Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1985, Az.: 1 StR 564/85
Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung; Beurteilung des Wortes "zeitig" in § 66 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Zulässigkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1985
- Aktenzeichen
- 1 StR 564/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 11.07.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 398 - 401
- JZ 1986, 454-455
- MDR 1986, 332 (Volltext mit amtl. LS)
- Müller-Dietz 1987, 28
- NJW 1986, 1503-1504 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1986, 476
- StV 1986, 476-477
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Gesetz läßt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu, wenn ausschließlich lebenslange Freiheitsstrafe verhängt ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung - zu II auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. Dezember 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juli 1985 aufgehoben, soweit das Landgericht die Sicherungsverwahrung anordnet; die Anordnung entfällt.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- III.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehenbleiben.
§ 66 Abs. 2 StGB setzt - u.a. - voraus, daß der Angeklagte "zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren" verurteilt wird. Maßgebend hierfür ist - wie in Absatz 1 die Verurteilung, mit der die Sicherungsverwahrung angeordnet wird. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub, zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, also nicht zu "zeitiger Freiheitsstrafe" (§ 38 StGB); deshalb scheidet die Anordnung von Sicherungsverwahrung aus (so auch Hanack in LK 10. Aufl. Rdn. 43; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 2 und 4; Lackner, StGB 16. Aufl. Anm. 3 a und 4 b; jeweils zu § 66 StGB; Böhm NJW 1982, 135, 139) [BVerfG 01.07.1981 - 1 BvR 874/77].
Der Generalbundesanwalt meint, diese Auffassung sei durch die Einführung von § 57 a StGBüberholt. Seither sei die Dauer der "lebenslangen" Freiheitsstrafe rechtlich bestimmbar und in der Regel faktisch zur zeitigen Freiheitsstrafe geworden (so Dreher/Tröndle aaO § 57 a Rdn. 1); sie schließe nicht mehr ihrer Natur nach die Vollstreckung weiterer Strafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung aus (vgl. BGHSt 32, 93, 94). Zudem falle die Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters durch den Tatrichter - die in der Anordnung der Sicherungsverwahrung zum Ausdruck kommt - bei der Erarbeitung der Prognose gemäß § 57 a StGB ins Gewicht. Schließlich trete, falls die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 57 a StGB und gleichzeitig die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 c Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt würden, nach dieser Vorschrift obligatorisch Führungsaufsicht ein, während § 57 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 56 d StGB nur Bewährungshilfe vorsieht.
Die vom Generalbundesanwalt angeführten Gründe sind beachtenswert, können indes ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht rechtfertigen.
Die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluß, aus welchen Gründen in § 66 StGB das Wort "zeitig" aufgenommen wurde. Ebensowenig wie § 20 a, § 42 e StGB aF enthielten die Reformvorschläge zunächst die Beschränkung auf zeitige Freiheitsstrafe (vgl. BTDrucks. V/32, § 85, und Formulierungshilfen des Bundesministers der Justiz hierzu vom 19. April 1966 und 7. Juni 1967, in: Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform,S. 312 und 1313; BTDrucks. V/2285, § 70). Der Begriff "zeitige Freiheitsstrafe" erscheint erstmals - ohne Begründung in § 42 e StGB idF der Formulierungshilfe vom 17. Januar 1969 (aaO S. 2713), zunächst nur in Absatz 1; Absatz 2 blieb ohne diese Einschränkung, auch in der Formulierungshilfe vom 14. Februar 1969 (aaO S. 2834). Erst in der Formulierungshilfe vom 15. April 1969 (aaO S. 3275) erhielt auch Absatz 2 die Fassung "zeitige Freiheitsstrafe" mit der Begründung, dadurch werde "der Wortlaut des Abs. 2 dem des Abs. 1 angeglichen" (aaO S. 3251). Die Fassung wurde Gesetz und als § 66 in das Strafgesetzbuch 1975 übernommen.
Dieser Hergang legt den Schluß nahe, es seien für die Aufnahme des Wortes "zeitig" keine weiteren Gründe maßgeblich gewesen als die schon bis dahin weithin vertretene Meinung, neben lebenslanger Strafe sei Sicherungsverwahrung deshalb nicht anzuwenden, weil sie zur Sicherung der Allgemeinheit nicht nötig sei (Jagusch in LK 7. Aufl. § 42 e Anm. 2 b). Allerdings hatte der Bundesgerichtshof zuvor Sicherungsverwahrung auch neben lebenslanger Zuchthausstrafe für zulässig erklärt (Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 511/64). Zwar betraf die Entscheidung, ähnlich wie das Urteil BGH NJW 1985, 2839, einen Fall, in dem neben der lebenslangen auch zeitige Freiheitsstrafe verhängt worden war, doch hatte der Senat hierauf nicht entscheidend abgestellt, vielmehr ausgeführt, § 42 e StGB sei "ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Persönlichkeit des Täters die Anordnung nötig macht. Sie ergeht dann unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß dieser den Augenblick der Vollziehbarkeit der Anordnung erlebt". Zur Zeit der Neufassung des § 42 e StGB lag diese Entscheidung vor, ohne den Gesetzgeber zu veranlassen, von der Einfügung des Wortes "zeitig" abzusehen; freilich ist die Entscheidung in den Materialien weder erörtert noch auch nur erwähnt.
Die durch das Zwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz geschaffene Möglichkeit, auch die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat keine Situation geschaffen, die es im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar machte, neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung zuzulassen, was nur dadurch geschehen könnte, daß der Begriff "zeitig" im Sinne von § 66 StGB anders als bisher ausgelegt würde. Bevor der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte gemäß § 57 a StGB auf freien Fuß kommt, ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der dem hier besonders bedeutsamen Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung zu tragen ist (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 57 a Rdn. 9). Im Rahmen dieser Prüfung können alle Umstände beachtet werden, die auch bei § 67 c Abs. 1 StGB zu berücksichtigen sind. Daß die Entscheidung gemäß § 57 a StGB Bewährungshilfe, nicht Führungsaufsicht zur Folge hat, wiegt nicht so schwer, daß es den Ausschlag geben könnte.
Der Senat hält daher die Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe nicht für zulässig.
Das erwähnte Urteil des Senats BGH NJW 1985, 2839 wird von der hier getroffenen Entscheidung nicht berührt. Die in einem Fall wie jenem neben der lebenslangen verhängte zeitige Freiheitsstrafe ist rechtlich selbständig und bleibt auch dann bestehen, wenn die lebenslange Strafe, insbesondere im Wege der Wiederaufnahme, entfällt; für diesen Fall behält die Sicherungsverwahrung ihre Bedeutung. Eine vergleichbare Lage ist, wenn allein lebenslange Strafe verhängt wird, nicht denkbar; entfiele die Verurteilung, so bliebe auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestehen.
Schließlich besagt auch die Entscheidung BGHSt 32, 93 nichts anderes. Dort ging es nur um die Frage, ob eine zulässigerweise verhängte Rechtsfolge in die Urteilsformel aufzunehmen sei.
Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte - der derzeit eine früher verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt durch das angefochtene Urteil zu zweimal lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde und mit der Revision die Aufhebung des Urteils insgesamt erstrebt (mit dem Ziel späterer Freisprechung), sieht der Senat keinen Anlaß, von § 473 Abs. 4 StPO Gebrauch zu machen.
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Foth