Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.1975, Az.: I ZR 48/74
Zulässigkeit der Umbenennung eines Vereins in "Volkshochschule"; Umfang der Berücksichtigung des Sachstandes und Streitstandes bei beiderseitiger Erledigungserklärung; Erstreckung der Kostenentscheidung auf die Revisionsinstanz bei Erledigung des Rechtsstreits; Voraussetzung eines unlauteren oder treuewidrigen Wettbewerbs gem. § 1 UWG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 48/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 11624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 15.06.1973 - AZ: 5 O 81/73
- OLG Köln - 01.02.1974 - AZ: 6 U 111/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 675 (Volltext)
- MDR 1976, 379 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
E., vertreten durch den Oberkreisdirektor, B.,
Prozessgegner
V. Kreis K. e.V., F., H. straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Gemeinde-Direktor T.,
Amtlicher Leitsatz
Wird ein vom Berufungsgericht erlassenes Teilurteil teilweise mit der Revision angefochten und erklären die Parteien den in die Revisionsinstanz gelangten Teil des Rechtsstreits in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht übereinstimmend für erledigt, hat das Revisionsgericht über die Kosten des Revisionsverfahrens und die auf den für erledigt erklärten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen nach § 91 a ZPO durch Beschluß zu entscheiden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1975
durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Schönberg und
Schwerdtfeger
beschlossen:
Tenor:
Die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Februar 1974 (6 U 111/73) und des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1973 (5 O 81/73) sind wirkungslos geworden, soweit sie über den Unterlassungsantrag des Klägers entschieden haben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, des ersten Rechtszuges und von den in der Berufungsinstanz bisher entstandenen Kosten 10/23 zu tragen.
Über die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden, obliegt dem Berufungsgericht.
Gründe
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der 1963 vom damaligen Kreis K. und sieben Gemeinden dieses Kreises zur Einrichtung und Unterhaltung einer Volkshochschule gegründet wurde. Er führt satzungsgemäß den Namen "Volkshochschule Kreis K. e.V.". Der Kreis K. (bisher Beklagter; an seine Stelle ist während des Revisionsverfahrens gemäß Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes K. vom 5. November 1974 der Beklagte - Erftkreis - als Rechtsnachfolger getreten) kündigte seine Mitgliedschaft beim Kläger fristgemäß zum 31. Dezember 1972, weil er wieder - wie bis zum Jahre 1963 - eine eigene Volkshochschule betreiben wollte. Zu diesem Zeitpunkt kündigten auch zwei der sieben Mitgliedsgemeinden des Klägers; zwei weitere Gemeinden folgten mit Kündigungen zum 31. Dezember 1973. Seit dem 1. Januar 1973 betrieb der Kreis Köln wieder eine eigene Volkshochschule unter der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K.".
Der Kläger hat diese Namensführung beanstandet und beantragt, dem Beklagten zu untersagen, seine Volkshochschule unter der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K." zu betreiben. Der Kreis K. ist dem entgegengetreten und hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, dem Kläger zu untersagen, in seinem Namen den Namen "Kreis K." zu führen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Widerklage hat er hilfsweise beantragt, festzustellen, daß er seine Volkshochschule unter der Bezeichnung "Volkshochschule im Kreis K. e.V." betreiben dürfe.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, soweit er auf die Widerklage verurteilt worden ist, es zu unterlassen, in seinem Namen den Namen "Kreis K." zu führen. Der Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage hat es stattgegeben und den Kreis K. verurteilt, es zu unterlassen, seine Volkshochschule unter der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K." zu betreiben. Noch nicht entschieden hat es über den Hilfsantrag des Klägers zur Widerklage.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kreis K. seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Im Hinblick darauf, daß der Kreis K. aufgelöst worden ist und der neu geschaffene Erftkreis die "Volkshochschule Kreis K." unter der Bezeichnung "Volkshochschule E." weiterführt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht seinen Unterlassungsantrag für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Hieraus ergibt sich:
1.
