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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1965, Az.: 2 StR 511/64

Anwendung der Sicherungsverwahrung; Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe; Vollziehbarkeit der Sicherungsverwahrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.1965
Aktenzeichen
2 StR 511/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 18.03.1964

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Januar 1965
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. März 1964 in seinen Gründen dahin ergänzt, daß die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus, wegen Unzucht mit Kindern in acht Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht, hierunter in einem Fall auch in Tateinheit mit Nötigung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht sowie mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Verführung zur gleichgeschlechtliche Unzucht, ferner wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft hierauf verurteilt, außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos; diejenige der Staatsanwaltschaft ist begründet.

2

1.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf die Nichtanwendung des § 42 e StGB beschränkte, Dies ist hier zulässig, weil zwischen der Anwendung der Sicherungsvorwahrung und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (BGHSt 7, 101).

3

Das Schwurgericht ist nicht nur von der gegenwärtigen, sondern auch von der künftigen Gefährlichkeit des Angeklagten überzeugt und hält es für geboten, daß die Allgemeinheit vor ihm geschützt wird. Es hat allein deshalb von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, weil es der Auffassung ist, dem Erfordernis der öffentlichen Sicherheit werde bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe Genüge getan.

4

Der Ansicht des Schwurgerichts kann nicht gefolgt werden. § 42 e StGB ist ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob äußere von dem Willen des Angeklagten unabhängige Ereignisse den Vollzug der Sicherungsmaßregel voraussichtlich verhindern werden oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob die Persönlichkeit des Täters die Anordnung nötig machte. Sie ergeht dann unter der stillschweigenden Voraussetzung, daß dieser den Augenblick der Vollziehbarkeit der Anordnung erlebt (vgl. RGSt 77, 380, 381; BGH Urteil vom 30. April 1953 - 5 StR 966/52). Abgesehen von der Möglichkeit eines späteren Gnadenerweises kann nicht ausgeschlossen werden, daß die lebenslange Freiheitsstrafe im Wege der Wiederaufnahme wegfällt oder in eine zeitige Strafe umgewandelt wird, also nicht zufolge der Rechtskraft unabänderlich und den Schutz der Allgemeinheit zu verbürgen in der Lage ist.

5

Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, konnte der erkennende Senat das angefochtene Urteil unter Beachtung der Vorschrift des § 260 Abs. 4 Satz 3 StPO selbst ergänzen (§ 354 Abs. 1 StPO).

6

2.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sich ihre Begründung in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts erschöpft.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer