Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1953, Az.: 5 StR 966/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1953
Aktenzeichen
5 StR 966/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG in Celle - 19.09.1952

Verfahrensgegenstand

Rückfalldiebstahl und Betrug

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. April 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 19. September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt wird.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an die Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Daneben ist auf Ehrenrechtsverlust für drei Jahre erkannt worden. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Außerdem ficht der Angeklagte das Urteil in vollem Umfange an. Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechtes. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revision des Angeklagten ist nur zum Teil begründet. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.

2

I.

Der Angeklagte ist sehr oft wegen Diebstahls vorbestraft, neunmal schon wegen Rückfalldiebstahls. Die Rückfallvoraussetzungen und die äußeren Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB liegen vor.

3

Nachdem der Angeklagte am 4. Dezember 1951 aus der Strafhaft entlassen worden war, entdeckte er Mitte Januar 1952 zusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten G. im Walde einen stillgelegten Bohrturm der Firma K.. Neben dem Bohrturm lagen alte Rohrleitungen und Schienen eines Lorengleises. Im Einvernehmen mit G. gab sich der Angeklagte gegenüber einer Firma H. als Ingenieur aus, der berechtigt sei, das herumliegende Metall zu verkaufen. Die Firma H. ging auf das Angebot des Angeklagten ein und ließ in seinem Beisein an zwei Tagen von ihren Arbeitern Metallrohre und Gleisteile abfahren. Der Angeklagte erhielt 379,- DM. Der Firma K. entstand ein Schaden von 3.500,- DM. Der Inhaber der Firma H. leistete ihr Schadensersatz in Höhe von 3.000,- DM.

4

Einige Tage später verkaufte der Angeklagte von einem offenen Lagerplatz des Fabrikanten M. mehrere Ballen gepreßter Weißblechabfälle ebenfalls an die Firma H. zum Preise von 75,- DM je Tonne. Er spiegelte der Firma H. vor, er handle im Auftrage des Eigentümers. Als der Inhaber der Firma H. bei der dritten Fahrt Verdacht schöpfte, waren schon 1.000,- DM an den Angeklagten gezahlt.

5

II.

1.)

Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet, soweit es nicht das Verhältnis des Diebstahls im Rückfalle zum Betrug in jedem der beiden Fälle betrifft.

6

a)

Das gilt insbesondere von den verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten. Hierbei ist zu bemerken, daß der Senat auf die erst am 14. März 1953 zur Niederschrift der Geschäftsstelle gegebenen Verfahrens rügen nicht eingehen konnte. Verfahrensrügen können nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht wirksam nachgeschoben werden.

7

b)

Die Ausführungen des Angeklagten zum Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen tatsächlichen Angriffen. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zum ersten Fall (Firma K.) zu bemerken:

8

Für den Tatbestand des Diebstahls fehlen im Urteil ausdrückliche Feststellungen über den Gewahrsam der Eigentümerin an den im Walde lagernden Metallrohren und über das Bewußtsein des Angeklagten, daß diese in fremdem Eigentum und Gewahrsam standen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß beide Voraussetzungen erfüllt sind.

9

Hinsichtlich des Betruges zum Nachteil der Firma H. sieht die Strafkammer den Vermögens schaden in dem an die Firma K. zu leistenden Schadensersatz. Das ist rechtsirrig. Es fehlt hier an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil des Angeklagten und dem eingetretenen Vermögensschaden der Firma H. (vgl. LK 1951 § 263 Anm. I, 1 und Vorbem. II, 1 vor § 249, S. 427, 349). Hierdurch wird der Schuldspruch jedoch nicht beeinflußt. Nach den Urteilsfeststellungen ist ein Schaden der Firma H. auch in diesem Falle dadurch entstanden, daß dem Angeklagten 379,- DM ausgezahlt worden sind.

10

Die Strafkammer hat ohne nähere Begründung angenommen, daß in beiden Fällen der Rückfalldiebstahl und der Betrug mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB sind. Der Angeklagte hat jedoch, wie die Feststellungen erkennen lassen, durch ein und dieselbe Handlung sowohl die §§ 242, 244 StGB als auch den § 263 StGB verletzt (§ 73 StGB), da ein Teil seiner Handlungen zugleich Merkmale beider Straftatbestände verwirklicht hat. Das Revisionsgericht ist in der Lage, insoweit den Schuldausspruch zu berichtigen. Der Rechtsverstoß zwingt jedoch zur Aufhebung des Urteiles im Strafausspruch.

11

III.

Die Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als einen Gewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Eigentumsvergehen. Sie führt aus, es fehle ihm die Willenskraft, sich der Versuchung zur Begehung weiterer Straftaten zu entziehen. Er sei auch gefährlich, denn nach seiner bisherigen Lebensführung bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er sich immer wieder erhebliche Verletzungen der Rechtsordnung, insbesondere des Eigentums anderer Menschen, zuschulden kommen lassen werde. Gleichwohl sieht die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Es könne - so führt sie aus - damit gerechnet werden, daß der intelligente, jetzt 45 Jahre alte Angeklagte sich die Zuchthausstrafe von vier Jahren nun endlich zur Lehre dienen lasse und daß er nach ihrer Verbüßung in ein Alter gekommen sein werde, in dem seine verbrecherische Aktivität herabgesetzt sei und seine Lebenserfahrung dann einen mäßigenden Einfluß auf ihn ausüben werde. Das Gericht ist deshalb nicht zu der Auffassung gekommen, der Angeklagte werde nach Verbüßung seiner Strafe die öffentliche Sicherheit noch mit großer Wahrscheinlichkeit gefährden. Trotz des eingewurzelten Hanges zum Verbrechen, den seine bisherige Lebensführung erkennen lasse, sei der Wahrscheinlichkeitsgrad, daß er bis in sein Alter hinein auf diesem Wege verbleiben werde, nicht so groß, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon jetzt gerechtfertigt sei. Das Gericht sei daher der Auffassung, daß dem Angeklagten noch einmal eine Chance gegeben werden kenne.

12

1.)

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer geht allerdings mit Recht davon aus, daß die Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers nach der Sachlage zur Zeit der Hauptverhandlung, die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zum Schütze der öffentlichen Sicherheit jedoch nach dem Ende der Strafverbüßung zu beurteilen ist (vgl. RGSt 72, 356). Wird aber die Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung bejaht, so darf nur dann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden, wenn mit dem Grade von Wahrscheinlichkeit, der bei einer solchen Beurteilung von Zukunftsmöglichkeiten überhaupt erreichbar ist, erwartet werden kann, daß die oben bezeichneten Umstände einen Schutz der Allgemeinheit durch die Sicherungsverwahrung im Zeitpunkte der Entlassung nicht mehr erforderlich machen werden (RG a.a.O. S. 358). Es muß sich hierbei um eine auf bestimmte Tatsachen gegründete, nahe Wahrscheinlichkeit handeln. Eine solche stellt die Strafkammer hinsichtlich der von ihr erwarteten Umkehr des Angeklagten nicht fest. Sie bringt nicht mehr als eine an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf Besserung zum Ausdruck. Diese genügt jedoch nicht. Bei einem zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ist zur Anordnung der Sicherungsverwahrung auch nicht der von der Strafkammer geforderte größere Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, daß er auch nach der Strafverbüßung auf dem eingeschlagenen Wege des Verbrechens bleiben werde. Vielmehr ist umgekehrt von einer solchen Wahrscheinlichkeit auszugehen, wenn sie sich nicht durch bestimmte, gegenteilige Anhaltspunkte ausschließen läßt (vgl. hierzu Jagusch in LK 7. Aufl. § 42 e II, 2 a, S. 172). Das hat die Strafkammer verkannt.

13

Mit Rücksicht auf die Ausführung der Strafkammer, daß dem Angeklagten noch einmal eine Chance gegeben werden könne, wird auf folgendes hingewiesen: Falls die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung gegeben sind, so muß sie angeordnet werden. Das Gericht kann nicht aus Billigkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründen Abstand nehmen, die sich nicht aus § 42 e StGB selbst ergeben (vgl. Jagusch a.a.O. III S. 173).

14

2.)

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die Ablehnung der Sicherungsverwahrung an. Sie erfaßt jedoch auch den Strafausspruch, weil der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt worden ist (vgl. BGH 3 StR 81/50 vom 6.3.51 und 3 StR 257/51 vom 14.6.51). Die Anwendung des § 20 a StGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen. Dabei ergeben sich zwei durchgreifende Bedenken.

15

a)

Ein Gewohnheitsverbrecher ist, wie schon ausgeführt, gefährlich, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hange entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl. BGHSt 1, 94). Die Strafkammer stellt in dieser Beziehung aber nur eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit fest.

16

b)

Die Strafkammer hat ferner die in § 20 a Abs. 1 StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht ausreichend vorgenommen. Diese erfordert, daß das Gericht hinsichtlich der beiden herangezogenen früheren Verurteilungen den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht und aus dem Ursprung jeder der beiden Taten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen beurteilt, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen hatten. Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vortat muß ein gleichartiges inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß eines eingewurzelten verbrecherischen Hanges erscheinen läßt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist dann darzutun, daß gleichartige, typische innere Beziehungen des Täters zur Tat auch in dem neuen abgeurteilten Falle vorliegen und diese Tat auf demselben Hang beruht, der schon früher in den Vortaten in Erscheinung getreten war. In dieser Beziehung fehlt es an ausreichenden Feststellungen. Die Strafkammer sagt vielmehr ausdrücklich, daß die hier erörterten Taten anders liegen als die früheren Straftaten des Angeklagten. Dabei fehlen aber alle Feststellungen darüber, aus welchen Gründen der Angeklagte die im Rahmen des § 20 a Abs. 1 StGB herangezogenen früheren Taten begangen hatte. Dazu wird in der Regel eine kurze Darstellung des in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhaltes nicht zu entbehren sein. Nicht auf die früheren Strafen, sondern auf die Taten kommt es an. Die listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen genügt nicht (BGH 5 StR 973/52 vom 16.4.53).

17

IV.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das Urteil auch auf die Revision des Angeklagten, und zwar auf die allgemeine Sachrüge hin, im Strafmaß aufgehoben werden muß.

18

Der Angeklagte ist allerdings auch noch der Meinung, daß die zur Begründung des Rückfalles von der Strafkammer herangezogene Strafe des Amtsgerichts in Querfurt vom 6. Januar 1942 (1 Jahr und 4 Monate Zuchthaus wegen Rückfalldiebstahls) nicht ordnungsmäßig festgestellt worden sei. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Bestrafung des Angeklagten und von der Verbüßung der Strafe auf Grund der damaligen Strafakten und der darin befindlichen Briefe des Angeklagten gewonnen. In Bezug auf die dem entgegenstehende Bekundung des Zeugen R. hat sie ausgeführt, entweder habe sich dieser Zeuge in der Jahreszahl geirrt, oder er lüge, oder der Angeklagte sei in Unterbrechung seiner KZHaft verurteilt und zur Strafverbüßung herangezogen worden. Insoweit liegt nicht, wie der Angeklagte meint, eine Verletzung des Grundsatzes vor, daß Zweifel stets zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Denn die Strafkammer hat keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie davon überzeugt ist, daß der Angeklagte, wie angegeben, vom Amtsgericht in Querfurt bestraft worden ist und diese Strafe auch verbüßt hat. Andererseits ist die Strafkammer auch von der Unrichtigkeit der Bekundung des R. unbedingt überzeugt, es ist nur offengelassen, ob der Zeuge auch bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Hierauf kommt es nicht an.

19

Nach alledem war das angefochtene Urteil nach der vorgenommenen Berichtigung auf beide Revisionen nur im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

20

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Dr. Geier
Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer