Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1963, Az.: BVerwG II C 166.60

Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit einer Kurmaßnahme infolge eines Dienstunfalls; Erstattungsfähigkeit einer eigenmächtig initiierten Kurmaßnahme eines Lehrers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG II C 166.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 22.06.1960 - AZ: V OVG A 94/55

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 16 - 24
  • AS XVII, 16
  • DVBl 1964, 692 (Kurzinformation)
  • DÖD 1964, 34
  • DÖV 1964, 276 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 346-347 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ungeachtet des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO eröffnet § 144 Abs. 4 VwGO dem Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt, die Möglichkeit, die Anwendung sachlichen Rechts auch dann zu überprüfen, wenn die Revision ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt ist.

  2. 2.

    Die Erstattung der Kosten einer Badekur im Rahmen des Heilverfahrens nach einem Dienstunfall setzt die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Durchführung der Badekur voraus.

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1963
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin (geb. 1922) steht seit dem Jahre 1950 als beamtete Lehrerin im Dienste des Landes Schlewig-Holstein. Sie erlitt am 8. März 1955 während des Kochunterrichts eine Gasvergiftung. Diese erkannte der Beklagte durch Verfügung vom 29. September 1955 als Dienstunfall an. Auf einen von dem behandelnden praktischen Arzt Dr. G. am 1. März 1956 unter Verlage eines Zeugnisses des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. C. vom 28. Februar 1956 für die Klägerin eingereichten Antrag auf Bewilligung eines Kuraufenthalts "zur folgenlosen Ausheilung und zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit" lehnte der Beklagte die Übernahme der vollen Kurkosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge durch Bescheid vom 1. August 1956 ab, nachdem der ursächliche Zusammenhang des bei der Klägerin vorliegenden körperlichen Zustandes mit der Leuchtgasvergiftung von dem Amtsarzt Dr. H. am 4. Mai 1956 als "recht zweifelhaft" bezeichnet und in einem Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Kiel vom 9. Juli 1956 verneint worden war. Der Beklagte stellte jedoch der Klägerin einen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Kur bei dem Innenminister anheim. Dieser erkannte am 26. August 1957 die Beihilfefähigkeit einer Kur in dem Kneipp-Kurheim Grönenbach (Allgäu) an. Dort unterzog sich die Klägerin von Ende August bis Anfang Oktober 1957 einer Kur. Von den Gesamtkosten dieser Kur in Höhe von 776,24 DM erkannte der Beklagte 487 DM als beihilfefähig an und zahlte der Klägerin als Beihilfe 390 DM. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 1. August 1956 wies der Beklagte durch Bescheid vom 10. April 1958 zurück.

2

Durch diesen Bescheid erkannte der Beklagte jedoch eine Gewebsentzündung als Dienstunfall an, die bei der Klägerin infolge einer Histamin-Injektion in den Oberschenkel gelegentlich ihrer Untersuchung in der Medizinischen Universitätsklinik Kiel eingetreten war. Ende Mai 1958 suchte die Klägerin bei dem Schulrat in Neumünster um die Bewilligung einer zweiten Kur in Grönenbach zur Ausheilung der Dienstunfallfolgen nach. Obwohl der am 9. Juni 1958 von der Klägerin aufgesuchte Amtsarzt Dr. H. es ablehnte, der Klägerin ein Attest über die Notwendigkeit der Kur zu erteilen, und der Schulrat deshalb von einer Weiterleitung des Gesuchs der Klägerin an den Beklagten absah, führte die Klägerin im Juli 1958 eine zweite Kur in Grönenbach durch. Den nach ihrer Rückkehr von dieser Kur gestellten Antrag auf Erstattung der vollen Kurkosten in Höhe von 625,20 DM lehnte der Beklagte, nachdem ihm Dr. H. seine am 10. Juni 1958 über die ärztliche Untersuchung gefertigte Aktennotiz zugänglich gemacht hatte, durch Verfügung vom 9. Januar 1959 ab. Als Begründung führte er an, die Kur sei weder aus allgemeinen gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen, noch habe sie für die Entzündungsstelle am Oberschenkel einen durchgreifenden Erfolg versprochen. Der Beklagte eröffnete der Klägerin weiter, daß er aus den gleichen Gründen die Angelegenheit nicht an den für die Bewilligung einer Beihilfe zuständigen Innenminister weiterleiten werde, stellte der Klägerin jedoch anheim, Nachricht zu geben, falls sie die Vorlage ihres Gesuchs an den Innenminister wünsche; eine solche Nachricht gab die Klägerin nicht. Ihren Widerspruch gegen die Verfügung vom 9. Januar 1959 wies der Beklagte durch Bescheid vom 6. Februar 1959 zurück.

