Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: 3 StR 408/78
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges; Anforderungen an die Verletzung der Bilanzierungspflicht ; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 408/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 05.05.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 231 - 234
- JZ 1979, 274-275
- MDR 1979, 329 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1418 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Robert R. aus B.-B., geboren am ... 1925 in K.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 283b StGB.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ..., Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Mai 1978
- a)
in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe,
- b)
im gesamten Strafausspruch
mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen und wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.
§ 244 Abs. 2 und 4 StPO
Auf die Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, daß es kein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt habe, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte zahlungsunfähig gewesen sei, kommt es im Ergebnis nicht an. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge zulässig erhoben ist. Die Frage, ob der Angeklagte am 1. April 1973 zahlungsunfähig gewesen ist, ist nur in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe von Bedeutung. Insoweit ist das Urteil jedoch schon auf die Sachrüge aufzuheben.
Keinen Erfolg hat die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die tatsächliche Absicherung der Bau- und Bodenbank nicht überprüft habe. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben, da nicht ausgeführt ist, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168). Der Revisionsführer verweist zur Begründung seiner Rüge auf die "offenkundige Tatsache", daß der Angeklagte der Bau- und Bodenbank im März 1974 Grundschuldsicherungen über 2.750.000 DM eingeräumt habe. Dem ist zu entnehmen, daß nicht eine unterlassene Beweiserhebung gerügt, sondern beanstandet wird, daß die Strafkammer aus einer von der Revision als offenkundig bezeichneten Tatsache nicht die Schlüsse gezogen hat, die von dem Revisionsführer für richtig gehalten werden.
II.
Sachrüge
1.
Betrug in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte seit dem 1. April 1973 zahlungsunfähig; seit dem 1. Juni 1973 war ihm dies bewußt. Nach diesem Zeitpunkt hat er die unter II 2 und 3 der Urteilsgründe näher bezeichneten Mietkautionen eingezogen und in seinem Geschäftsbetrieb verwendet. Die Kautionen sind später zurückgezahlt worden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des fortgesetzten Betruges verurteilt. Eine Täuschung sieht es in der stillschweigend abgegebenen, im Hinblick auf die Zahlungsunfähigkeit falschen Erklärung, daß er bei Fälligkeit zur Rückzahlung der Kautionen in der Lage sei. Die Strafkammer hat festgestellt, daß eine Vereinbarung über die Zweckbindung der Kautionen nicht getroffen worden sei, meint aber, daß der Angeklagte, als ihm "seine Zahlungsunfähigkeit bewußt war", die Kautionen nicht mehr "mit seinem fragwürdig gewordenen Schicksal verbinden" durfte (UA S. 47). Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe setzt deshalb voraus, daß der Angeklagte seit dem 1. April 1973 zahlungsunfähig gewesen ist. Die Feststellungen des Landgerichts hierzu reichen indes nicht aus, den Schuldspruch zu rechtfertigen.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer dargelegt, daß die Liquidität des Angeklagten nach großen finanziellen Verlusten in den Jahren 1971 und 1972 (UA S. 32, 33) schon im Jahre 1972 zunehmend eingeengt war. Seit dem Beginn des Jahres 1973 war er deshalb "nur noch auf der Suche nach Geld" (UA S. 34). Er hatte, wie das Landgericht an einer Reihe von Einzelfällen aufgezeigt hat, Schwierigkeiten, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen. So hat er seine erheblichen Zinsverpflichtungen gegenüber der Bau- und Bodenbank seit dem zweiten Quartal 1973 nicht mehr erfüllt. In der zweiten Jahreshälfte 1973 ist er nur noch in Einzelfällen, nämlich zur Abwendung von Zahlungsklagen, seinen Verpflichtungen zur Freistellung gekaufter Wohnungen nachgekommen. Deshalb hat er Ende 1973 Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern eingeleitet. Daß der damit rechtsfehlerfrei dargelegte Zahlungsengpaß, den auch der Angeklagte nicht leugnet, am 1. April 1973 zur Zahlungsunfähigkeit führte, hat das Landgericht daraus hergeleitet, daß die Grundstücke des Angeklagten seit dem 1. April 1973 nicht mehr zur Aufbesserung der Liquidität belastungsfähig gewesen seien. Die Strafkammer hat dabei als realistischen Belastungswert die späteren Verkaufserlöse der Grundstücke zugrunde gelegt, diesen Werten ab 1. Januar 1972 vierteljährlich die auf den Grundstücken ruhenden Belastungen gegenübergestellt und die jeweilige Differenz als Belastungsmöglichkeit, also als Grundlage der Bargeldbeschaffung durch den Angeklagten, angesehen.