Durch die einverständlichen Erledigungserklärungen der Parteien ist die Rechtshängigkeit des in die Revisionsinstanz gelangten Klaganspruchs beendet worden, und es ist nur noch über die darauf entfallenden Verfahrenskosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Diese Entscheidung hat, obwohl das Berufungsurteil nur zum Teil angefochten worden und ein weiterer Teil des Rechtsstreits noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, in Abweichung von dem Grundsatz, daß über die Kosten eines Rechtsstreits - von Sonderfällen abgesehen - einheitlich zu entscheiden ist, das Revisionsgericht durch Beschluß zu treffen. Dies folgt daraus, daß die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen muß und deshalb in dem Fall, daß die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt erklärt wird, was zulässig ist, darauf abzustellen ist, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (vgl. BGHZ 50, 197, 199). Diese dem Revisionsgericht vorbehaltene Beurteilung, die nach geltendem Revisionsrecht in einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesverletzung besteht, kann nicht dem Tatrichter überlassen bleiben, da dieser sonst seine eigene Entscheidung rechtlich überprüfen und insoweit zugleich die Stellung des Revisionsgerichts einnehmen müßte. Somit muß auch der auf dem Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung beruhende Grundsatz, daß im Falle einer Teilerledigung des Rechtsmittels die Entscheidung nach § 91 a ZPO im Rahmen der Gesamtkostenentscheidung des Schlußurteils und nicht durch Beschluß zu treffen ist (vgl. LM Nr. 3 zu BGB § 242 (Bf)), eine Ausnahme erleiden, wenn, wie hier, die Erledigung in der Revisionsinstanz erklärt wird. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien den in der Revisionsinstanz anhängigen Teil voll erledigen und damit die Möglichkeit einer Bindung des Berufungsgerichts an bestimmte Aufhebungsgründe gemäß § 565 Abs. 2 ZPO ausscheidet. Dabei darf sich die Kostenentscheidung des Revisionsgerichts nicht auf die Kosten des Revisionsverfahrens beschränken; sie muß sich vielmehr auch auf die in den Vorinstanzen entstandenen Verfahrenskosten erstrecken, soweit sie den in der Revisionsinstanz erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, weil sonst die Gefahr einander widersprechender Kostenentscheidungen zum gleichen Anspruch bestünde. Die Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Kostenaussonderung in rechnerischer Hinsicht bezüglich der Vorinstanzen ergeben können, sind nicht unüberwindbar und müssen aus den dargelegten Gründen in Kauf genommen werden.
2.
Die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung muß zu Ungunsten des Klägers ausfallen.
a)
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs sind vom Berufungsgericht zu Recht nicht erhoben worden. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Der Kläger und der Kreis K. boten beide Lehrveranstaltungen an, zwischen denen die interessierten Bevölkerungskreise wählen konnten. Die den Gegenstand des Klageanspruchs bildende Auseinandersetzung war namensrechtlicher und zugleich wettbewerbsrechtlicher Natur. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob das Verhältnis des Kreises K. zu den Benutzern seiner Volkshochschule privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur war, weil für die Rechtswegfrage maßgebend ist, daß zwischen dem Kläger und dem Kreis K. ein hiervon unabhängiges privatrechtliches Verhältnis namens- und wettbewerbsrechtlicher Natur bestanden hat.
