Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 25.03.1981, Az.: 2 BvR 1258/79
Unzulässigkeit; Eingeschlagener Rechtsweg; Gerichtliche Entscheidung; Aussage; Zulässiger Rechtsweg; Zurückweisung des Entscheidungsbegehrens; Geltendmachung von Rechtsverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 25.03.1981
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1258/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main 07.09.1979 - 4 VAs 27/29
Rechtsgrundlagen
- § 23 EGGVG
- § 24 EGGVG
- Art. 16 EuAlÜbk
- Art. 22 EuAlÜbk
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- BVerfGE 57, 9 - 28
- DVBl 1981, 940 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1981, 1154-1156 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn ein Gericht im Einzelfall den zu ihm eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig hält, ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht verletzt.
2. Wenn sich die gerichtliche Entscheidung einer Aussage über den zulässigen Rechtsweg enthält, so ist dies nicht verfassungswidrig.
3. Wenn kein Sachverhalt ersichtlich ist, bei dem nicht auszuschließen wäre, daß behauptete Rechtsverletzungen nicht schon im Rechtsweg vor den Strafgerichten geltend gemacht hätten werden können, dann ist die Zurückweisung des Entscheidungsbegehrens von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.