Der Senat hat schon Zweifel, ob diese Berechungsweise der Strafkammer ausreicht, um die Zahlungsunfähigkeit darzutun. Der Begriff Zahlungsunfähigkeit bezeichnet das voraussichtlich dauernde Unvermögen des Betroffenen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu befriedigen (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. vor § 283 Rdn 10). Die Frage, ob dies am 1. April 1973 so war, wäre nur nach einer Gegenüberstellung der Verbindlichkeiten und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel zu beantworten gewesen. An einer solchen Gegenüberstellung fehlt es. Davon abgesehen ist die Berechnungsmethode des Landgerichts, die dazu geführt hat, daß es für den 1. April 1973 Zahlungsunfähigkeit und nicht nur - insoweit entgegen der Auffassung der vernommenen sachverständigen Zeugen - einen Zahlungsengpaß bejaht hat, nicht in einer Weise dargelegt, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht gewährleistet. Die Anknüpfungstatsachen für die Gegenüberstellung von Grundstückswerten einerseits und Höhe der jeweiligen Belastungen sowie der Verbindlichkeiten andererseits sind nicht angegeben. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (BGH GA 1965, 208), weil das Urteil mangels Wiedergabe dieser Anknüpfungstatsachen nicht erkennen läßt, ob die Ermittlung des für den 1. April 1973 festgestellten Fehlbetrages von 3,5 Millionen DM auf zutreffenden Erwägungen beruht. Die Revision weist zu Recht auf nicht auszuschließende Fehlerquellen hin. So hat das Landgericht zu der Art der Belastungen keine Ausführungen gemacht und somit offengelassen, ob die für den 1. April 1973 berücksichtigten Grundpfandrechte voll valutiert waren. Nicht nachprüfbar ist auch, ob Doppelbelastungen, von denen nach den Feststellungen, die das Urteil an anderer Stelle getroffen hat (UA S. 39), auszugehen ist, Berücksichtigung gefunden haben. Schließlich kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen die Möglichkeit nicht ausschließen, daß - wie die Revision behauptet - als Belastungen auch zugunsten des Angeklagten eingetragene Eigentümergrundschulden, die ihm zum Zwecke der Geldbeschaffung zur Verfügung standen, bewertet worden sind.
Auch bei Zugrundelegung der Bewertung, die das Landgericht getroffen hat, kann im übrigen nicht sicher davon ausgegangen werden, daß tatsächlich bereits am 1. April 1973 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dagegen könnte sprechen, daß dem Angeklagten zwar am 1. Juli 1973 - wie am 1. April 1973 - 3,5 Millionen DM "fehlten", sich aber am 1. Oktober 1973 und am 1. Januar 1974 "noch ein leichter Aufschwung auf jeweils plus 0,9 Millionen DM", also um 4,4 Millionen DM (von minus 3,5 Millionen DM auf plus 0,9 Millionen DM) ergab (UA S. 37).
Schon aus diesen Gründen unterliegen die Schuldsprüche in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe der Aufhebung.
Die neu entscheidende Strafkammer wird die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB genauer, als es das angefochtene Urteil tut, darzulegen haben. Diesem ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Täuschung in dem pflichtwidrigen Verschweigen seiner Zahlungsunfähigkeit oder in der Vorspiegelung, er werde später zur Rückzahlung der Kautionen in der Lage sein - was auch tatsächlich der Fall war -, liegen soll. Das Landgericht wird sich dabei insbesondere mit dem Hinweis des Angeklagten, er habe die Kautionen unabhängig vom Verlauf des Konkursverfahrens zurückzahlen können, auseinanderzusetzen haben.
2.
