Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1978, Az.: 3 StR 11/78
Anforderungen an die Begründung von Beweisanträgen; Notwendigkeit der Heranziehung von Sachverständigen (eigene Sachkunde des Gerichts); Pflicht zur Zeugenvernehmung; Täuschung über den Darlehenszweck (Betrug); Entziehung von Grundstücken aus dem Zugriff der Gläubiger im Konkursverfahren (stille Reserve); Vorsatz im Bankrott; Anspruch auf Mehrwertsteuerrückvergütung bei nicht vorliegendem gewerblichen Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 27.05.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- JZ 1979, 75-77
Verfahrensgegenstand
Bankrott u.a.
Prozessführer
1. Diplom-Volkswirt Wolfgang Ba. aus F./B., geboren am ... 1938 in T.
2. Hausfrau Ingeborg Ba. geborene K. aus F., geboren am ... 1924 in Ko.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für den Angeklagten Wolfgang Ba.,
Rechtsanwalt ... aus ... für die Angeklagte Ingeborg Ba. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 1977 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Wolfgang Ba. wegen Betruges, zweier Vergehen des Bankrotts, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bankrott, Beihilfe zum Bankrott sowie Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagte Ingeborg Ba. wegen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten - deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist - verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten Wolfgang Ba.
I.
Verfahrensrügen
1.
§ 244 Abs. 2 und 4 StPO
a)
Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag, ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten darüber zu erheben, daß der Einsatz von weiteren 750.000,00 DM Investitionsmitteln den Umsatz der Darlehensgeberin nicht erhöht hätte und daß die Investition betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen wäre, zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig. Wird das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren angefochten, so müssen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Betrifft die Rüge - wie hier - die Ablehnung eines Beweisantrages, so muß die Revision den Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilen sowie die Tatsachen bezeichnen, welche die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben (BGHSt 3, 213, ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen erfüllt die Revision nicht. Sie teilt den Wortlaut des Beweisantrages nicht mit und verweist wegen des Inhalts des - den Beweisantrag ablehnenden - Gerichtsbeschlusses auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Revisionsbegründung den Inhalt des Beweisantrages sinngemäß zusammengefaßt mitteilt und wörtlich den Teil des Urteils zitiert, in dem das Landgericht - in Ergänzung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses - seine Auffassung begründet, daß es auf das von der Verteidigung beantragte betriebswirtschaftliche Gutachten nicht ankomme. Den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist dadurch schon deshalb nicht Genüge getan, weil die Zusammenfassung den Beweisantrag unrichtig wiedergibt. Der Sitzungsniederschrift ist zu entnehmen, daß die Verteidigung den Antrag gestellt hat, ein Sachverständigengutachten zu der Frage zu erheben, ob bei Einsatz von weiteren 750.000,00 DM Investitionsmitteln der Umsatz der Darlehensgeberin erhöht worden und die Investition betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre. Abweichend hiervon trägt die Revision vor, der Beweisantrag habe behauptet, daß diese Folgen nicht eingetreten wären. Bereits dieser - in einem wesentlichen Punkt - ungenaue Vortrag der Revision macht die Verfahrensrüge unzulässig.
Die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen einen Sachverständigen hören müssen, ist unbegründet. Es hat nach der Vernehmung von sachkundigen Zeugen auf Grund eigener Sachkunde die Überzeugung gewonnen, daß der Einsatz "von weiteren 750.000,00 DM zur Produktionssteigerung und zur besseren Erfüllung der vertragsgemäßen Abnahmeverpflichtungen von Rohmaterial geführt hätte" (UA S. 19) Bei dieser Sachlage drängte sich die Notwendigkeit eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht auf.
b)
Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag der Verteidigung, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Behauptung des Angeklagten einzuholen, es habe keine Überschuldung der Firma K.-Reifendienst KG vorgelegen, weil das Grundstück Br. Straße ... in F. mit 4.876.000,00 DM - im Hinblick auf ein vergleichbares Grundstück - zu niedrig bewertet worden sei, kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es diese Frage "nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Anhörung des Sachverständigen Fe. ... aus eigener Sachkunde entscheiden" könne. Dies war nicht ermessensfehlerhaft. Die Strafkammer hat an anderer Stelle des Urteils (UA S. 19) auf die langjährige Mitgliedschaft des Vorsitzenden und des Berichterstatters in der gemäß § 74 c GVG zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung von Wirtschaftsstraverfahren gebildeten Wirtschaftsstrafkammer hingewiesen. Daraus konnte das Landgericht die besondere, Sachkunde zur Beurteilung wirtschaftlicher Fragen ableiten. Darauf, daß sämtliche Richter in gleicher Weise sachkundig sind, kommt es nicht an (BGHSt 12, 18). Das Gericht hat sich auf Grund eigener Sachkunde eingehend mit den Einwendungen der Verteidigung gegen den vom Sachverständigen Fe. angenommenen Grundstückswert auseinandergesetzt (UA S. 33, 34). Unter diesen Umständen kann allein der allgemeine Hinweis der Verteidigung, Sachverständigengutachten über Grundstückswerte wichen regelmäßig nicht unerheblich voneinander ab, nicht die Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens begründen.
Zu einer anderen Beurteilung war das Landgericht auch nicht im Hinblick darauf genötigt, daß das Betriebsgrundstück Br. Straße ... in F. im April 1974 nach Vorbelastungen von 2.174.062,50 DM mit weiteren 8,3 Millionen DM zu Gunsten der Firma D. AG belastet worden ist. Dem Einwand der Revision, eine Belastung des Grundstücks in dieser Höhe wäre absurd gewesen, wenn sein Verkehrswert tatsächlich nur 4.8 Millionen DM betragen hätte, ist entgegenzuhalten, daß die Beleihung Teil einer Vereinbarung der Firma D. AG und der "K.-Gruppe" war, die der langfristigen Sanierung der "K.-Gruppe" dienen sollte (UA S. 25, 26). Die der Firma D. AG eingeräumten grundbuchmäßigen Sicherheiten dienten nach den Feststellungen als "Teilsicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche der Firma D. AG gegen die K.-Gruppe" (UA S. 26). Aus der Höhe der grundbuchlich eingetragenen Belastungen brauchte das Landgericht deshalb Schlüsse auf den tatsächlichen Wert des belasteten Grundstücks - welche die eigene Sachkunde und die des gehörten Gutachters in Frage hätten stellen können - nicht zu ziehen.
Aus diesen Gründen ist auch die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen zur Erforschung der Wahrheit einen weiteren Sachverständigen hören müssen, unbegründet.
2.
§ 244 Abs. 2 und 3 StPO
Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag, Rechtsanwalt Rudolf Wi. als Zeugen zu vernehmen, abgelehnt und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig.
Nach dem Revisionsvorbringen hat das Gericht den Beweisantrag, Rechtsanwalt Rudolf Wi. darüber zu vernehmen, daß die Firma Gummi-Kl. im Interesse der Firma K.-Reifendienst KG gegründet und geführt worden sei, als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt. Die Revision gibt den Beschluß der Strafkammer, mit dem diese den Beweisantrag abgelehnt hat, nicht wieder. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob die Auffassung der Revision zutrifft, dem Wortlaut der Begründung des Beschlusses sei zu entnehmen, daß der Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt worden sei. Im übrigen geht der Angriff gegen die Ablehnung des Beweisantrages schon deshalb ins Leere, weil auch das Landgericht von dem unter Beweis gestellten Sachverhalt, der allerdings - wie die Umstände der Gründung ergeben (UA S. 12) - nach außen verschleiert werden sollte, ausgeht. Bei dieser Sachlage kann auch die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen Rechtsanwalt Wi. als Zeugen vernehmen müssen, keinen Erfolg haben.
Unzulässig ist auch die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen als Zeugin die Ehefrau Kü. zu dem Beweisthema vernehmen müssen, zu dem ihr Ehemann vernommen worden ist, nämlich zu den Eigentumsverhältnissen an Schmuck und an Pelzen.
Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, welche - über die Aussagen ihres Ehemannes hinausgehenden - Anknüpfungstatsachen, die Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse an Schmuck und Pelzen zuließen, in das Wissen der Zeugin gestellt wurden und aus welchem Grunde das Gericht Veranlassung gehabt hätte, die Zeugin trotz des Verzichts der Verfahrensbeteiligten, die bereits geladene Zeugin zu vernehmen, von Amts wegen nochmals zu laden. Die Tatsache, daß das Gericht der Aussage des Zeugen Kü. nicht gefolgt ist, begründet noch nicht die Pflicht, seine Ehefrau zu vernehmen, wenn die Kenntnis zusätzlicher Tatsachen nicht in ihr Wissen gestellt war. Es trifft auch nicht zu, daß der Angeklagte - wie die Revision vorträgt - nach der Vernehmung des Zeugen Kü. davon ausgehen mußte, das Gericht werde der Aussage dieses Zeugen folgen und ihn vom Vorwurf der Beihilfe zum Bankrott in diesem Punkte freisprechen. Spätestens nach den Anträgen der Staatsanwaltschaft, die den Angeklagten in diesem Punkt für überführt hielt, hätte dieser oder seine Verteidigung die Ehefrau Kü. als Zeugin benennen können, wenn sie ihrer Aussage einen zusätzlichen Beweiswert beigemessen hätten. Dem Gericht brauchte sich die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin nicht aufzudrängen.
Die Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß es
- a)
in unzulässiger Weise vorbereitende schriftliche Gutachten der Sachverständigen L. und H. verwertet und
- b)
im Urteil die von den Sachverständigen mitgeteilte - von unbekannten Dritten stammende - Marktprognose über zu erwartende Runderneuerungsumsätze berücksichtigt habe,
kann keinen Erfolg haben.
Die Sachverständigen L. und H. haben in der Hauptverhandlung ein mündliches Gutachten erstattet (UA S. 32). Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das vom Gericht auf Grund dieser Gutachten zugrunde gelegte Zwischenergebnis - die Überschuldung der Firma K. Reifendienst KG betreffend - von den Gutachtern nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden ist. Dies wird von der Revision auch nicht behauptet. Vielmehr wird gerügt, daß das Gericht darauf verzichtet habe, notwendigerweise korrespondierende Bilanzansätze nebst f Ansätzen aus einer Gewinn- und Verlustrechnung auf einen bestimmten Bilanzstichtag sich mündlich vortragen zu lassen und daß das Zwischenergebnis ohne diese Befundtatsachen nicht habe errechnet werden können. Dies ist aber nicht bewiesen. Im übrigen hat die Revision nicht dargelegt, daß das vom Landgericht ermittelte Zwischenergebnis von unrichtigen Ansätzen ausgehe. Zu den von der Revision an anderer Stelle als erörterungsbedürftig aufgegriffenen Punkten enthält das Urteil eine eingehende Beweiswürdigung (UA S. 39 ff).