3

Die Klägerin hat zunächst am 22. Mai 1958 mit dem Ziel, die Übernahme der Kosten der im Jahre 1957 durchgeführten Kur im Rahmen der Unfallfürsorge durchzusetzen, Klage erhoben mit dem Antrag,

die Bescheide des Beklagten vom 1. August 1956 und 10. April 1958 insoweit aufzuheben, als die Leistung einer vollen Kurbeihilfe abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 386,24 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

4

Sie hat ferner wegen der Kosten der im Jahre 1958 durchgeführten Kur mit einer weiteren Klage vom 4. März 1959 beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 625,20 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen,

5

hilfsweise,

ihr die entstandenen Kurkosten nach Beihilfegrundsätzen zu erstatten.

6

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat nach Beweisaufnahme beide Klagen durch Urteile vom 15. September 1959 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufungen eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein hat beide Verfahren verbunden und nach weiterer Beweisaufnahme durch Urteil vom 22. Juni 1960 die Berufungen zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Für die Entscheidung darüber, ob der Beklagte die Übernahme der Kosten der beiden von der Klägerin in den Jahren 1957 und 1958 in Grönenbach durchgeführten Kuren mit Recht abgelehnt habe, bedürfe es nicht der abschließenden Klärung der Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erhobenen Ansprüche. Die vom Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung, es seien §§ 144, 147 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956 (GVBl. S. 19) - LBG - in Verbindung mit der auf Grund des § 147 Abs. 5 LBG ergangenen Verordnung vom 24. Juli 1958 (GVBl. S. 247) - DVO § 147 LBG - maßgeblich, begegne Bedenken. Denn zur Zeit des ersten Unfalls habe noch das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - gegolten; bei Eintritt des zweiten Unfalls habe zwar bereits das Landesbeamtengesetz in seiner ursprünglichen Fassung gegolten, die Durchführungsverordnung vom 24. Juli 1958 zu § 147 LBG sei aber erst am 1. Juli 1958 in Kraft getreten. Wäre - wie das Verwaltungsgericht meine - bereits die Durchführungsverordnung vom 24. Juli 1958 anzuwenden und der von Plog-Wiedow (Kommentar zum Bundesbeamtengesetz) der entsprechenden Vorschrift des § 6 der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes vom 2. Mai 1957 (BGBl. I S. 425) gegebenen Auslegung zu folgen, so müßte die Klägerin schon deshalb unterliegen, weil der Beklagte die Kuren in Grönenbach als Maßnahmen der Heilfürsorge nicht vor Beginn genehmigt habe.

8

Die Bescheide des Beklagten stützten sich jedoch allein darauf, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin nach dem fachärztlichen Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik in Kiel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Gasvergiftung vom 8. März 1955 stünden und daß nach amtsärztlichem Gutachten die zweite, im Jahre 1958 durchgeführte Kur weder aus allgemeinen gesundheitlichen Gründen notwendig gewesen sei noch für die Behandlung der Oberschenkelentzündung durchgreifenden Erfolg versprochen habe. Für die Ablehnung dieser Begründung sei es ohne Belang, nach welchen Rechtsvorschriften die Anträge der Klägerin zu beurteilen seien. Denn die Gewährung der Unfallfürsorge setze in jedem Fall voraus, daß von einem Dienstunfall herrührende gesundheitliche Schädigungen durch die Kur behoben werden sollen und daß eine Kur der vorgesehenen Art zur Behebung der Unfallfolgen notwendig erscheine. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien diese Voraussetzungen der Unfallfürsorge im vorliegenden Fall nicht erfüllt; es könne nicht angenommen werden, daß die Klägerin noch im Sommer 1957 an den Folgen einer im März 1955 erlittenen Gasvergiftung gelitten habe und daß eine Kneipp-Kur in Grönenbach das gebotene Mittel gewesen wäre, Folgen einer Gasvergiftung und der Histamin-Injektion - für die Dauer - zu beheben.