b)
Das Berufungsgericht hat dem Kreis K. untersagt, seine Volkshochschule unter der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K." zu betreiben. Hierzu hat es ausgeführt, einer unmittelbaren Anwendung der §§ 12 BGB, 16 UWG zu Gunsten des Klägers stehe entgegen, daß sein Name "Volkshochschule Kreis K. e.V." den Eindruck erwecke, man habe es beim Kläger mit einer Volkshochschule zu tun, die in irgendeiner Weise von dem Kreis K. als Gebietskörperschaft getragen und/oder gefördert werde. Dieser Eindruck sei durch den Austritt des Kreises K. aus dem Verein (Kläger) unrichtig geworden. Deshalb sei auch die Widerklage begründet; der Kreis K. könne nach § 3 UWG verlangen, daß es der Kläger unterlasse, seinen Namen in der gegenwärtigen Form zu gebrauchen. Es sei aber, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles treuwidrig und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, daß der Kreis K. eine mit dem Namen des Klägers fast identische Bezeichnung für seine neu geschaffene Volkshochschule verwende. Er setze sich damit in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten und nutze einen vom Kläger geschaffenen Besitzstand in unlauterer Weise für sich aus. Dies folge daraus, daß er nicht nur der Namensführung des Klägers zugestimmt, sondern auf der Grundlage seiner im Verhältnis zu den beteiligten Gemeinden gewichtigeren Stellung weitgehend selbst erst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, daß der Kläger gegründet worden sei und unter dem Namen "Volkshochschule Kreis K. e.V." seit über 10 Jahren - davon über 9 Jahre unter der aktiven und zweifelsohne einflußreichen Mitgliedschaft des Kreises - habe tätig werden können. Unter diesen Umständen könne der Kreis nach seinem Austritt nicht unter bloßer Berufung auf sein auf der öffentlich-rechtlichen Stellung beruhendes eigenes Namensrecht den langjährigen Namen des weiterbestehenden Klägers und den damit verbundenen "good will" an sich ziehen und für seine neugebildete Volkshochschule ausnutzen. Ein solches Verhalten verstoße sowohl gegen die aus der früheren Vereinsmitgliedschaft resultierenden und nachwirkenden Pflichten als auch gegen allgemeine Treuepflichten im Rechtsverkehr. Der Kreis K. sei auch nicht darauf angewiesen, seinen Namen in Verbindung mit der Einrichtungsbezeichnung "Volkshochschule" zu führen. Es gebe vielfältige Möglichkeiten einer deutlichen namensmäßigen Abgrenzung, die dem Kreis auch dann zuzumuten sei, wenn ein so abgegrenzter Name an Einprägsamkeit und Wirksamkeit der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K." nachstehen sollte.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision würden Erfolg gehabt haben.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der Name des Klägers irreführend i. S. von § 3 UWG geworden war, weil er den unrichtigen Eindruck erweckte, die Volkshochschule des Klägers werde weiterhin vom Kreis K. getragen und/oder gefördert. Damit entfielen die §§ 12 BGB, 16 UWG als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren (vgl. BGHZ 10, 196, 201 ff - Dun-Europa). Zudem hat der Kläger die Entscheidung zur Widerklage, die ihm untersagt, seinen Namen in der bisherigen Form weiterzuführen, in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, es sei treuwidrig oder unlauter i. S. von § 1 UWG gewesen, daß der frühere Kreis K. eine mit dem Namen des Klägers fast identische Bezeichnung für seine neu geschaffene Volkshochschule verwendet habe. Zieht man in Betracht, daß der Kläger, wie das Berufungsgericht sinngemäß festgestellt hat, weitgehend vom Kreis K. abhängig war, dieser insbesondere seinen Namen zur Aufnahme in den Vereinsnamen des Klägers zur Verfügung gestellt und damit ermöglicht hatte, daß