Betrug in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe
In diesen Fällen sind die Feststellungen des Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit ohne Bedeutung. Für den Fall II 4 hat die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt, daß die Zahlungsunfähigkeit außer Betracht bleiben könne (UA S. 27). Nichts anderes gilt im Falle II 5. Auch hier sind - wie im Falle II 4 - die den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges begründenden Handlungen des Angeklagten vor dem 1. April 1973 begangen worden; auch der Schaden war vor diesem Zeitpunkt bereits eingetreten.
In beiden Fällen hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen Betruges verurteilt.
a)
Im Falle II 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Käufer von Eigentumswohnungen und Garagen der Be. in K. vorsätzlich getäuscht. Bei den Vertragsverhandlungen unterdrückte er die Tatsache, daß die zu verkaufenden Objekte erheblich belastet waren. Ihm war dabei klar, daß die Belastungen erst gelöscht werden konnten, wenn er sie ablösen würde, Von vorneherein beabsichtigte er dabei (UA S. 31), die von den Käufern zu leistenden Teilzahlungen im eigenen Betrieb zu verbrauchen und nicht der Darlehensgeberin, der Bau- und Bodenbank - wie mit dieser vereinbart - abzuführen. Durch diesen Vorbehalt täuschte er auch die wenigen Käufer, die Kenntnis von den wirtschaftlichen Zusammenhängen beim Bau von Häusern hatten und sich deshalb nicht unwesentliche Belastungen vorstellten; denn diese Käufer vertrauten darauf, daß der Angeklagte die Belastungen auf Grund seiner vertraglichen oder mündlichen Zusage bis zum Eigentumswechsel beseitigen werde (UA S. 18). Bei vollständiger Unterrichtung hätten die Käufer die Verträge überwiegend überhaupt nicht oder nur gegen Sicherheiten, in wenigen Fällen nur gegen die Zusicherung späterer Beseitigung geschlossen (UA S. 19). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß es sich bei der letztgenannten Zusicherung nur um eine solche hätte handeln können, die zu der Verpflichtung des Angeklagten geführt hätte, die Belastungen entsprechend den Kaufpreiszahlungen zu tilgen. Abweichend von der Auffassung der Verteidigung sind die Urteilsfeststellungen demnach nicht dahin zu verstehen, daß einigen Käufern auch die Zusicherung späterer Beseitigung der Belastungen ausgereicht hätte.
Der Tatbestandsverwirklichung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte bei den Vertragsverhandlungen regelmäßig nicht zugegen war, diese vielmehr seinem Angestellten M. überließ, denn dieser handelte "weisungsgemäß" (UA S. 16), war also angewiesen, die Belastungen zu verschweigen, um die Käufer zum Abschluß der Verträge zu veranlassen (UA S. 31). Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sie ersichtlich - entgegen der Auffassung der Verteidigung - den Umständen entnommen, insbesondere dem Verhalten des Angeklagten in den Notariatsterminen, wenn er zugegen war. Diese Termine waren nicht geeignet, Aufklärung zu erzielen. die Notarin hatte das Grundbuch nicht eingesehen und hatte keine Kenntnis von der Höhe der Belastungen, Ihre Bemerkungen auf Fragen nach den Belastungen erschöpften sich in dem Hinweis, der Angeklagte sei ein "Ehrenmann", er "bringe schon alles in Ordnung" (UA S. 30) oder er "mache schon alles richtig" (UA S. 29). Dieses Verhalten der Notarin war weder dem Zeugen M. noch dem Angeklagten entgangen (UA S. 30). Der Angeklagte selbst spielte, wenn die Notarin Fragen der Käufer an ihn weitergab, die Belastungen herunter und stellte sie als unwesentlich oder als in Kürze beseitigt hin. Das Landgericht konnte dies bei der Bildung seiner Überzeugung, daß die Käufer vom Zeugen M. "weisungsgemäß" über die Höhe der Belastungen im unklaren gelassen, also mit Wissen und Wollen des durch den Zeugen M. handelnden Angeklagten getäuscht wurden, mit berücksichtigen.