9

Ob der Klägerin für die zweite Kur nicht wenigstens eine Beihilfe zu gewähren sei, unterliege mangels des vorgeschriebenen Vorverfahrens noch nicht der gerichtlichen Beurteilung. Der Beklagte habe zwar die Beihilfefähigkeit in seiner Verfügung vom 9. Januar 1959 verneint, aber zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe bei dem Innenminister liegen würde. Dessen Entscheidung habe die Klägerin bisher nicht eingeholt, so daß der Hilfsantrag sich als unzulässig erweise.

10

Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, insbesondere mangelnde Aufklärung des Sachverhalts, Vorwegnahme der Beweiswürdigung, Nichtbeeidigung einer vernommenen Sachverständigen sowie Unvollständigkeit der Niederschrift über die Vernehmung eines Sachverständigen.

11

Die Klägerin beantragt im Revisionsverfahren,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Klageanträgen des ersten Rechtszuges zu erkennen,

12

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet.

15

Sie wird ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt. Soweit diese Rügen das Verfahren über den Antrag betreffen, der Klägerin die Kosten der in den Jahren 1957 und 1958 durchgeführten Kuren im Rahmen der Unfallfürsorge zu erstatten, können sie schon deswegen keinen Erfolg haben, weil es - wie noch darzulegen sein wird - auf die Darlegungen des angefochtenen Urteils, die nach Meinung der Revision auf Verfahrensmängeln beruhen, bei richtiger Anwendung des sachlichen Rechts nicht entscheidend ankommt.

16

Dem kann nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengehalten werden, das Revisionsgericht sei im Hinblick darauf, daß die Revision ausschließlich Verfahrensmängel gerügt hat, durch § 137 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - an der Prüfung gehindert, ob das Berufungsgericht das sachliche Recht fehlerfrei angewendet hat. Daß das Revisionsgericht im vorliegenden Fall nicht durch § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO an der Überprüfung der Anwendung sachlichen Rechts gehindert ist, ergibt sich aus § 144 Abs. 4 VwGO.

17

Nach § 144 Abs. 4 VwGO ist die Revision zurückzuweisen, wenn die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, die Entscheidung selbst sich aber aus anderen Gründen als richtig darstellt. Diese Vorschrift ist wie die ihr entsprechende Regelung des § 563 der Zivilprozeßordnung eine normative Folge des in § 137 Abs. 1. VwGO - ebenso wie in § 549 der Zivilprozeßordnung - enthaltenen Grundsatzes, daß die Revision nur dann Erfolg haben soll, wenn das angefochtene Urteil nicht nur eine Gesetzesverletzung aufweist, sondern auch auf dieser beruht (vgl. BGHZ 4, 58 [60] und Seuffert-Walsmann, Zivilprozeßordnung 1933, Erl. zu § 563 und Erl. II zu § 549), wenn also die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung des Gesetzes hätte zugunsten des Revisionsklägers ergehen müssen. Diese Voraussetzung für den Erfolg der Revision ist auch dann nicht erfüllt, wenn das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfahren zwar einen Mangel aufweist, jedoch bei zutreffender sachlichrechtlicher Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs auch ohne diesen Mangel zu dem gleichen Ergebnis hätte gelangen müssen. Die Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO eröffnet deshalb dem Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung, ob das angefochtene Urteil "selbst" - nämlich der Urteilsspruch - auf einem Verfahrensmangel beruht, die Möglichkeit, auch die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende sachlich-rechtliche Auffassung zu prüfen. Das gilt ungeachtet des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch für Fälle, in denen - wie hier - die Revision ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt ist. Auch in solchen Fällen kann das Revisionsgericht die dem angefochtenen Urteil zu entnehmende sachlich-rechtliche Auffassung des vor instanzlichen Gerichts richtigstellen. Das kann zur Folge haben, daß das angefochtene Urteil sogar bei Vorliegen der von der Revision gerügten Verfahrensmängel nicht aufzuheben, sondern durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen ist, nämlich dann, wenn das vorinstanzliche Gericht bei zutreffender sachlich-rechtlicher Beurteilung des Streitgegenstandes auch ohne die gerügten Verfahrensmängel im Ergebnis nicht anders hätte entscheiden dürfen.

