Ersuchen ging am 30. Juni 1972 beim Polizeirevier ein, war jedoch am 7. Juli 1972 noch nicht vollzogen.
Der Kläger hat zuletzt vom Kreis S. und vom beklagten Land Schadensersatz in Höhe von 9.169,45 DM nebst Zinsen begehrt, vom Land mit der Begründung, daß die Landespolizei das Stillegungsersuchen nicht unverzüglich ausgeführt habe.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen das beklagte Land abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die gegen das beklagte Land geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das beklagte Land hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt.
Im Laufe des Revisionsverfahrens erhielt der Kläger von der Verkehrsopferhilfe eine Zahlung von 9.754 DM auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Sie beantragen, jeweils der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, und sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
2.
Nach § 91 a ZPO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen den Parteien des Revisionsrechtszuges zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand - ggf. durch Kostenaussonderung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1975 - I ZR 48/74) - möglich ist. Der bisherige Sach- und Streitstand rechtfertigt den Schluß, daß der Kläger ohne die in zulässiger Weise erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraussichtlich eine Verurteilung des beklagten Landes in voller Höhe Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen den Kraftfahrzeughalter erreicht hätte. Es entspricht daher billigem Ermessen, im Verhältnis der Parteien zueinander das beklagte Land mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, soweit es sich nicht um die - vom Kläger zu tragenden - Mehrkosten handelt, die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstanden sind.
a)
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Polizeibeamten des Polizeireviers N. als Vollzugsorganen der Verwaltung die Amtspflicht gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, auch gegenüber dem Kläger, oblag, den Pkw des Kraftfahrzeughalters C. entsprechend dem Ersuchen der Zulassungsstelle unverzüglich stillzulegen (zum Umfang der Amtspflicht der Beamten der Zulassungsstelle vgl. u.a. das Senatsurteil NJW 1956, 867). Auf Grund des Stillegungsersuchens hatten sie die nach § 29 d Abs. 2 Satz 1 StVZO vorgeschriebenen unverzüglichen Maßnahmen, die Einziehung des Kraftfahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens, zu vollziehen und damit auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer wahrzunehmen, die vom Betrieb eines nicht versicherten Fahrzeugs gefährdet werden könnten.
b)
Die zuständigen Beamten des Polizeireviers haben die ihnen gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht schuld haft verletzt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Auf Grund der Hinweise auf die besondere Dringlichkeit des Ersuchens war für sie sofortiges Handeln geboten, um den Kraftfahrzeughalter C. daran zu hindern, den Pkw ohne Versicherungsschutz im Verkehr zu benutzen und Dritte zu gefährden. Schon auf Grund der ergebnislosen Stillegungsbemühungen beim ersten Gang zur Wohnung von C. mußte der zuständige Sachbearbeiter beim Polizeirevier mit einer solchen Gefährdung als einer besonders naheliegenden Möglichkeit rechnen. Denn bei seinen (insgesamt 2 bis 3) Gängen während seiner Dienststunden traf er weder C. an noch fand er das stillzulegende Fahrzeug vor. Zudem wußte er, daß schon früher gegen C. gerichtete Anzeigen und Stillegungsersuchen zu bearbeiten waren und daß C. niemals einer Aufforderung nachgekommen war, aufs Revier zu kommen.
Die Pflicht zum sofortigen Handeln entfiel für die Beamten des Polizeireviers auch nicht deshalb, weil der Landrat dies Kreises S. das Polizeirevier erst mit Verfügung vom 28. Juni 1972 um die Stillegung des Pkw ersuchte, obwohl das Bezirksamt B. die Anzeige des Haftpflichtversicherers schon Ende Mai 1972 an die Zulassungsstelle in Bad S. weitergeleitet hatte. Eine verzögerliche Sachbearbeitung beim Landratsamt wäre nicht geeignet, sie zu entlasten.
Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts hätten die zuständigen Beamten des Polizeireviers C. auch außerhalb der Dienststunden aufsuchen und - insbesondere abends oder nachts durch den Streifendienst - nach dem stillzulegenden Fahrzeug in der Nähe der Wohnung von C. suchen müssen. Sie hätten dann, wie das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Würdigung der Beweise festgestellt hat, das Fahrzeug gefunden und stillegen können.
c)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Ursachenzusammenhang zwischen der festgestellten schuldhaften Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Unfallschaden bejaht, weil ein Anhaltspunkt dafür fehlt, daß C. den Wagen trotz der Einziehung des Fahrzeugscheins und trotz der Entstempelung des Kennzeichens noch weiter benutzt hätte.
d)
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hatte der Kläger nicht.
Er versuchte vergebens, aus einem von ihm erwirkten Versäumnisurteil gegen C. zu vollstrecken. Für ihn bestand keine begründete Aussicht, in absehbarer Zeit seine Schadensersatzansprüche gegen C. durchzusetzen.
Der "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen", dessen Stellung dem Verein Verkehrsopferhilfe e.V. zugewiesen worden ist (§ 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1965- BGBl I 1965 S. 2093), war nicht verpflichtet, für den Unfallschaden zur Entlastung des beklagten Landes einzutreten. Denn eine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (der Verkehrsopferhilfe) entfällt, soweit der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die Amtspflichtverletzung zu erlangen, und im Falle einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung geht abweichend von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ersatzpflicht auf Grund dieser Vorschriften der Leistungspflicht des Entschädigungsfonds vor (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 - BGBl I 1965 S. 213).
e)
Der Kläger hat die Höhe seines Schadens im einzelnen belegt. Die Schadensersatzbeträge halten sich im Rahmen des Angemessenen. Die Verkehrsopferhilfe hat sie voll ersetzt. Daher ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Kläger ohne Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegen das beklagte Land in voller Höhe obgesiegt hätte (Art. 34 GG, § 839 BGB).
3.
Dem beklagten Land sind bei dieser Sachlage die Kosten beider Rechtsmittelzüge aufzuerlegen. Eine Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist nur zum Teil möglich, weil der Kläger neben den beklagten Land noch den Kreis S. verklagt hat und weil vor Abschluß der ersten Instanz noch nicht zu überschauen ist, in welchem Umfang die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Inanspruchnahme des beklagten Landes entstanden sind. Dagegen ist es jetzt schon möglich, dem beklagten Land seine eigenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz aufzuerlegen und auszusprechen, daß der Kläger die durch die Anrufung des (unzuständigen) Landgerichts Hamburg entstandenen Mehrkosten zu tragen hat. Wegen der sonstigen Kosten obliegt die Entscheidung dem Landgericht.
Zur Klarstellung spricht der Senat aus, daß die Urteile der Vorinstanzen infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden sind.
Dr. Peetz
Lohmann
Kröner
Boujong