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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1987, Az.: 4 ARs 7/87

Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten; Verjährung der Strafvollstreckung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat ; Auslegung des Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) als Muss-Vorschrift; Treffen einer von Art. 10 EuAlÜbk abweichenden Regelung im deutschschweizerischen Ergänzungsvertrag; Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1987
Aktenzeichen
4 ARs 7/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 12076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHSt 35, 67 - 75
  • MDR 1988, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 2185-2187 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl 1975 II 1176; 1976 II 1798) kann nicht dahin ausgelegt werden, daß entgegen Art. 10 EuAlÜbk eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung der Auslieferung nicht entgegensteht.

In der Auslieferungssache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 30. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke und Dr. Jähnke
beschlossen:

Tenor:

Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl 1975 II 1176; 1976 II 1798) kann nicht dahin ausgelegt werden, daß entgegen Art. 10 EuAlÜbk eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung der Auslieferung nicht entgegensteht.

Gründe

1

I.

Das Justiz- und Polizeidepartement - Bundesamt für Polizeiwesen - der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat um die Auslieferung des Verfolgten, des italienischen Staatsangehörigen Michele S., zur Vollstreckung eines Urteils des Strafgerichts Lausanne vom 25. Mai 1976 - rechtskräftig seit dem 12. August 1976 - ersucht, durch welches dieser wegen qualifizierten Raubes und Anstiftung zur Falschaussage zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Auf Grund dieses Ersuchens hat die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf beantragt, gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft anzuordnen. Sie geht dabei davon aus, daß die nach deutschem Recht (§ 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB) bereits eingetretene Vollstreckungsverjährung kein Hindernis für eine Auslieferung bildet, da nach schweizerischem Recht (Art. 73 bis 75 des Schweiz. StGB) die Vollstreckung noch nicht verjährt ist. Sie ist der Auffassung Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. Dezember 1957 (BGBl 1975 II 1176; 1976 II 1798) - im folgenden deutsch-schweizerischer Ergänzungsvertrag genannt - gebiete eine weite Auslegung des Begriffs der Verjährungsunterbrechung; "unter Zugrundelegung der deutschen Verjährungsfristen, jedoch unter gleichzeitiger Berücksichtigung der schweizerischen Bestimmungen über den Verjährungsablauf", sei danach eine der Auslieferung entgegenstehende Verjährung im Sinne des Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) nicht eingetreten. Für den Fall, daß sich das Oberlandesgericht dieser Auffassung nicht anschließt, hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Sache gemäß § 42 Abs. 2 IRG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

2

Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist der Auffassung, daß nach Art. 10 EuAlÜbk die nach deutschem Recht eingetretene Vollstreckungsverjährung der Auslieferung entgegenstehe und Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages daran nichts ändere. Es beabsichtigt deshalb, weil es danach die Auslieferung des Verfolgten als von vornherein unzulässig ansieht (Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk i. Verb. m. § 15 Abs. 2 IRG), dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu entsprechen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht die Sache gemäß § 42 Abs. 1 und 2 IRG dem Bundesgerichtshof zur Klärung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Läßt Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Vertrags über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung die rechtliche Auslegung zu, daß eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung nicht beachtet zu werden braucht?"

3

Der Generalbundesanwalt vertritt in seiner Stellungnahme zu der Vorlegung die Auffassung, daß die vorgelegte Rechtsfrage zu verneinen sei, wenn - wie hier - für die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nicht auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist.

4

II.

Die Vorlegung ist gemäß § 42 Abs. 1 und 2 IRG zulässig.

5

1.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie kann sich nämlich im deutsch-schweizerischen Auslieferungsverkehr schon wegen der in den beiden Staaten geltenden unterschiedlichen Verjährungsvorschriften jederzeit wieder stellen. Darüber hinaus kann sie auch für den Auslieferungsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von Bedeutung sein, mit denen Ergänzungsverträge geschlossen worden sind, die gleiche oder ähnliche Regelungen enthalten wie Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages (vgl. Art. III Abs. 1 des deutsch-italienischen Ergänzungsvertrages vom 24. Oktober 1979, BGBl 1982 II 106, 1985 II 835; Art. V des deutsch-niederländischen Ergänzungsvertrages vom 30. August 1979, BGBl 1981 II 1153; 1983 II 32; Art. IV des deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972, BGBl 1975 II 1163, 1976 II 1798), jedenfalls soweit sie gleiche oder ähnliche Verjährungsvorschriften haben wie die Bundesrepbulik Deutschland und die Schweiz.

6

2.