die Volkshochschule des Klägers als eine vom Kreis K. getragene Einrichtung erschien, dann kann es nicht als treuwidrig oder unlauter angesehen werden, daß der Kreis K. die von ihm neu geschaffene Volkshochschule mit seinem Namen als "Volkshochschule Kreis K." bezeichnete. Denn der Kläger mußte sich seiner Abhängigkeit vom Kreis K. bewußt sein. Er konnte nicht davon ausgehen, daß dieser keine eigene Volkshochschule mehr eröffnen oder doch davon absehen werde, diese mit seinem Namen zu bezeichnen. Der Name des Kreises war dem Kläger erkennbar nur so lange zur Benutzung überlassen, als seine Volkshochschule vom Kreis mitgetragen wurde. Jedenfalls war voraussehbar, daß im Falle eines Ausscheidens des Kreises aus dem Verein (Kläger) die von diesem bisher benutzte Bezeichnung irreführend und damit unzulässig werden würde. Der Kläger hat es sich daher selbst zuzuschreiben, wenn er den unter der Bezeichnung "Volkshochschule Kreis K. e.V." erworbenen Besitzstand nicht oder nicht mehr voll nutzen kann. Er hätte für die Wahl einer anderen Bezeichnung sorgen müssen, wenn er gegen Beeinträchtigungen dieser Art geschützt sein wollte. Vom Kreis K. konnte nach seinem Ausscheiden aus dem Verein nicht verlangt werden, daß er sich namensmäßig von der vom Kläger bisher benutzten Bezeichnung besonders abgrenzte. Abgesehen davon, daß die Abgrenzung dem Kläger obliegt, weil sein Name irreführend geworden ist, muß es einer Körperschaft des öffentlichen Rechts grundsätzlich gestattet sein, von ihr betriebene öffentliche Einrichtungen nur mit der Einrichtungsbezeichnung und ihrem Namen zu versehen. Erwägungen derart, daß bei einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung Gleichnamiger in gleichen oder verwandten Branchen der Prioritätsjüngere unter Umständen gezwungen sein kann, sich vom Prioritätsälteren oder auch einer bisher gemeinsam benutzten Unternehmensbezeichnung namensmäßig so weit abzugrenzen, daß Unternehmensverwechslungen nach Möglichkeit vermieden werden, können unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es die Auffassung vertreten hat, der Kreis K. habe sich durch die Wiedereröffnung einer eigenen Volkshochschule und deren Bezeichnung als "Volkshochschule Kreis K. in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten gesetzt und zugleich gegen aus seiner früheren Mitgliedschaft beim Kläger nachwirkende Treuepflichten verstoßen. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, daß sich die 1963 bei der Gründung des Klägers gehegte Hoffnung, alle oder fast alle Gemeinden des Kreises würden sich dem Kläger als Träger der Volkshochschule anschließen, nicht erfüllt hatte. Vielmehr blieb die vom Kreis Köln geförderte und auch finanziell wesentlich unterstützte Tätigkeit des Klägers auf einen verhältnismäßig kleinen Teil des Kreisgebiets beschränkt. Der Kreis K. mußte aber bestrebt sein, die Volkshochschularbeit in allen Teilen des Kreisgebiets möglichst wirksam zu gestalten. Schon deshalb war mit einer Veränderung der durch die Gründung des Klägers geschaffenen Organisationsform durchaus zu rechnen. Hinzu kam, daß sich die Auffassung über Aufgaben und Bedeutung der Volkshochschule im Laufe der Zeit erheblich gewandelt hat. Diese sollen nach neuerer Auffassung, wie unstreitig ist, stärker in das allgemeine Bildungswesen eingegliedert, zunehmend mit hauptamtlichen Lehrkräften ausgestattet und in die Lage versetzt werden, Prüfungen abzunehmen, die als Leistungsnachweis allgemein anerkannt werden. Es war daher verständlich und Jedenfalls nicht treuwidrig im Verhältnis zum Kläger, daß der Kreis K. diese öffentliche Aufgabe wieder selbst übernehmen und dabei auch klar und einprägsam auf seine eigene Trägerschaft hinweisen wollte.
Es ist ferner nicht ersichtlich, daß die vom Kreis K. verwendete Volkshochschulbezeichnung irreführend i. S. von § 3 UWG gewesen sei. Der Kreis K. bezeichnete die von ihm eingerichtete Volkshochschule sachlich zutreffend als "Volkshochschule Kreis K.". Eine Irreführung des Verkehrs war allenfalls insoweit zu befürchten, als Personen, die von der Umgestaltung des Volkshochschulwesens im Kreis K. keine Kenntnis erhielten, annehmen konnten, die Volkshochschule des Kreises K. sei mit der vom Kläger betriebenen "Volkshochschule Kreis K. e.V." identisch. Dabei würde es sich jedoch nicht ohne weiteres auch um eine Irreführungsgefahr i. S. von § 3 UWG gehandelt haben. Hiergegen spricht vielmehr, daß die Volkshochschule des Klägers, wie schon aus dem Namen ersichtlich, wesentlich vom Kreis K. mitgetragen wurde und nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, daß Personen, die sich für eine Teilnahme an den vom Kreis K. in eigener Trägerschaft angebotenen Volkshochschulveranstaltungen entschieden, dies nicht getan haben würden, wenn sie gewußt hätten, daß Träger der Volkshochschule nicht mehr der Kläger, sonder der Kreis K. unmittelbar war. Zudem muß sich der Kläger nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen, daß es ihm verhältnismäßig leicht war, in den drei Gemeinden, die ihm nach dem Austritt des Beklagten und vier Mitgliedsgemeinden noch verblieben, darauf hinzuweisen und allgemein bekannt zu machen, aus welchen Gründen er seinen Namen ändern müsse und daß sich dadurch an der von ihm bisher geleisteten Arbeit nichts ändern solle. Der Kreis K. hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit seiner Volkshochschule in diesen drei Gemeinden nicht betätigt.
3.
Da der Kläger in der Revisionsinstanz unterlegen wäre und die Revision zur Abweisung seines Unterlassungsantrages geführt haben würde, ist es nach § 91 a ZPO geboten, ihm die auf den durch einverständliche Erklärung der Parteien erledigten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten aufzuerlegen. Dies bedeutet zunächst, daß er die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat, da er insoweit voll unterlegen wäre. Diese Kosten sind auch, wie im Falle einer Kostenentscheidung nach § 97 ZPO, von den übrigen Kosten klar abzugrenzen, so daß Schwierigkeiten bei der Kostenfestsetzung insoweit nicht entstehen können. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht gegeneinander aufgehoben. Diese Entscheidung beruht, wie im Berufungsurteil angegeben, auf § 92 ZPO; sie findet ihre Erklärung darin, daß das Berufungsgericht Klage und Widerklage, mit einem Streitwert von je 10.000,- DM, abgewiesen hat; der Hilfsfeststellungsantrag zur Widerklage mit einem selbständigen Streitwert von 3.000,- DM war im ersten Rechtszug noch nicht gestellt. Da es bei der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage geblieben ist, kann die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges unter Einbeziehung des bestehenbleibenden Teils der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts dahin lauten, daß der Kläger die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen hat. Über die Kosten des zweiten Rechtszuges hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Teilurteil eine Entscheidung noch nicht getroffen. Insoweit ist nunmehr, um zu einer für die Kostenfestsetzung erforderlichen und nicht dem Kostenbeamten zu überlassenden quotenmäßigen Verteilung gelangen zu können, eine zeitliche Aufspaltung erforderlich. Da noch nicht zu übersehen ist, ob und in welcher Höhe beim Berufungsgericht Kosten künftig noch entstehen werden, andererseits aber in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß der noch in der Berufungsinstanz anhängige Feststellungsantrag einen Wert von 3.000,- DM hat, ist es gerechtfertigt, dem Kläger von den in der Berufungsinstanz bisher entstandenen Kosten 10/23 als auf den erledigten Teil des Rechtsstreits entfallend aufzuerlegen.
Die Urteile der Vorinstanzen sind durch die einverständlichen Erledigungserklärungen der Parteien in der Revisionsinstanz und die darauf beruhende Beseitigung der Rechtshängigkeit des Klageanspruchs insoweit wirkungslos geworden, als über diesen Anspruch entschieden worden ist. Es war angezeigt, diese Rechtsfolge in dem Kostenbeschluß klarzustellen, was allgemein als zulässig erachtet wird (vgl. BGH LM Nr. 32 zu ZPO § 91 a).
Alff
Merkel
Schönberg
Schwerdtfeger