18

In diesem Sinne und mit der Beschränkung auf das revisible Recht gestattet § 144 Abs. 4 VwGO dem Revisionsgericht ein Durcherkennen gegen den Revisionskläger, und zwar auch in einem Anwendungsfall des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nur diese weite Auslegung der in § 144 Abs. 4 VwGO enthaltenen Worte "aus ändern Gründen" wird der Bedeutung der Revision als eines echten Rechtsmittels gerecht, das - wie der Verwaltungsrechtsstreit insgesamt - letztlich der Verwirklichung des sachlichen Rechts zu dienen bestimmt ist und bei dessen Beurteilung sich deshalb sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit und auch im Interesse des Revisionsklägers aus Kostenersparnisgründen eine Entscheidung verbietet, mit der einer auf Verfahrensrügen gestützten Revision durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das vorinstanzliche Gericht stattgegeben wird, obwohl dieses bei zutreffender Anwendung des sachlichen Rechts seine frühere Entscheidung im Ergebnis wiederholen und diese schließlich im Falle einer weiteren - nunmehr auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten - Revision doch von dem Revisionsgericht bestätigt werden müßte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. November 1953 - III ZR 158.52 -, NJW 1954 S. 150 [BGH 16.11.1953 - III ZR 158/52]). Durch die hier für richtig gehaltene weite Auslegung des § 144 Abs. 4 VwGO wird zugleich den prozeßregelnden Vorschriften der ihnen allein gebührende Rang von "Zwecknormen" (BGH a.a.O.) zugewiesen, die auf die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und raschen Verfahrens gerichtet sind. - Ob die Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO in der ihr hier gegebenen Auslegung ungeachtet des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch dann anwendbar ist, wenn die Revision absolute Verfahrensmängel im Sinne des § 138 VwGO gerügt hat (vgl. insoweit über das Verhältnis des § 563 zu § 551 der Zivilprozeßordnung: Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Auflage, Erl. I 3 zu § 563), bedarf im vorliegenden Falle nicht der Entscheidung, weil die Revision der Klägerin nicht auf solche Verfahrensmängel gestützt ist.

19

Die hiernach trotz der Beschränkung der vorliegenden Revision auf Verfahrensrügen nach § 144 Abs. 4 VwGO zulässige und zugleich auch gebotene Prüfung der - hier teils nach § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) teils noch nach § 184 LBG revisiblen - sachlichrechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, daß dieses bei zutreffender Anwendung des sachlichen Rechts auch ohne die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße die Berufungen der Klägerin gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts hätte zurückweisen müssen.

20

Das Berufungsgericht ist der von ihm in der Begründung des angefochtenen Urteils zunächst berührten Frage, ob die Klägerin nicht schon deshalb mit der Klage unterliegen muß, weil der Beklagte die beiden Badekuren der Klägerin in Grönenbach als Maßnahmen der Heilfürsorge nicht schon vor deren Beginn genehmigt hatte, nicht weiter nachgegangen. Es hat dabei anscheinend übersehen, daß das im Lande Schleswig-Holstein geltende Landesbeamtenrecht während der gesamten Zeit seit dem ersten Dienstunfall der Klägerin, also seit deren Gasvergiftung, für die Erstattung der Kosten einer Badekur im Rahmen der Heilfürsorge nach einem Dienstunfall die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Durchführung der Kur voraussetzte und daß es sich dabei um zwingendes Recht handelt.

