Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2026, Az.: B 8 SO 17/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.05.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 17/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:110526BB8SO1725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim - 26.03.2024 - AZ: S 8 SO 1581/23
- LSG Baden-Württemberg - 15.04.2025 - AZ: L 7 SO 2237/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nach der Beantragung von Leistungen der sozialen Teilhabe nach Teil 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nicht zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet ist.
Der schwer behinderte Kläger beantragte im Februar 2023 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Schreibunterstützungssoftware und legte ein Angebot für eine Software in Höhe von 132,99 Euro bei. Der Beklagte forderte den Kläger daraufhin ua zur Vorlage von Girokontoauszügen der vergangenen drei Monate auf. Der Kläger teilte mit, einen Einkommenssteuerbescheid vorlegen zu wollen, aber keine Kontoauszüge, und hat im August 2023 Feststellungsklage bei dem Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben und die Feststellung begehrt, dass er nicht verpflichtet sei, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Die Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des SG vom 26.3.2024). Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte die Übernahme der Kosten des Schreibprogramms wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt (Bescheid vom 12.7.2024). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Urteil vom 15.4.2025). Maßgeblich sei das zugrunde liegende wirtschaftliche Interesse, und damit auch bei einer Feststellungsklage letztlich die begehrte Leistung, hier eine Teilhabeleistung im Wert von 132,99 Euro. Die Berufung sei auch unbegründet, denn schon die Klage sei wegen der Ausschlussregelung des § 56a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Seine Einwände gegen die Aufforderung zur Mitwirkung könne der Kläger nur im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 12.7.2024 geltend machen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend macht.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
Soweit er als Frage grundsätzlicher Bedeutung zunächst die Frage aufwirft, ob in einem Verfahren, das Leistungen der Eingliederungshilfe betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Wert der vom Antragsteller bezeichneten Leistung zu bemessen ist, wenn dieser bereits in seinem Antrag nach § 108 Abs 1 SGB IX mitteile, durch welche Leistung sein Bedarf nach seiner Auffassung gedeckt werde, wird schon nur schwer verständlich, welche Frage im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Feststellungsklage aus seiner Sicht zu klären ist. Er stellt sodann selbst unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung dar (BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B - RdNr 3), § 144 Abs 1 Nr 1 SGG sei auch bei der Feststellungsklage (§ 55 SGG) zu beachten, wenn das Rechtsverhältnis eine Geldleistung zum Gegenstand habe, deren Wert 750 Euro nicht übersteigt. Es komme im Ergebnis darauf an, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes bereits im Streit um eine Feststellung abschließend beziffert werden könne, oder ob der Wert der Ansprüche, die aus einer Feststellung erwachsen könnten, unbestimmt sei bzw sich durch spätere Ermittlungen oder neu hinzutretende Tatsachen noch ändern könne. Unabhängig davon, ob die von ihm zitierte Rechtsprechung des 12. Senats des BSG vorliegend einschlägig ist, wird angesichts dieser Ausführungen aber nicht deutlich, wo noch Klärungsbedürftigkeit bestehen soll. Seine weiteren Ausführungen, der Wert des Beschwerdegegenstandes könne im Recht der Eingliederungshilfe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor Abschluss der Bedarfsermittlung, in aller Regel wohl frühestens nach Abschluss des Gesamtplanverfahrens bestimmt werden, lassen schließlich jede geordnete Auseinandersetzung mit der maßgeblichen Rechtslage vermissen. Seine Annahme, Gesamtplanverfahren und Bewilligung der einzelnen Teilhabeleistung bauten zwingend aufeinander auf, macht nicht im Ansatz die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen im Anwendungsbereich des § 144 SGG nachvollziehbar.
Ob der Kläger mit der weiteren von ihm aufgeworfenen Frage, ob die Regelung des § 56a SGG der Zulässigkeit der auf Nichtbestehen einer Mitwirkungspflicht gerichteten Feststellungsklage entgegensteht, eine Frage grundsätzlicher Bedeutung formuliert hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Stützt das LSG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr; zB BSG vom 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B - RdNr 16). Mit der Beschwerde muss dann für jede Begründung ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden (vgl nur BSG vom 16.1.2023 - B 9 V 18/22 B - RdNr 13; BSG vom 18.1.2012 - B 8 SO 36/11 B - RdNr 5). Da der Kläger das Ergebnis, die Berufung sei angesichts des Werts des Beschwerdegegenstandes unzulässig, nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffen hat, kommt es auf die Frage, ob einem Sachurteil auch die Regelung des § 56a SGG entgegensteht, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.