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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.03.1961, Az.: 5 AZR 156/59

Mangelnde gegenteilige Vereinbarungen; Erstattung der Lohnsteuer; Sachgerechte Bearbeitung; Sachgerechte Behandlung; Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung; Haftungsbescheid; Ausschöpfung aller Steuervergünstigungen; Auseinandersetzung mit Finanzamt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.03.1961
Aktenzeichen
5 AZR 156/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 11, 73 - 81
  • DB 1961, 746-747 (Volltext)
  • MDR 1961, 631-632 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1961, 1326-1327 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitnehmer ist mangels gegenteiliger Vereinbarungen verpflichtet, dem Arbeitgeber die Lohnsteuer zu erstatten, für die der Arbeitgeber vom Finanzamt zu Recht in Anspruch genommen wird (Vergleiche BAG 17.03.1960 5 AZR 395/58 = BAGE 9, 105 ff [BAG 04.03.1960 - 1 AZR 276/59]).

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in vereinbartem Umfange, andernfalls im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren, sich um die sachgerechte Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer zu bemühen und ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muß dabei uU mitwirken, weil er der eigentliche Steuerschuldner ist; ggf muß er auch von eigenen steuerlichen Rechtsbehelfen gegen den sich gegen den Arbeitgeber richtenden Haftungsbescheid Gebrauch machen. Solche steuerliche Rechtsbehelfe sind nach der Rechtsprechung des BFH auch für diesen Fall für den Arbeitnehmer gegeben.

3. Der Arbeitgeber muß in aller Regel den Arbeitnehmer von einer drohenden und geschehenen Nachversteuerung unterrichten, damit dieser die Möglichkeit hat, selbst zu ihrer Abwehr tätig zu werden.

4. Führt eine i.S. von Leitsatz 2 ordnungsmäßige Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht zur Ausschöpfung aller theoretisch möglichen Steuervergünstigungen für den Arbeitnehmer, so geht das dadurch gegebene Steuerrisiko zu Lasten des Arbeitnehmers. Deshalb muß ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch solche Lohnsteuerbeträge erstatten, zu denen dieser trotz ordnungsmäßiger Bearbeitung und Behandlung herangezogen worden ist.

5. Für den Fall der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt müssen sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer auf die Sicherung der erforderlichen Unterlagen Bedacht nehmen.