Die Vorlegungsfrage ist auch - wie es die Vorlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung ferner erfordert (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59) - für das vorliegende Auslieferungsverfahren bedeutsam, denn von ihrer Beantwortung hängt die vom Oberlandesgericht zu teffende Entscheidung ab.

7

a)

Zu Recht geht nämlich das Oberlandesgericht davon aus, daß Art. 10 EuAlÜbk grundsätzlich der Auslieferung entgegensteht, wenn - wie es hier der Fall ist - die Strafvollstreckung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat verjährt ist, und zwar auch dann, wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat hat. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung, der so eindeutig und bestimmt ist, daß er keine andere Auslegung zuläßt, als auch aus ihrem Sinn und Zweck.

8

Zwar war bei der Erarbeitung des Art. 10 EuAlÜbk im Sachverständigenausschuß zunächst nur eine Kann-Ablehnung wegen Verjährung nach eigenem Recht vorgesehen. Diese ist jedoch - aus Gründen, die den Materialien nicht zu entnehmen sind - in die endgültige Fassung nicht übernommen worden (vgl. Walter in GA 1981, 250, 258 ff; BGHSt 33, 26, 31); die Vertragsstaaten haben sich vielmehr dahin geeinigt, daß eine Auslieferung "nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist". Sie haben damit, wie der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen zu entnehmen ist, verbindlich festgelegt, daß die Auslieferung "stets unzulässig" ist, "wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach dem Recht eines der beiden Staaten verjährt ist", und daß demzufolge "die Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates" selbst dann einer Auslieferung entgegensteht, "wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunge liegenden strafbaren Handlung hat" (BTDrucks IV/382 S. 19, 22 zu Art. 10). Auch in der Begründung des Europarats zu dem Übereinkommen wird hervorgehoben, daß es sich um eine "Muß-Vorschrift" handelt, nach welcher die "Rechtsvorschriften beider betroffener Staaten" zu berücksichtigen sind (Explanatory report on the European Convention on Extradition zu Art. 10, Europarat Straßburg 1969). Dies ist - soweit ersichtlich - auch im Schrifttum, in welchem diese Bestimmung zum Teil auf Ablehnung gestoßen ist, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. Walter in GA 1981, 250, 259 und die dort angegebenen Nachweise).

9

b)

Der - gegenteiligen - Auffassung des Generalbundesanwalts, daß ungeachtet des Art. 10 EuAlÜbk eine Auslieferung dann zulässig sei, wenn für die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nicht auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, kann nicht beigetreten werden.

10

aa)

Der Generalbundesanwalt meint, "der Standard des Art. 10 EuAlÜbk, daß eine Auslieferung bei Eintritt der Verjährung in einem der beteiligten Staaten abgelehnt werden muß", sei "überholt". Zur Begründung beruft er sich auf kritische Stellungnahmen zu dieser Vertragsbestimmung im wissenschaftlichen Schrifttum, nach denen "weder das Rechtsstaatsprinzip diese Ablehnungsmöglichkeit fordert noch eine solche Lösung praktikabel ist", auf "spätere strafrechtliche Übereinkommen des Europarats" und auf die bilaterale deutsche Vertragspraxis der letzten Jahre. Er schließt daraus, "daß Art. 10 EuAlÜbk eine nur noch historisch erklärbare Beschränkung in einem mehrseitigen Übereinkommen enthält, die trotz unterschiedlicher Rechtsordnungen dem Zwang zur Solidarität bei der Verbrechensbekämpfung ... noch nicht den gebotenen Stellenwert einräumen konnte". Diese Auffassung wird jedoch dem Grundsatz nicht gerecht, daß eine eindeutige völkerrechtliche Vertragsbestimmung, deren Reichweite zweifelsfrei feststeht, weder durch "Forderungen der Wissenschaft" noch durch eine anderweitige - bilaterale oder multilaterale - Vertragspraxis "überholt" werden kann. Dies kann vielmehr nur durch eine entsprechende Übereinkunft der Vertragspartner geschehen (vgl. Art. 39 bis 41 der Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge, BGBl 1985 II 927, 941 f).

11

bb)

Der Generalbundesanwalt beruft sich ferner auf § 9 IRG, nach welchem die Verjährung nach deutschem Recht nur dann ein Auslieferungshindernis ist, wenn es sich - anders als hier - um einen Fall konkurrierender Gerichtsbarkeit handelt. Dem steht jedoch entgegen, daß dieser Bestimmung nach § 1 Abs. 3 IRG Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, vorgehen. Art. 10 EuAlÜbk ist aber durch das Gesetz vom 3. November 1964 (BGBl 1964 II 1369; 1976 II 1778) innerstaatliches Recht geworden, an welches die für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständigen Gerichte und die für die Auslieferung zuständige Bundesregierung gebunden sind. Er schließt deshalb die Anwendung des § 9 IRG auf den deutschschweizerischen Auslieferungsverkehr aus.

12

Das gilt unabhängig davon, ob - was hier nicht näher erörtert zu werden braucht - § 1 Abs. 3 IRG dahin ausgelegt werden kann, daß er die zuständigen Stellen der Bundesrepublik grundsätzlich nicht daran hindert, das innerstaatliche Auslieferungs- und Rechtshilferecht dort anzuwenden, wo es zu Gunsten des ausländischen Verfahrens über die für die Auslieferung maßgebliche völkerrechtliche Vereinbarung hinausgeht (vgl. Vogler in Grützner/Potz Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. IRG-Kommentar § 1 Rdn. 9). Entscheidend ist nämlich stets die Reichweite dieser Vereinbarung, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wirksam geworden ist (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum IRG in BTDrucks 9/1338 S. 34 zu § 1 Abs. 3). Art. 10 EuAlÜbk ist aber - wie aufgezeigt - gerade auch nach dem Willen des deutschen Vertragspartners in seiner Reichweite dahin zu verstehen, daß im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen die Verjährung nach deutschem Recht der Auslieferung entgegensteht. Die Frage, ob diese Vertragsbestimmung ausschließlich Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten oder darüber hinaus auch Rechte des jeweils von ihr Betroffenen begründet (vgl. BVerfGE 57, 9 [BVerfG 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79], 25/26), kann danach offenbleiben.

13

Für die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung kommt es sonach maßgeblich darauf an, ob im deutschschweizerischen Ergänzungsvertrag eine von Art. 10 EuAlÜbk abweichende Regelung getroffen ist und welche Reichweite diese gegebenenfalls hat.

14

III.

In der Sache ist die vorgelegte Rechtsfrage dahin zu beantworten, daß Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck nicht die Auslegung zuläßt, eine lediglich nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung stehe der Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht entgegen.

15

1.

Nach ihrem Wortlaut betrifft diese Vertragsbestimmung ausschließlich die Unterbrechung der Verjährung, also eine Handlung, die sowohl nach deutschem (§ 78 c Abs. 3 StGB) als auch nach schweizerischem Recht (Art. 72 Ziffer 2 Abs. II Satz 1; Art. 75 Ziffer 2 Abs. II Schweiz. StGB) zur Folge hat, daß die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung von neuem beginnt. Sie regelt dagegen nicht den Fall unterschiedlich langer Verjährungsfristen in den beiden Vertragsstaaten. Die Bestimmung ändert deshalb - jedenfalls ihrem Wortlaut nach - nichts daran, daß dann, wenn - wie hier - im ersuchten Staat wegen der dort geltenden kürzeren Verjährungsfristen als im ersuchenden Staat bereits Verjährung eingetreten ist, Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung entgegensteht.

16

Sofern - was hier jedoch nach den Ausführungen im Vorlegungsbeschluß nicht der Fall ist - im ersuchenden Staat eine nach dessen Recht die Verjährung unterbrechende Handlung vorgenommen worden ist, kann dies zudem, soweit die Bundesrepublik Deutschland als ersuchter Staat in Betracht kommt, lediglich für die Verfolgungsverjährung von Bedeutung sein. Denn anders als im schweizerischen Recht (vgl. Art. 75 Ziffer 2 Schweiz. StGB) ist hier seit dem Inkrafttreten der Neufassung des Strafgesetzbuchs eine Unterbrechung nur noch - in § 78 c StGB - für diese, nicht dagegen - wie früher in § 72 StGB a.F. - für die Vollstreckungsverjährung vorgesehen.

17

Dem Wortlaut des Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages kann auch nicht entnommen werden, daß - wie der Generalbundesanwalt offenbar meint - nach dem Willen der Vertragspartner die zur Zeit der Vertragsunterzeichnung - beim Inkrafttreten des Vertrages galt bereits die Neufassung des Strafgesetzbuchs - in Geltung gewesenen Verjährungsvorschriften maßgebend sein sollen. Der Wortlaut, der insoweit keine Einschränkung enthält, läßt vielmehr nur den Schluß zu, daß die Frage der Verjährungsunterbrechung nach den in den Vertragsstaaten jeweils gültigen Verjährungsvorschriften zu beurteilen ist. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Generalbundesanwalts auf Art. 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge geht schon aus diesem Grund fehl. Im übrigen würde auch bei Zugrundelegung des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in Geltung gewesenen Rechts Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung entgegenstehen, da auch in diesem Fall die Strafvollstreckung bereits verjährt wäre (§ 70 Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F. in der Fassung des 1. StrRG).

18

2.

Auch aus Sinn und Zweck des Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages ergibt sich nichts anderes.

19

a)

Dieser Vertrag beruht auf Art. 28 Abs. 2 EuAlÜbk, der den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens das Recht einräumt, "zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze" zu schließen. Es kann hier offenbleiben, ob diese Bestimmung des Übereinkommens den Vertragsparteien überhaupt die Berechtigung gibt, abweichend von Art. 10 EuAlÜbk und im Gegensatz zu diesem die Verjährungsfrage in der Weise zu regeln, daß allein die Verjährungsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend sind. Der deutsch-schweizerische Ergänzungsvertrag - insbesondere dessen Art. IV Abs. 1 - enthält eine so weit gehende Regelung jedenfalls nicht.

20

"Gegenstand" dieses Vertrages sind vielmehr, wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Vertrag aufgezeigt wird, "in erster Linie Fragen, die in dem Übereinkommen selbst nicht geregelt sind"; daneben enthält er "Regelungen, die durch die Besonderheiten des innerstaatlichen Rechts der beiden Staaten bedingt sind", und "stellt ... sicher, daß die Vorteile des bisher bestehenden vereinfachten Geschäftsweges erhalten bleiben (BTDrucks 7/2280 S. 10 zu Ziff. I). Der Vertrag entspricht damit den Ergänzungsverträgen, welche die Bundesrepublik Deutschland mit Italien (BGBl 1982 II 106; 1985 II 835), den Niederlanden (BGBl 1981 II 1153; 1983 II 32) und Österreich (BGBl 1975 II 1163; 1976 II 1798) geschlossen hat (vgl. die Denkschriften der Bundesregierung zu diesen Verträgen in BTDrucks 9/732 S. 10 zu Ziff. I; BRDrucks 45/81 S. 9 zu Ziff. I; BTDrucks 7/2835 S. 7 zu Ziff. I), die gleiche Vorschriften enthalten wie Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages.

21

b)

Dem aufgezeigten Hauptzweck dieses Vertrages, eine im Übereinkommen offengebliebene Frage zu regeln, dient diese Vertragsbestimmung. Sie soll nämlich, wie sich aus der Denkschrift weiter ergibt, eine "Lücke" schließen. Art. 10 EuAlÜbk läßt "die Frage offen, ob der ersuchte Staat auch die Unterbrechung der Verjährung nach seinem Recht zu beurteilen hat". Art. IV Abs. 1 des Ergänzungsvertrages "füllt diese Lücke, indem er für die Unterbrechung der Verjährung allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates für maßgebend erklärt" (BTDrucks 7/2280 S. 12 zu Art. IV; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in den Denkschriften zu den vorstehend genannten Ergänzungsverträgen in BTDrucks 9/732 S. 11 zu Art. III, BRDrucks 45/81 S. 10 zu Art. V und BTDrucks 7/2835 S. 8 zu Art. IV). Daraus ergibt sich, daß Sinn und Zweck dieser Bestimmung nach dem Willen der Vertragsparteien allein die Regelung der Verjährungsunterbrechung ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsstaaten mit der Vereinbarung dieser Vertragsbestimmung weitere, darüber hinausgehende Ziele verfolgt haben, sind nicht erkennbar.

22

Auch aus Sinn und Zweck des Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrages kann sonach eine Regelung, die über die Verjährungsunterbrechung hinausgeht, nicht hergeleitet werden.

23

3.

Dieser Vertragsbestimmung ist - wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausführt - aber auch kein allgemeines Prinzip dafür zu entnehmen, daß in Fällen unterschiedlichen Verjährungsablaufs stets auf das Recht des ersuchenden Staates abzustellen ist. Zwar würde das einer - auch außerhalb des Auslieferungsverkehrs nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen erkennbaren - Tendenz in der Bewertung von Verjährungsvorschriften im Auslieferungsrecht entsprechen (vgl. BGHSt 33, 26, 33 m. w. Nachw.). Dies berechtigt jedoch nicht, in so weit gehender Weise vom eindeutig festgelegten Vertragsrecht abzuweichen.

Salger
Knoblich
Laufhütte
Goydke
RiBGH Dr. Jähnke ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben; Salger