Daß die Sachverständigen D. und H. eine "ihnen noch zugegangene Marktprognose" (UA S. 39) in ihr Gutachten miteinbezogen haben, rechtfertigt weder die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO noch die Aufklärungsrüge. Das Gericht ist nicht gehalten, für jede einem Sachverständigengutachten zugrunde gelegte sachliche Erkenntnis, die der Sachverständige nicht selbst erarbeitet hat, Spezialgutachten eines anderen Gutachters beizuziehen. Aufgabe der Sachverständigen war es, ihre Gutachten unter Heranziehung der ihnen zugänglichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse, die ihnen nach eigener Prüfung als zutreffend und relevant erschienen, zu erstatten. Das haben sie getan.
Die Rüge, das Gericht habe sieben Schriftstücke unter Verletzung des § 250 StPO verlesen, ist schon deshalb unzulässig, weil der Inhalt der verlesenen Schriftstücke nicht mitgeteilt worden ist. Dem Revisionsgericht ist es deshalb nicht möglich, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung und ohne Rückgriff auf die Akten zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt oder ob die Schriftstücke gemäß den §§ 249, 256 StPO verlesen werden konnten. Die Rüge, der bereits als Zeuge vernommene Rechtsanwalt W. sei nicht nochmals gehört worden, geht fehl, weil die Revision nicht darauf gestützt werden kann, daß ein Beweismittel nicht ausgeschöpft worden ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe dadurch gegen §. 265 Abs. 1 StPO verstoßen, daß
- a)
sein Hinweis, der Angeklagte könne im Falle I 2, 3 der Anklage (III 2 der Urteilsgründe) statt wegen vollendeten Bankrotts auch wegen Versuchs bestraft werden, unzureichend gewesen sei,
- b)
es im Falle I 7 der Anklage (III 5 der Urteilsgründe) ohne entsprechenden Hinweis von einem anderen Sachverhalt, als in, der Anklage angenommen, ausgegangen sei.
Der Hinweis des Vorsitzenden im Falle III 2 der Urteilsgründe, "daß es sich bei den Bankrottdelikten 1, 2,3, 4 und 5 möglicherweise nur um Versuche handeln könne", war unmißverständlich, obwohl die Fälle I 1 und I 4 der Anklage keine Konkursdelikte betrafen, da die dem Angeklagten zur Last gelegten Konkursdelikte in der Anklage genau bezeichnet waren. Der Hinweis reichte auch aus; da der Angeklagte zweifelsfrei die Vermögensgegenstände beiseitegeschafft hatte, konnte sich die - bloße - Versuchsstrafbarkeit nur aus den später im Urteil dargelegten Gründen ergeben.
Im Falle III 5 der Urteilsgründe hat das Gericht den Hinweis gegeben, daß "schon die Bürgschaftsleistung der KG mit in den Tatvorwurf einzubringen sein könne" (Prot. S. 83). Damit hat die Strafkammer den Verfahrensbeteiligten in einer im Hinblick auf die Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage zwar knappen, bei dem Kenntnisstand der Verfahrensbeteiligten aber ausreichenden Weise zu erkennen gegeben, daß sie - was sie in den Urteilsgründen hervorgehoben hat - in "teilweiser Abweichung von der Anklage Feststellungen" (UA S. 42) treffen könne. Die Rüge, der Angeklagte sei nicht gemäß § 265 StPO auch darauf hingewiesen worden, daß er sich nicht nur einer Gewerbesteuerverkürzung, sondern auch einer Einkommensteuerverkürzung zu Gunsten der Kommanditisten der von ihm geleiteten KG schuldig gemacht haben könne, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil auf einem fehlenden förmlichen Hinweis nicht beruhen kann. Das Landgericht setzt sich ausdrücklich mit der Einwendung der Verteidigung auseinander, der Angeklagte hätte die Auswirkung der Gewinnschmälerung auf die Kommanditisten nicht übersehen können (UA S. 45). Dem ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger vollständig über die vom Landgericht erwogene Beurteilung unterrichtet war und sich nicht anders als geschehen verteidigen konnte.
II.
Sachrüge
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Firma Gummi-Werk Kra. GmbH & Co. der Firma K. Ko-R. GmbH & Co. KG am 16. Mai 1973 ein Darlehen über 1.500.000,00 DM gewährt. Das Darlehen sollte, was von allen Beteiligten "als selbstverständlich" und "bekannt vorausgesetzt wurde" (UA S. 14), als Investitions- und Starthilfedarlehen für das von der Firma K. KO-R. GmBH & Co. KG zu betreibende Runderneuerungswerk Go. dienen. Der für die Darlehensnehmerin handelnde Angeklagte, der sich von vornherein "innerlich" "völlige Dispositionsfreiheit" vorbehalten hatte (UA S. 14), verwandte nur 750.000,00 DM für die vorgesehenen Investitionszwecke. Die andere Hälfte des Darlehens legte er teils auf einem Festgeld, teils auf einem Sparkonto der Firma K.- Reifendienst KG an, wo der Betrag als Sicherheit für die selbstschuldnerische Bürgschaft über 750.000,00 DM diente, welche die Commerzbank F. der Darlehensgeberin vereinbarungsgemäß zur Sicherheit des Darlehens geleistet hatte. Hätte die Darlehensgeberin gewußt, daß der Angeklagte das gewährte Darlehen nicht in vollem Umfang für Investitionen im Runderneuerungswerk, sondern zur Hälfte zur Sicherung der geforderten Bürgschaft verwenden wollte, hätte sie das Darlehen nicht gewährt (UA S. 15/16). Als Folge der teilweise unterlassenen Investitionen erreichte die Produktion nicht den vorgesehenen Umfang (UA S. 15). Der Einsatz von weiteren 750.000,00 DM hätte zur Produktionssteigerung und zur besseren Erfüllung der vertragsgemäßen Abnahme Verpflichtung von Rohmaterial geführt (UA S. 19).
Nach diesem - entgegen der Auffassung der Revision widerspruchsfrei - festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht den Tatbestand des Betruges ohne Rechtsfehler bejaht. Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Es ist keinesfalls unzulässig - wie die Revision meint - eine Täuschung darin zu sehen, daß der Angeklagte sich bei Vertragsabschluß innerlich völlige Dispositionsfreiheit vorbehalten hat. Er hat der Darlehensgeberin "durch das Eingehen auf die Zweckbindung des Darlehens" vorgespiegelt, er wolle dieses "vollständig als Investitions- und Starthilfedarlehen für Go." (UA S. 51) verwenden. Darin liegt auch die Vorspiegelung des Investitionsbedarfs in, dieser Höhe, was die Verteidigung zu Unrecht bezweifelt. Soweit die Revision den Begriff "Starthilfedarlehen" dahin interpretiert, daß der Angeklagte ein solches Darlehen für jeden Verwendungszweck im Rahmen "vernünftigen kaufmännischen Handelns" benutzen könne, geht sie an den Feststellungen vorbei. Die Täuschung des Angeklagten setzte die Darlehensgeberin in den Glauben, das gesamte Darlehen werde für Investitionszwecke verwandt; sie war ursächlich für die Vermögensverfügung, weil die Darlehensgeberin das Darlehen bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht gegeben hätte. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Einwand, die Darlehensgeberin habe sich bewußt selbst geschädigt, auseinandergesetzt und dies entsprechend den Feststellungen ohne Rechtsfehler verneint. Entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eine eigene ersetzt, hat die Strafkammer den durch die Darlehenshingabe verursachten Vermögensschaden zu Recht darin gesehen, daß durch die Festlegung einer Hälfte des Darlehens erheblicher Investitionsbedarf unbefriedigt geblieben ist, dadurch Abnahmeverpflichtungen und Zahlungen nicht eingehalten werden konnten und infolgedessen - ohne daß konkrete Zahlen festgestellt werden konnten (UA S. 18) - die Ansprüche der Darlehensgeberin wesentlich beeinträchtigt wurden (UA S. 51). Keinesfalls widersprüchlich hierzu - sondern die Zweckverfehlung der Darlehenshingabe bestätigend - ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Ansprüche der Darlehensgeberin "mehr Qualität" gehabt hätten, wenn das gesamte Darlehen für Investitionszwecke verwandt worden wäre.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch den Vorsatz des Angeklagten und seine Absicht, der Firma K. KO-R. GmbH & Co. KG durch die Darlehensgewährung einen rechtswidrigen Vermögensteil zu verschaffen, bejaht.
a)
Nach den Feststellungen verlangte die Firma D. AG am Anfang des Jahres 1974 - besonders dringlich in einer Konferenz am 26. Februar 197 -, die Altschulden der Firma K.-Reifendienst KG durch Grundschulden abzusichern und in ein langfristig zurückzuzahlendes Darlehen umzuwandeln. Der auf Grund einer Generalvollmacht seiner Ehefrau, der Geschäftsführerin (UA S. 6, 7), für die Schuldnerin handelnde Angeklagte, der die Grundstücke der Firma unbelastet für die Familie sichern wollte, widersetzte sich einer Belastung durch Grundschulden. Als er bei seiner Weigerung blieb, verlängerte die Firma D. AG die Altschuldwechsel nicht wie bisher, sondern stellte sie sämtlich für Mai 1974 fällig. Diesen Wechselturm in Höhe von sechs Millionen DM "hätte die K.-Gruppe nicht bewältigen können, er bedeutete den drohenden Konkurs" (UA S. 21).
In dieser Situation unternahm der Angeklagte Maßnahmen, die zum Ziel hatten, "die wesentliche Grundstückssubstanz in Sicherheit zu bringen" (UA S. 21). Er veranlaßte am 19. März 1974 die Gründung der P.I.W. Re. E. Investment Inc. in M. Am 26. März 1974 veräußerte der für die Firma K.-Reifendienst KG handelnde Angeklagte vier Grundstücke an die kanadische Firma, also "praktisch an sich selbst" (UA S. 21). Er hielt, da er einen vollmachtslosen Vertreter auftreten ließ, die Verträge zunächst schwebend unwirksam. Als die Firma D. AG die grundbuchmäßige Absicherung sämtlicher Verbindlichkeiten verlangte und hierfür eine Frist bis zum 30. April 1974 setzte, stellte er die Wirksamkeit der Kaufverträge her und veranlaßte die entsprechenden Eintragungen in die Grundbücher, was sich allein aus technischen Gründen vom 25. April 1974 bis 2. Mai 1975 hinzog. Mit Schreiben vom 9. April 1974 teilte er der Firma D. AG mit, daß Grundstücke zu Sicherheitszwecken nicht mehr zur Verfügung stünden (UA S. 22).
Den Kaufpreis für die vier Grundstücke von insgesamt 2.620.000,00 DM entrichtete der Angeklagte durch Aufrechnung. Er verkaufte seinen eigenen Kommanditanteil an der Firma B. Fa. & Co. in Kö. von nominell 500.000,00 DM - der tatsächliche Wert betrug höchstens 323.000,00 DM - an die Firma K.-Reifendienst KG zum Preise von 4,7 Millionen DM. Die Übertragung des Kommanditanteils wurde am 11. April 1974 - rückwirkend zum 10. September 1973 - im Handelsregister angemeldet. Seine aus diesem Vertrag hergeleitete Forderung von 4,7 Millionen DM gegen die Firma K.-Reifendienst KG verrechnete er unter anderem mit der Kaufpreisforderung von 2.620.000,00 DM gegen die vom Angeklagten in Kanada gegründete Firma (UA S. 22).
Die Herauslösung von vier wertvollen und unbelasteten Betriebsgrundstücken, die damit zur Kreditsicherung nicht mehr zur Verfügung standen, führte im April 1974 zur Überschuldung der Firma K.-Reifendienst KG (UA S. 25). Über deren Vermögen wurde im Frühjahr 1975 das Konkursverfahren eröffnet. In der Zeit zwischen Frühjahr 1974 und dem Konkurs im Frühjahr 1975 ist eine "wirkliche Konsolidierung" nicht eingetreten (UA S. 27).
Bei diesen Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß der für die Konkursschuldner in handelnde Angeklagte; auf den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 StGB (§ 50 a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.) das Konkursstrafrecht anwendbar ist, den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F. erfüllt hat, weil er in der Absicht die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen (UA S. 53), Vermögensstücke dadurch beiseite schaffte, daß er Grundstücke durch Veräußerung dem Zugriff der Gläubiger entzog.
Die nach der Rechtsprechung geforderte Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 239 KO Rdn 3 mit Rechtsprechungsnachweisen) ist nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben, da die durch die Veräußerung der Grundstücke geschaffene Überschuldung linear zum Konkurs geführt hat (UA S. 56, 57).
Die Strafkammer hat auch berücksichtigt, daß § 239 KO a.F. nach Beendigung der Tat durch die §§ 283 ff StGB ersetzt worden ist. Strafbarkeit nach diesen am 16. September 1976 in Kraft getretenen Vorschriften liegt nach den Feststellungen ebenfalls vor.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit den Tatbestand des § 283 Abs. 2 StGB bejaht, weil der Angeklagte durch das Beiseiteschaffen der Grundstücke die Überschuldung der Firma K.-Reifendienst KG herbeigeführt hat. Die Revision - gestützt auf ein dem Senat zugeleitetes Gutachten von Ti. - rügt in diesem Zusammenhang, daß das Landgericht in der Überschuldungsbilanz die Beteiligung der Firma K.-Reifendienst KG an den Firman K. KO-R. GmbH & Co. KG (künftig KO-R.) und K.-Reifendienst KG & Co.-Autoservice Kommanditgesellschaft (künftig Autoservice) falsch bewertet habe. Diese Einwendungen sind jedoch nacht geeignet, den Schuldspruch in Frage zu stellen.
Die vom Landgericht vernommenen Sachverständigen sind bei der Schätzung des Wertes der Beteiligung an der Firma KO-R. alternativ von einem jährlichen Zukunftsgewinn dieser Firma von 450.000,00 DM, der sich an der Bilanz zum 31. Dezember 1974 orientierte (UA S. 38), oder von 300.000,00 DM, der sich an einer den Sachverständigen "noch zugegengenen Marktprognose" orientierte (UA S. 39) ausgegangen. Das Landgericht hat in "vorsichtiger Bewertung" (UA S. 39) einen Mittelwert von 375.000,00 DM zugrunde gelegt. Ob dies gerechtfertigt ist, oder ob der für 1974 tatsächlich erzielte Gewinn von 450.000,00 DM - den die Revision der Bewertung zugrunde gelegt wissen will - zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen war, kann zweifelhaft sein. Auf einem etwaigen Mangel in diesem Punkt kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Die vom Landgericht vergleichsweise vorgenommene Berechnung auf der Basis eines Zukunftsgewinnes von 450.000,00 DM würde den Wert der Beteiligung der Firma K.-Reifendienst KG an der Firma KO-R. gegenüber der Berechnung des Landgerichts um 374.500,00 DM erhöhen (UA S. 39). Die von der Strafkammer errechnete Überschuldung in Höhe eines Betrages von 1.248.600,00 DM ermäßigte sich dadurch zwar auf 874.100,00 DM, ließe aber die Feststellung, die Firma K.-Reifendienst KG sei Ende April 1974 überschuldet gewesen, unberührt.
Die Beteiligung der Firma K.-Reifendienst KG an der Firma Autoservice berücksichtigt das Landgericht auf der Passivseite mit 1.015.000,00 DM. Die Revision rügt insoweit, daß die Strafkammer - bei einem geschätzten jährlichen Verlust der Firma Autoservice von 500.000,00 DM (UA S. 37) - von einer 10jährigen Fortdauer der Beteiligung ausgegangen ist und die rechtliche Möglichkeit der Kündigung der Beteiligung oder der Sanierung nicht alternativ in Rechnung gestellt hat. Die Strafkammer hat jedoch beide Möglichkeiten erörtert. Eine Sanierung hat sie ausgeschlossen, weil Verluste von jährlich 500.000,00 DM der "Situation und Interessenlage" (UA S. 37) der Beteiligten - der Firma K.-Reifendienst KG mit einer Einlage von 260.000,00 DM und der Firma Le. AG Gl. (einer D.-Firma) mit einer Beteiligung von 740.000,00 DM (UA S. 9) - entsprochen habe. Zwar sei auf Konferenzen immer wieder von Verlustreduzierungen die Rede gewesen. Die Verlustserie von 1970 bis 1974 zeige aber, daß der "Expansionsdrang" dem entgegengestanden habe (UA S. 37). Die rechtliche Möglichkeit der Kündigung der Beteiligung durch die Firma K.-Reifendienst KG hat das Landgericht nicht berücksichtigt, weil eine Kündigung "angesichts der Abhängigkeit von D./Le. und der eigenen Konzeption des Angeklagten" "unrealistisch" gewesen sei, "zumal der jährliche Belastungsanteil von 130.000,00 DM bei den sonstigen Größenordnungen der K.-Gruppe keine wesentliche Rolle" gespielt habe (UA S. 38). Diese Bewertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht solche an sich zur Minderung der Passiva geeigneten Alternativen außer acht gelassen, die nach dem zu erwartenden wirtschaftlichen Verhalten der Beteiligten auszuschließen sind.
Die Tatsache, daß die Veräußerung der vier Grundstücke zur Überschuldung der Firma K.-Reifendienst KG führte, hat der Angeklagte vorausgesehen und billigend in Kauf genommen (UA S. 32). Er war mit den Firmenverhältnissen am "besten vertraut", "hatte den Überblick", wußte, "daß mit den Grundstücken die darin enthaltenen stillen Reserven entzogen wurden" und daß der Bofa-Anteil "im Grunde nichts wert" war (UA S. 55). Der Angeklagte hatte also auch den in § 283 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Vorsatz.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aber auch angenommen, daß die Veräußerung der Grundstücke zugleich den Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB erfüllt. Angesichts der Fristsetzung der Firma D. AG zum 30. April 1974 ging der Angeklagte von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Firma K.-Reifendienst KG aus und schaffte Bestandteile des Vermögens dieser Firma - vier Grundstücke - durch Veräußerung beiseite. Ein vollendetes Delikt hat das Landgericht dennoch nicht angenommen, weil die Konkursdrohung der Firma D. AG "nur eine taktische Maßnahme" war, die ausschließlich dem Ziel diente, zu neuen Abmachungen zu kommen (UA S. 54). Zu Unrecht meint die Revision, die aus diesem Grunde vom Landgericht angenommene Versuchsstrafbarkeit scheide aus Rechtsgründen aus. Das von ihr vorgelegte Gutachten Tiedemann geht an den Feststellungen vorbei, wenn es ausführt, die Tat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte auch bei ernsthafter Konkursdrohung der Firma D. AG nicht vollendet werden können, weil deren Zahlungsverlangen nur bedingt - für den Fall der Ablehnung der Absicherung - gewesen sei. Die Zahlungsunfähigkeit könne also erst nach der Veräußerung der Grundstücke durch den Angeklagten gedroht haben. Die Feststellungen ergeben demgegenüber (UA S. 21), daß die Firma D. AG die Altschuldenwechsel - nachdem der Angeklagte es abgelehnt hatte, Sicherheiten zu geben - für Mai 1974 fällig gestellt hat. Spätestens in diesem Augenblick drohte aus der Sicht des Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit (UA S. 54). In dieser Situation schaffte er die Grundstücke beiseite - um ihre Substanz in Sicherheit zu bringen -, indem er die schwebend unwirksamen Kaufverträge in Kraft setzte und die Umschreibung der Grundbücher veranlaßte.
Auch den Einwand, der vom Landgericht angenommene, für die Strafbarkeit des Versuchs notwendige Vorsatz beziehe sich auf Tatbestandsmerkmale, die zur Tatzeit rechtlich irrelevant gewesen seien (drohende Zahlungsunfähigkeit), dringt nicht durch. Ob eine Änderung von Strafdrohungen zur Straffreistellung dann führt, wenn das neue Gesetz einen Tatbestand geschaffen hat, der im Unrechtstyp nicht mehr derselbe ist (vgl. BGHSt 26, 167, 172; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 2 Rdn 19; Dreher, StGB 37. Aufl. § 2 Rdn 5), kann hier auf sich beruhen; denn diese Kontinuität ist gegeben, da der objektive Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB - den hier zu prüfenden Fall des untauglichen Versuchs nach Absatz 1 Nr. 1 einbezogen - nur einen Ausschnitt der Fälle des objektiven Tatbestandes des § 239 Abs. 2 Nr. 1 KO a.F. erfaßt. In der Tatsache, daß eine früher nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F. strafbare Handlung nunmehr nach § 283 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 22 StGB strafbar ist, liegt auch keine "Verdoppelung" des Tatvorwurfs, wie die Revision meint, da der Unrechtsgehalt der in dem früheren § 239 KO a.F. umschriebenen Tat jetzt lediglich in anderer Weise erfaßt ist. Die Verpflichtung, das im Ergebnis mildere Gesetz anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB), hat das Landgericht beachtet (UA S. 54, 55).
Zuzustimmen ist der Revision, wenn sie vorträgt, daß das Strafbedürfnis in den Fällen des § 283 StGB bei Überwindung der Krise entfällt (vgl. Tiedemann NJW 1977, 777, 783; Dreher a.a.O. Rdn 17 vor § 283; Cramer in Schönke/Schröder a.a.O. § 283 Rdn 59). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Nach den Feststellungen (UA S. 56, 57) hat die durch die Veräußerung der Grundstücke geschaffene Überschuldung "linear zum Konkurs" geführt. Das Landgericht hat deshalb zu Recht die Voraussetzungen des § 283 Abs. 6 StGB für gegeben erachtet.
b)
Am 9. April 1974 hat der Angeklagte einen Betrag von 600.000,00 DM, den die Firma K.-Reifandienst KG angesammelt hatte, um einen am 17. April 1974 fälligen Wechsel der Firma D. AG einzulösen, auf ein Nummernkonto eines Bankhauses in Basel transferiert, um seinen Gläubigern "möglichst umfassend" Vermögensgegenstände zu entziehen (UA S. 24). Das Landgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler Strafbarkeit nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F. bejaht. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß darüber hinaus die Voraussetzungen des § 283 StGB n.F. erfüllt sind.
Nach den Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß das Beiseiteschaffen der 600.000,00 DM die Überschuldung der Firma K.-Reifendienst KG verursacht hat; diese ist durch die Veräußerung der vier Grundstücke eingetreten (UA S. 25, 33, 39). Strafbarkeit nach § 283 Abs. 2 StGB scheidet demnach aus. Allerdings befürchtete der Angeklagte schon am 9. April 1974 wegen des "D.-Ultimatums vor Ende März 1974" "unmittelbar drohend die Katastrophe des Konkurses" (UA S. 58). Auf die vom Angeklagten demnach befürchtete drohende Zahlungsunfähigkeit kann jedoch der Strafausspruch wegen vollendeter Tat nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gestützt werden, weil die Konkursdrohung in Wahrheit nicht ernst gemeint war (vgl. II 2 a). Das Landgericht geht jedoch davon aus, daß bereits am 9. April 1974 Überschuldung vorgelegen hat. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die vom Landgericht vorgenommene Bilanzierung der Aktiva und Passiva bezieht sich zwar auf den Zeitpunkt "Ende April 1974" (UA S. 25). Es ist jedoch nicht fehlerhaft, daß die Strafkammer aus den "Ende März 1974 mit höchster Eile getroffenen Maßnahmen gegenüber Notar und Grundbuchamt einerseits und andererseits buchungsmäßiger Art in der Firma selbst" (UA S. 58) hergeleitet hat, die Überschuldung sei tatsächlich schon am 9. April 1974 eingetreten. Bestätigt wird dies dadurch, daß der Angeklagte der Firma D. AG am 9. April 1974 geschrieben hatte, die Grundstücke stünden als Sicherheit nicht mehr zur Verfügung (UA S. 22). Die Tatsache, daß die neuen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken am 9. April 1974 noch nicht in den Grundbüchern eingetragen waren, steht der Feststellung der Überschuldung nicht entgegen, da die veräußerten Grundstücke mit der Antragstellung bei den Grundbuchämtern wirtschaftlich nicht mehr dem Vermögen der Veräußerin zuzurechnen waren.
Das Landgericht geht deshalb zutreffend davon aus, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Der Angeklagte hat bei Überschuldung - die er nach den Feststellungen vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (UA S. 25) - 600.000,00 DM beiseite geschafft.
c)
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott (angewendete Strafvorschriften §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 27 StGB) richtet, ist sie ebenfalls unbegründet. Nach den Feststellungen hat die Ehefrau des Angeklagten am 16. Mai 1975, als sie - nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit - den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte, durch das Verschweigen ihres Eigentums an Schmuck und Pelzen sowie von Beteiligungen Vermögensstücke verheimlicht, die zur Konkursmasse gehört hätten, und zwar in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen. Der Angeklagte hat nach vollendeter, aber noch nicht beendeter Tat Beihilfe dadurch geleistet, daß er die Schmuck- und Pelzversicherung auf seinen Namen umschreiben ließ und darauf bestand, daß die Post der Versicherung an ihn und nicht an seine Ehefrau geleitet wurde (UA S. 62). Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die tatrichterlichen Feststellungen und versuchen, die Beweise anders zu würdigen als der Tatrichter. Soweit das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung allerdings ausführt, es hätte für den Angeklagten nahegelegen, bei einem Anhörungstermin vor dem Finanzamt am 21. Januar 1976 zu erwähnen, daß der von seiner Ehefrau in der Ehe erworbene Schmuck "anschließend" auf ihn übertragen worden sei (UA S. 48), weicht es von der Einlassung der Angeklagten ab, nach welcher der in der Ehe erworbene Schmuck Anlagecharakter haben und von vornherein Eigentum des Ehemanns sein sollte (UA S. 47). Diese Ausführungen des Landgerichts können jedoch die sonst rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht in Frage stellen, da es ersichtlich - und insofern schlüssig - zum Ausdruck bringen wollte, daß der Angeklagte in dem Anhörungstermin vor dem Finanzamt die Vereinbarung über den in der Ehe von seiner Ehefrau erworbenen Schmuck erwähnt hätte, wenn sie so wie behauptet geschlossen worden wäre.
Die Tatsache, daß der Angeklagte eine solche Vereinbarung nicht erwähnt, vielmehr vor dem Finanzamt zum Ausdruck gebracht hat, seine Ehefrau habe ihm "außer Anstandsschenkungen" keine Vermögenswerte zugewendet (UA S. 48), konnte das Landgericht bei der Bildung seiner Überzeugung, daß die von dem Angeklagten behauptete Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse an dem in der Ehe erworbenen Schmuck (etc.) nicht getroffen worden ist, - wie geschehen - mit berücksichtigen.
3.
Die Verurteilung des Angeklagten nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 (§ 392 Abs. 1 AO a.F.) in zwei Fällen läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkerinen.
a)
Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß die vom Angeklagten in Kanada gegründete Firma P.I.W. Re. E. Investment Inc. keine Ansprüche auf Vergütung der für die Grundstückskäufe ausgewiesenen Mehrwertsteuer hatte, da die Firma nicht zum Zwecke gewerblicher Tätigkeit - die sie auch nicht ausübte - zur Erzielung von Einnahmen, sondern ausschließlich deshalb gegründet worden war, um die vier Grundstücke der Firma K.-Reifendienst KG - ohne sie selbst zu bezahlen - zu erwerben. Ansprüche nach § 15 UStG standen der kanadischen Firma deshalb nicht zu (vgl. Rau/Dürrmüller/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., § 15 Rdn 41 ff). Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch dargelegt, daß der Angeklagte, als der tatsächliche Inhaber der kanadischen Firma, dies erkannt und vorsätzlich Steuerverkürzung dadurch begangen hat, daß er den nicht gegebenen Anspruch auf Mehrwertsteuerrückvergütung durch die gutgläubigen Zeugen Z. Wi. durchsetzen ließ (UA S. 58) und den vom Finanzamt in Verkennung der tatsächlichen Voraussetzungen (UA S. 59) gezahlten Betrag in die Schweiz transferierte (UA S. 42).
b)
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die im Jahre 1973 vorgenommene Abschreibung einer Darlehensforderung die von der Firma K. -Reifendienst KG zu zahlende Gewerbesteuer und - insoweit als mittelbarer Täter - die Einkommensteuern der Söhne seiner Ehefrau als Kommanditisten verkürzt, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Fehl geht der Hinweis der Revision, die Abschreibung könne nur dann Gegenstand einer Steuerhinterziehung sein, wenn sie bereits im Jahre 1972 oder früher geplant gewesen sei, denn das Landgericht geht - ohne Rechtsfehler - davon aus, daß die im Jahre 1973 vorgenommene Abschreibung bei der Firma K.-Reifendienst KG nicht ohne Verbuchung einer Gegenforderung in entsprechender Höhe gegen die Angeklagten - die in Wahrheit für den Kredit aufzukommen hatten - hätte vorgenommen werden dürfen (UA S. 44). Daß dies dem Angeklagten bewußt war (UA S. 44) und daß er sich auch im klaren darüber war, daß die ohne Verbuchung einer Gegenforderung vorgenommene Abschreibung in der Jahresbilanz der Firma KO-Reifendienst KG für das Jahr 1973 (UA S. 43) zur Steuerverkürzung - auch hinsichtlich der Einkommensteuern der Kommanditisten, die ihm ihre Steuerangelegenheiten anvertraut hatten (UA S. 45, 60) - führte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 45, 59, 60).
4.
Die Strafzumessung läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das Landgericht konnte im Rahmen der Strafzumessung auch berücksichtigen, daß beim Angeklagten "Anzeichen zur Wiedergutmachung auf freiwilliger Basis" nicht zu erkennen seien (UA S. 66). Der Hinweis der Strafkammer, daß er "hartnäckig Prozesse" führe (UA S. 66), hat für die Strafzumessung offensichtlich keine Rolle gespielt.
B.
Die Revision der Angeklagten Ingeborg Ba.
I.
Verfahrensrügen
Eine Verletzung des § 257 StPO kann - wenn sie vorliegen sollte,- mit der Revision nicht gerügt werden (BGH in VRS 34, 344). Im übrigen genügt der Revisionsvortrag schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt worden ist, zu welchen in der Haupt Verhandlung eingeführten Beweismitteln sich die Angeklagte nicht äußern konnte.
Die Rüge, das Landgericht habe von Amts wegen als Zeugin die Ehefrau Kü. zu dem Beweisthema vernehmen müssen, zu dem ihr Ehemann vernommen worden sei, hat aus den unter A I 3 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
II.
Sachrüge
1.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht aus den unter A II 2 c dargelegten Feststellungen hergeleitet, daß die Angeklagte:, weil sie Schmuck, Pelze und Beteiligungen bei der Konkursanmeldung in der Absicht, dadurch ihre Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht hat, wegen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 KO a.F., § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB) zu bestrafen ist. Mit dem Revisionsvorbringen, das die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise anders als der Tatrichter würdigt und auf Schriftstücke Bezug nimmt, die im Urteil nicht erwähnt sind, kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden. Für das Revisionsgericht ist allein das maßgeblich, was der Tatrichter in den Gründen des angefochtenen Urteils über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt hat (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151; ständige Rechtsprechung). Zu Unrecht meint die Revision, die Nachmeldung der nach ihrer Auffassung "nahezu wertlosen" Beteiligungen durch ihre Anwälte am 16. September 1975 müsse als Rücktritt vom Versuch gewertet werden. An diesem Tage war die am 16. Mai 1975 begangene Tat bereits vollendet - wenn auch nicht beendet (UA S. 62) -, so daß ein Rücktritt nicht mehr möglich war.
2.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung gehen fehl. Das Landgericht hat die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Die Feststellung, der Wert der verheimlichten Gegenstände habe 250.000,00 DM - und nicht 140.000,00 DM, wie die Revision meint - betragen, ist für das Revisionsgericht bindend. Daß der wesentliche Teil hiervon, der Schmuck "verschwunden" blieb, durfte zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt werden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, bei der Strafzumessung sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Tatrichters zu setzen.
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte