Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1997, Az.: 2 StR 406/97
Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei erkennbarer Drogenabhängigkeit; Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgrund der Kooperationsverweigerung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 406/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 04.04.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Frank Herbert W. aus E.-B., geboren am ... 1968 in K., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 27. August 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er eine Schußwaffe bei sich führte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie einen Geldbetrag von 1.000 DM für verfallen erklärt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Keinen Bestand haben kann das Urteil jedoch, soweit die Strafkammer davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit längerer Zeit in erheblichen Mengen Drogen, ab August/September 1995 1 bis 1,5 g Heroin pro Tag. Die abgeurteilte Tat beging er, um sich Geld für seinen Drogenkonsum zu beschaffen. Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB abgelehnt, da "nach den diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten, er werde eine verordnete und von außen aufgezwungene Therapie nicht von sich aus unterstützen, eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint" (UA S. 36). Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) kann grundsätzlich auch bei einem therapieunwilligen Angeklagten bestehen, sofern zu erwarten ist, er werde sich im Maßregelvollzug nach einer gewissen Anpassungszeit der Notwendigkeit der Behandlung öffnen und an ihr mitwirken (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7; BGH bei Detter NStZ 1996, 428; 1997, 177; BGH, Beschl. v. 12. November 1996 - 4 StR 519/96). Mit diesem Gesichtspunkt hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt. Die Sache bedarf deshalb insoweit neuerlicher tatrichterlicher Prüfung.
Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.
Niemöller
Detter
Otten
Rothfuß