Die Käufer, die davon ausgingen, sie erhielten lastenfreies Eigentum, sind nach den Feststellungen dadurch geschädigt worden, daß sie den Kaufpreis oder Teile davon gezahlt haben, die Belastung der Grundstücke aber erheblich höher als der jeweils noch offenstehende Restkaufpreis blieb. Den Eintritt dieses Schadens hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen (UA S. 31). Er handelte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen. Der Zweck seines Vorgehens war es, an die - für den eigenen Betrieb benötigten - "Abschluß- und Restzahlungen" zu gelangen (UA S. 31). Die Absicht des Angeklagten, den Kredit, der auf den verkauften Grundstücken durch Grundpfandrechte gesichert war, später zurückzuzahlen und die Belastungen abzulösen, ist lediglich auf Schadenswiedergutmachung gerichtet und steht dem Schuldspruch wegen Betruges nicht entgegen. Dasselbe gilt für die nach Auffassung der Verteidigung offenkundige Tatsache, daß der Angeklagte der Bau- und Bodenbank im März 1974 Grundschuldsicherungen über 2.750.000 DM eingeräumt hat, denn die Tat war bereits vorher vollendet. Ob die Absicherung der Bau- und Bodenbank auf die Absicht des Angeklagten, den in diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Schaden wieder gutzumachen, zurückgeht, kann hier auf sich beruhen. Dies könnte Einfluß nur auf den Strafausspruch haben, der jedoch schon aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt.
b)
Die Sach- und Rechtslage im Falle II 5 der Urteilsgründe - Verkauf von mit einer Gesamtgrundschuld von 500.000 DM belasteten Garagengrundstücken an Kaufinteressenten, die über die Belastung nicht unterrichtet worden waren und die Zahlungen für den Erwerb dieser (noch heute belasteten) Grundstücke leisteten - entspricht der des Falles II 4. Die Nachprüfung des Schuldspruchs enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
3.
Unterlassene Bilanzziehung im Falle II 1 der Urteilsgründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen, die von ihm gemäß § 39 Abs. 2, § 41 HGB zu fertigenden Bilanzen für die Jahre 1970, 1971 und 1972 zu erstellen. Die Bilanzen hätte er von Mitte bis Ende 1973 (UA S. 7, 44) fertigen können.
Die Strafkammer hat berücksichtigt, daß die zur Tatzeit geltende Strafvorschrift über die Verletzung von Bilanzierungspflichten (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F.) nach Beendigung der Tat durch die §§ 283 ff StGB ersetzt worden ist. Es hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die Voraussetzungen der vor und nach Beendigung der Tat geltenden Vorschriften erfüllt sind. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht.
Voraussetzung für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist - wie für die des § 239 KO a.F. (BGH, Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78; Dreher, StGB 36. Aufl. § 239 KO mit Rechtsprechungsnachweisen; Dreher, MDR 1978, 724) - eine Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt. Die Bankrotthandlung braucht allerdings nicht Ursache für den Eintritt des Konkurses oder der Zahlungseinstellung zu sein. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß am 22. Mai 1974 das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet worden ist (UA S. 5); über das in Österreich gelegene Vermögen des Angeklagten wurde es am 12. Juli 1974 eröffnet. Der bloß zeitliche Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt reicht jedoch nicht aus (Dreher MDR 1978, 724 bei Fußn. 8). Nach den Feststellungen hat die Verletzung der Bilanzierungspflicht aber bis zum Konkurs insofern fortgewirkt, als die Pflicht bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt war und deshalb die Bilanzierung vom Konkursverwalter nachgeholt werden mußte (UA S. 8). Bei einer so engen Beziehung der Pflichtverletzung zu dem späteren Konkurs ist der von der Vorschrift geforderte Zusammenhang gewahrt.