21

Wie § 249 Abs. 1 Buchst. a und § 251 LBG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes zu entnehmen ist, hat im Lande Schleswig-Holstein bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 1. April 1956 das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 als Landesbeamtenrecht weitergegolten. Nach der zur Durchführung des - das Heilverfahren nach Dienstunfällen regelnden - § 109 DBG erlassenen Vorschrift der Nr. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) - DV - waren die Kosten einer Badekur im Rahmen der Heilbehandlung zur Behebung von Dienstunfallfolgen nur zu erstatten, wenn die oberste Dienstbehörde auf das Gutachten eines beamteten Arztes einem solchen Heilverfahren vorher zugestimmt hatte. Diese Rechtslage wurde durch die Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein durch das Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 19. März 1956, in Kraft getreten am 1. April 1956 (§ 251 LBG), nicht geändert. Unter den durch § 249 Abs. 1 LBG aufgehobenen beamtenrechtlichen Vorschriften ist zwar das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 in der Fassung sämtlicher Änderungsgesetze, nicht hingegen die vorerwähnte DV Nr. 3 Abs. 2 zu § 109 DBG aufgeführt. Diese Vorschrift ist daher den "übrigen beamtenrechtlichen Vorschriften" zuzurechnen, die nach § 249 Abs. 2 LBG bis zur anderweitigen Regelung mit den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen in Geltung geblieben sind (vgl. auch § 249 Abs. 3 Nr. 7 LBG). Da die Regelung der Dienstunfallfürsorge in den §§ 144 bis 147 LBG - von redaktionellen Umstellungen abgesehen - der früheren Regelung der §§ 107 bis 109 DBG entsprach, galt gemäß § 249 Abs. 2 LBG auch die DV Nr. 3 Abs. 2 zu § 109 DBG für die Anwendung des § 147 Abs. 1 Nr. 2 LBG als Landesrecht "bis zu einer anderweitigen Regelung" weiter. Schließlich hat die Neufassung des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 14) - LBG (Fassung 1958) - sowohl die §§ 144 bis 147 als auch die Überleitungsvorschriften des § 249 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 7 LBG unverändert übernommen. Die DV Nr. 3 Abs. 2 zu § 109 DBG war daher auch nach dem Inkrafttreten dieser Neufassung des schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes anzuwenden, bis sie durch die auf der Ermächtigung des § 147 Abs. 5 LBG (Fassung 1958) erlassene Verordnung zur Durchführung des § 147 des Landesbeamtengesetzes (Heilverfahren) vom 24. Juli 1958 (GVBl. S. 247)- DVO § 147 LBG - mit Wirkung vom 1. Juli 1958 (§ 16 Abs. 1 DVO § 147 LBG) abgelöst wurde. Auch diese Verordnung änderte die Rechtslage nicht. Denn nach § 6 Abs. 1 DVO § 147 LBG werden - ebenso wie bis dahin nach der DV Nr. 3 zu § 109 DBG - im Rahmen der Heilfürsorge aus Anlaß eines Dienstunfalls die Auslagen für eine Badekur nur erstattet, wenn die Dienstbehörde die Kur vor Beginn genehmigt hat, und darf die Kur erst genehmigt werben, wenn sie nach dem Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes zur Behebung oder Minderung der durch den Dienstunfall verursachten körperlichen Beschwerden notwendig ist und der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist. Ferner ist in dieser Durchführungsverordnung ausdrücklich angeordnet, daß Ort, Zeit und Dauer der Kur die Dienstbehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens bestimmt (§ 6 Abs. 2 DVO § 147 LBG) und daß auch die Auslagen für einen der Heilbehandlung dienenden Aufenthalt außerhalb des Dienst- oder Wohnortes nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 2 DVO § 147 LBG, also nur dann erstattet werden, wenn die Dienstbehörde die Kur vor deren Beginn genehmigt hat (§ 6 Abs. 4 DVO § 147 LBG).

22

Die hiernach im Lande Schleswig-Holstein anzuwendende Regelung der DV Nr. 3 Abs. 2 zu § 109 DBG (für die Zeit bis zum Ablauf des 30. Juni 1958) und des § 6 Abs. 1 DVO § 147 LBG (seit dem 1. Juli 1957), daß die Erstattung der Kosten für Badekuren im Rahmen der Heilfürsörge nach Dienstunfällen die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Durchführung der Kur voraussetzt, hält sich im Rahmen der durch § 183 DBG, bzw. durch § 147 Abs. 5 LBG (Fassung 1958) gegebenen Ermächtigung. Nach diesen Vorschriften umfaßt das durch § 108 Nr. 1 DBG bzw. durch § 144 Abs. 2 Nr. 2 LBG (Fassung 1958) in die Unfallfürsorge einbezogene Heilverfahren für den verletzten Beamten neben der "notwendigen" ärztlichen Behandlung und Pflege auch die "notwendige" Versorgung mit Arznei- und "anderen Heilmitteln".

23

Der Beamte kann daher die Erstattung seiner Aufwendungen für das Heilverfahren in dem durch diese Vorschriften vorgesehenen Umfange nur verlangen, wenn es zur Beseitigung der Unfallfolgen "notwendig" war. Auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die oberste Dienstbehörde die hier geforderte Notwendigkeit eines Heilverfahrens zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen feststellen soll, ist im Gesetz selbst nicht vorgeschrieben; insbesondere ist vom Gesetz nicht ausgeschlossen, daß sich die oberste Dienstbehörde in besonderen Fällen von der Notwendigkeit eines Heilverfahrens vor dessen Durchführung überzeugt. Während die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung und Pflege sowie der Versorgung mit Arzneimitteln für die Beseitigung der Unfallfolgen von dem Dienstherrn in aller Regel bereits auf Grund der aus der Dienstunfallmeldung sich ergebenden Art des Dienstunfalls und der durch diesen verursachten gesundheitlichen Schädigung festgestellt, werden kann, ist dem Dienstherrn für die Versorgung des Verletzten mit "anderen Heilmitteln" eine solche Feststellung schon wegen der weiten, von dem Gesetzgeber nicht erläuterten Fassung dieses Begriffs nicht ohne die Mitwirkung eines Sachverständigen möglich. Die Fassung der die Arten des Heilverfahrens beschreibenden gesetzlichen Vorschriften läßt zudem erkennen, daß der Gesetzgeber bei dieser Regelung von einer auf der Lebenserfahrung beruhenden Rangordnung der Heilverfahrensarten ausgegangen ist, die mit der ärztlichen Behandlung beginnt und bei der ersichtlich als nachgeordnet gedachten Einbeziehung der notwendigen Versorgung des verletzten Beamten mit "anderen Heilmitteln" endet. Gerade diese allgemein gehaltene, der Berücksichtigung aller nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft denkbaren Heilmethoden zur Behebung der Dienstunfallfolgen dienende Schlußklausel in der Aufzählung der Heilverfahrensarten bedingt jedoch für den Dienstherrn erfahrungsgemäß ein besonders hohes und unabsehbares Kostenrisiko, das der Dienstherr im Hinblick auf seine Pflicht zu sparsamer und zweckmäßiger Bewirtschaftung der ihm zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht eingehen kann, ohne sich zuvor von der durch den Gesetzgeber geforderten Notwendigkeit der Versorgung des verletzten Beamten mit "anderen Heilmitteln" zur Beseitigung der Dienstunfallfolgen unter Beiholung einer sachverständigen Stellungnahme vergewissert zu haben. Dies hat insbesondere von Badekuren zu gelten, die gegenüber den unmittelbar der Beseitigung von erkennbaren Dienstunfallfolgen dienenden sonstigen Arten des Heilverfahrens nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Mittel zur Beseitigung von möglicherweise verborgenen Spätfolgen von Dienstunfällen regelmäßig nur subsidiäre Bedeutung haben, jedoch dessenungeachtet ein besonders hohes Kostenwagnis umschließen. Es ergibt sich hiernach, daß während der gesagten Zeit seit dem ersten Dienstunfall der Klägerin, also seit der Gasvergiftung vom 8. März 1955, gesetzliche Voraussetzung für die Erstattung von Kurkosten im Rahmen der Heilfürsorge zur Beseitigung von Dienstunfallfolgen die vorherige, auf amtsärztliche Begutachtung gestützte Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Durchführung der Kur war. Angesichts dieser Rechtslage brauchte das Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen, ob die Badekuren, denen die Klägerin sich in den Jahren 1957 und 1958 unterzogen hat, der Behebung der von ihren Dienstunfällen herrührenden gesundheitlichen Schädigungen dienen sollten oder zur Beseitigung dieser Unfallfolgen notwendig waren. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, ohne zu diesen Prägen Feststellungen treffen zu müssen, die Berufung der Klägerin bereits auf Grund der Feststellung zurückweisen können, daß die Klägerin sich den beiden Kurbehandlungen in Grönenbach ohne vorherige Zustimmung des Beklagten unterzogen hat.

24

Diese - überdies unstreitige - Feststellung hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen. Die Kur von Ende August bis Anfang Oktober 1957 hat die Klägerin durchgeführt, obwohl der Beklagte den Antrag des behandelnden Arztes Dr. G. vom 1. März 1956 auf Bewilligung eines Kuraufenthaltes auf Grund der Stellungnahme des Amtsarztes Dr. H. vom 4. Mai 1956 und des Gutachtens der Medizinischen Universitätsklinik in Kiel vom 9. Juli 1956 durch Bescheid vom 1. August 1956 abschlägig beschieden hatte und bevor über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin durch Bescheid des Beklagten vom 10. April 1958 entschieden war. Ferner hat die Klägerin, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben, die zweite Kur im Juli 1958 angetreten, obwohl der Amtsarzt Dr. H. es ausweislich seiner Niederschrift vom 10. Juni 1958 über die Untersuchung der Klägerin am 9. Juni 1958 abgelehnt hatte, dieser die Notwendigkeit der Kur zu bescheinigen, und der Schulrat deshalb davon abgesehen hatte, den von der Klägerin Ende Mai 1958 gestellten Antrag auf Bewilligung einer zweiten Kur in Grönenbach zur Ausheilung der Dienstunfallfolgen an den für die Erteilung der Zustimmung zuständigen Beklagten weiterzuleiten. Diese Feststellungen tragen die Entscheidung, daß die Klägerin die Erstattung der ihr durch die beiden Badekuren in Grönenbach erwachsenen Kosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nicht mit Erfolg begehren kann. Es ergibt sich nach alledem, daß die Verfahrensrügen der Revision sich ausschließlich auf Feststellungen des Berufungsgerichts beziehen, auf die es nach der materiellen Rechtslage nicht entscheidend ankommt. Die angefochtene Entscheidung selbst erweist sich mithin aus Gründen, die mit den gerügten Verfahrensmängeln in keinerlei Zusammenhang stehen, als richtig.

25

Bezüglich der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Teilerstattung der ihr durch die zweite Kur in Grönenbach erwachsenen Kosten nach den Beihilfegrundsätzen hat, pflichtet der erkennende Senat der Auffassung des Berufungsgerichts bei, daß dieser Anspruch mangels eines entsprechenden Verwaltungsvorverfahrens im gegenwärtigen Verwaltungsrechtsstreit nicht geltend gemacht werden kann. Der Wortlaut der Verfügung des Beklagten vom 9. Januar 1959, durch den der Beklagte die Beihilfefähigkeit der Kosten für die zweite Kur in Grönenbach zwar verneint, die Klägerin jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß über ihren Antrag auf Gewährung einer Beihilfe der Innenminister zu entscheiden haben würde, läßt keinen Zweifel, daß der Beklagte insoweit keine Entscheidung treffen, sondern die Klägerin lediglich unverbindlich über seine Rechtsmeinung zur Beihilfefähigkeit und über den von ihr einzuschlagenden Weg belehren wollte. Diesen hat die Klägerin - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - nicht beschritten. Der Hilfsantrag der Klägerin, ihr die durch die Kur in Jahre 1958 entstandenen Kosten nach Beihilfegrundsätzen zu erstatten, ist daher von dem Berufungsgericht mit Recht als unzulässig beurteilt worden.

26

Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin nach § 144 Abs. 2 und 4 VwGO zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel