Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.04.2026, Az.: B 1 KR 43/25 BH
Gewährung einer stationären neurologischen Rehabilitationsmaßnahme bei Notwendigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.04.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 43/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:170426BB1KR4325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 13.06.2024 - AZ: S 193 KR 1101/19
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.09.2025 - AZ: L 16 KR 196/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung ist kein Revisionszulassungsgrund. Es fehlt auch an einer grundsätzlichen Bedeutung, da das Landessozialgericht auch nicht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1953 geborene, multimorbide Kläger leidet ua an den Folgen eines Hirninfarkts im Jahr 2014, Epilepsie, Polyneuropathie, chronischem Schmerzsyndrom ausgehend von der Lendenwirbelsäule und insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II. Seinen am 14.6.2018 gestellten Antrag auf eine stationäre Rehabilitation zur Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten/Kommunikation und Verringerung der Gleichgewichtsstörung lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23.7.2018 und Widerspruchsbescheid vom 8.5.2019 ab: Die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsleistung sei nach Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht erkennbar. Die bestehenden gesundheitlichen Schädigungen seien ausreichend mit kurativen ambulanten Maßnahmen wie physikalische/psychotherapeutische Anwendungen, Logopädie und Rehabilitationssport behandelbar. Eine schwierige häusliche Situation könne eine Indikation für eine komplexe multimodale Rehabilitationsmaßnahme nicht begründen. Es werde daher die Fortführung und Intensivierung der internistischen, diabetologischen und neurologischen Behandlung sowie die Einleitung einer psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung angeraten. In Betracht komme auch die Nutzung von Angeboten familienentlastender Dienste und aktivierender Pflege.
Während des Gerichtsverfahrens vor dem SG absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagten in der Zeit vom 9.6.2022 bis 13.7.2022 eine stationäre orthopädische Rehabilitationsmaßnahme im MEDICUM-Rehazentrum Spreewald in Burg, die ihm die Beklagte im Anschluss an eine Dekompressionsoperation bei Spinalkanalstenose L4/5 mit nachfolgender stationärer Anschlussheilbehandlung im Jahr 2020 bewilligt hatte. Die auf Gewährung einer stationären neurologischen Rehabilitationsmaßnahme in der MEDIAN-Klinik Grünheide gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 13.6.2024). Das LSG hat nach Anhörung der Beteiligten über die Absicht, durch Beschluss entscheiden zu wollen, die Berufung zurückgewiesen: Eine stationäre neurologische Rehabilitation sei jedenfalls derzeit nicht erforderlich und ambulante Maßnahmen weiterhin ausreichend. Im Vordergrund stehe beim Zustand des Klägers die Fortführung der ambulanten Physiotherapie zum Erhalt und Ausbau der Mobilität und Selbstständigkeit, ggf mit einem Rollator, sowie ggf weitere aktivierende pflegerische und logopädische Maßnahmen. Überdies seien dem Kläger durch die Pflegekasse Unterstützungsleistungen im Alltag durch einen ambulanten Pflegedienst bewilligt worden, ohne dass er bislang hiervon Gebrauch gemacht hätte. Eine rasche Progredienz der Erkrankungen des Klägers mit akuter Verschlechterung, Komplikationen bzw neu hinzugetretenen wesentlichen Erkrankungen sei auf Grundlage der Feststellungen des Medizinischen Dienstes (MD) und der Berichte über die Krankenhausbehandlungen im Juli und August 2025 nicht erkennbar. Daher bestehe auch kein Anspruch auf die Maßnahme als Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (Beschluss vom 22.9.2025).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Aus diesem Grund kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3). Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 = juris RdNr 2; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18 = juris RdNr 9; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem beim BSG eingegangenen Schreiben haben keinen Hinweis auf das Vorliegen einer der oben genannten Revisionszulassungsgründe ergeben.
Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das LSG entscheidungstragend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Erforderlich hierfür wäre, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler bezeichnen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
Auch die handschriftliche Eingabe des Klägers lässt keinen der oben genannten Zulassungsgründe erkennen, sondern befasst sich lediglich mit der inhaltlichen Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen. Diese kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 = juris RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6).
2. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem vor dem BSG nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozess-bevollmächtigten eingelegt worden ist. Die Verwerfung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.