Vom Landgericht unerörtert geblieben ist jedoch der Einwand der Verteidigung, der in den Urteilsfeststellungen eine Stütze findet (UA S. 8), die Erstellung der Bilanzen habe einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, der vom Angeklagten jedenfalls dann nicht habe aufgebracht werden können, wenn er zahlungsunfähig gewesen sei. Von der Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei zahlungsunfähig gewesen, kann zwar, wie unter II 1 ausgeführt, nicht zu seinen Lasten ausgegangen werden. Zu seinen Gunsten ist hier jedoch anzunehmen, daß sich in der neuen Verhandlung die Auffassung der Strafkammer bestätigt. In einem solchen Fall kann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO a.F. aber nur gegeben sein, wenn der - wie hier zu unterstellen - zahlungsunfähige Angeklagte in der Lage war, seine Bilanzierungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine solche Prüfung enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
Diesen Bedenken begegnet auch die Anwendung des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB. Der Senat weist zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift noch ergänzend auf folgendes hin: Aus der Sicht der Strafkammer, die davon ausgeht, daß der Angeklagte am 1. April 1973 zahlungsunfähig gewesen ist und dies am 1. Juni 1973 erkannt hat, ist Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB und nicht nach der demgegenüber subsidiären Vorschrift des § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB gegeben. § 283 Abs. 1 Nr. 7 b StGB stellt Verletzungen der Bilanzierungspflicht in der Krise, unter anderem im Falle der Zahlungsunfähigkeit, unter Strafe. § 283 b Abs. 1 Nr. 3 b StGB erfaßt demgegenüber Verstöße gegen die Bilanzierungspflichten im Vorraum oder bei Unkenntnis der Krisensituation des § 283 StGB (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 283 b Rdn 1). Aber auch § 283 b StGB verlangt einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung oder den Tatbeständen im Sinne des § 283 Abs. 6 StGB, die der Zahlungseinstellung gleichstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 23. August 1978 - 3 StR 11/78) entfällt das Strafbedürfnis in den Fällen des § 283 StGB bei Überwindung der Krise (vgl. auch Tiedemann NJW 1977, 777, 783; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 283 Rdn 59; Dreher/Tröndle, a.a.O. Rdn 17 vor § 283). Die Vorschrift des § 283 b StGB, die keine Krisensituation voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise ausdehnen, wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen.
Der Gesetzgeber hat in dem zwar weiten, verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstandenden § 283 b StGB (vgl. Schlüchter, Der Grenzbereich zwischen Bankrottdelikten und unternehmerischen Fehlentscheidungen 1977, S. 130 f; MDR 1978, 977, 979; zweifelnd Dreher MDR 1978, 724) die Strafwürdigkeit der Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bejaht. Er hat aber davon abgesehen, die bloße Verletzung solcher Pflichten auch dann unter Strafe zu stellen, wenn es nicht zu einem wirtschaftlichen Zusammenbruch kommt. Die Vernachlässigung der Buchführungspflicht und das nicht rechzeitige Aufstellen von Bilanz und Inventar wird nach der gesetzlichen Regelung erst durch das Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB zum mit Strafe bedrohten Unrecht, nämlich bei Zahlungseinstellung oder beim Eintritt eines der sonst in § 283 Abs. 6 StGB genannten Tatbestände, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen. Dem Sinn dieser Regelung würde eine Auslegung nicht entsprechen, die eine folgenlose und für einen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch völlig unerhebliche Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe stellt, wenn nur die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB eingetreten ist. Die demnach gebotene einschränkende Interpretation des § 283 b StGB erfordert deshalb, daß er nur zur Anwendung kommt, wenn - wie bei § 240 KO a.F. - die Tathandlungen irgendeine Beziehung zu den in § 283 Abs. 6 StGB umschriebenen Tatbeständen gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 283 b Rdn 7; Dreher MDR 1978, 724). Der Sachverhalt nötigt nicht zu der abschließenden Entscheidung, unter welchen allgemeinen Umständen ein solcher Zusammenhang zwischen Tathandlung und wirtschaftlichem Zusammenbruch des Täters zu verneinen ist. Ein Zusammenhang dergestalt, daß die Verletzung der Bilanzierungspflicht kausal für den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu sein hat, ist jedenfalls nicht zu fordern. Es reicht vielmehr - wie bei § 240 KO a.F. - aus, wenn die Bilanzierungspflicht bei Konkurseintritt noch nicht erfüllt ist und vom Konkursverwalter nachgeholt werden muß.
III.
Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der betroffenen Einzelstrafen. Aber auch die in den Fällen II 4 und 5 verhängten Einzelstrafen sind aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die aufgehobenen Strafen, insbesondere durch die im Falle II 1 verhängte Einzelstrafe, zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind.
Die neu entscheidende Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, sich eingehender, als es das angefochtene Urteil tut, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt sind (vgl. BGH NJW 1977, 639).
Neifer
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm