Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2026, Az.: B 1 KR 7/25 B
Verwerfung der unzulässigen Bescherde gegen Nichtzulassung der Revision mangels unzureichender Begründung; Zum Vorliegen einer geplanten vertragsärztlichen Versorgung mit Cannabis
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 7/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160126BB1KR725B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2024 - AZ: L 11 KR 393/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger beantragte am 30.3.2017 die Versorgung mit Medizinal-Cannabis in Blütenform und reichte hierzu ua die ihm am 5.9.2016 erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sowie die zur Beantragung der Erlaubnis am 18.7.2016 erstellte Erklärung von dem privatärztlich tätigen G ein. Mit einer weiteren E-Mail vom 3.4.2017 reichte er den von T, einem Vertragsarzt und Facharzt für Allgemeinmedizin, am selben Tag ausgefüllten und unterzeichneten "Arztfragebogen zu Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V" ein. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, spätestens bis zum 8.5.2017 auf den Antrag zurückzukommen und der MDK am 28.4.2017 ein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt hatte, lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 4.5.2017). Den Widerspruch des Klägers wies sie nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 18.7.2017 zurück (Widerspruchsbescheid vom 1.12.2017).
Das SG hat die Klage auf Genehmigung der Versorgung mit Bedrocan in einer Monatsdosis von 80 bis 100 g sowie auf Erstattung der ab Antragstellung entstandenen Kosten abgewiesen (Urteil vom 13.4.2022). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Versorgung des Klägers mit Cannabis nach § 31 Abs 6 SGB V lägen nicht vor. Zur Behandlung des beim Kläger festgestellten Morbus Bechterew ständen noch Therapien zur Verfügung und es fehle an einer hinreichend begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes. Kostenerstattung könne der Kläger nicht verlangen. Ein solcher Anspruch ergebe sich mangels eines Leistungsanspruchs nicht aus § 13 Abs 3 SGB V und auch nicht aus § 13 Abs 3a Satz 7 SGB V, weil die Beklagte fristgerecht innerhalb der hier maßgeblichen fünfwöchigen Frist über den Antrag entschieden habe. Der Antrag des Klägers vom 30.3.2017 habe mangels hinreichender Bestimmtheit die Frist nicht in Gang gesetzt. Er enthalte nicht die erforderlichen Verordnungsdaten. Die vom Kläger diesem Antrag beigefügte Erklärung von G vom 18.7.2016 habe der Beantragung der Erlaubnis nach dem BtMG gedient. Sie stehe weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Begehren und es handele sich nicht um Verordnungsdaten iS des § 31 Abs 6 Satz 1 SGB V. Ein hinreichend bestimmter Antrag habe erst mit dem von T am 3.4.2017 ausgefüllten und am selben Tag vom Kläger bei der Beklagten eingereichten Arztfragebogen vorgelegen. Ohne Vermerk über den Tag der Aufgabe des Bescheides vom 4.5.2017 zur Post könne zwar dessen rechtzeitige Bekanntgabe nicht nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB X fingiert werden, der Senat gehe aber nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung davon aus, dass er dem Kläger bis zum 8.5.2017 und damit innerhalb der Fünfwochenfrist zugegangen sei (Urteil vom 6.11.2024).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz.
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt (vgl auch BSG vom 2.9.2015 - B 11 AL 34/15 B - juris RdNr 18). Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91). An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
a) Der Kläger legt einen Rechtssatz des LSG, der von der Rechtsprechung des BSG abweichen würde, nicht schlüssig dar. Er wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde ausschließlich dagegen, dass das Berufungsgericht den Eintritt einer Genehmigungsfiktion abgelehnt habe, weil sein Antrag vom 30.3.2017 die erforderlichen Verordnungsdaten nicht enthalte. Er zitiert aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dem angegriffenen Urteil und anhand seiner Ausführungen kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, dass sich aus dem Kontext der Entscheidung ein abstrakter von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichender Rechtssatz ergibt.
Der Kläger meint, die angegriffene Entscheidung beruhe auf dem abstrakten Rechtssatz des LSG, die für einen hinreichend bestimmten Antrag erforderlichen Verordnungsdaten müssten sich aus einer ärztlichen Stellungnahme ergeben, die zum Zwecke der Beantragung einer Genehmigung der Verordnung gemäß § 31 Abs 6 SGB V erstellt worden sei. Er ist der Auffassung, das LSG habe mit der Zweckgebundenheit der Stellungnahme eine zusätzliche und von der Rechtsprechung des BSG abweichende Voraussetzung aufgestellt. Der Kläger führt aber selbst aus: "Dabei hält das BSG einen Antrag im Hinblick auf den Eintritt einer möglichen Genehmigungsfiktion dann für hinreichend bestimmt, 'wenn der Krankenkasse mindestens der Inhalt der geplanten vertragsärztlichen Verordnung mitgeteilt wird', Urteil B 1 KR 9/22 R, Rz. 36.".
Das BSG hat in der vom Kläger selbst zitierten RdNr 36 seines Urteils vom 10.11.2022 (B 1 KR 9/22 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 57) ausgeführt:
"Ein Antrag auf Genehmigung der vertragsärztlichen Verordnung von Cannabis ist nur dann für den möglichen Eintritt der Genehmigungsfiktion hinreichend bestimmt, wenn der KK mindestens der Inhalt der geplanten vertragsärztlichen Verordnung entsprechend den betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen mitgeteilt wird. Wegen der Besonderheiten des Anspruchs nach § 31 Abs 6 SGB V reicht die Angabe des Behandlungsziels oder die grobe Umschreibung der gewünschten Leistung nicht aus. Die vorgängige Genehmigung einer vom Vertragsarzt auszustellenden Verordnung als Verwaltungsakt muss in ihrem Verfügungssatz den Inhalt der Verordnung genau bestimmen. Der Verfügungssatz der Genehmigung (§ 33 Abs 1 SGB X) und die ausgestellte oder noch auszustellende Erstverordnung des Vertragsarztes müssen hinsichtlich aller Verordnungsdetails übereinstimmen. Notwendig ist die Angabe aller Verordnungsdaten, die für eine bei einer Apotheke zu Lasten der KK einlösbare Verordnung von Cannabis notwendig sind ...".
Der Kläger zeigt danach nicht auf, dass eine geplante vertragsärztliche Versorgung mit Cannabis nach der Rechtsprechung des BSG auch schon dann vorliegen kann, wenn privatärztliche Angaben, die nicht zu einem konkreten Verordnungszweck erfolgen, vom Versicherten der Krankenkasse übermittelt werden. Eine Abweichung des LSG von der Rechtsprechung des BSG in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil erschließt sich nach der Beschwerdebegründung nicht einmal im Ansatz.
b) Für ein Beruhenkönnen ist auch nichts schlüssig dargetan. Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass er unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund seiner Übermittlung von ärztlichen Angaben am 30.3.2017 einen genehmigungsfähigen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis geltend gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger übermittelten Angaben des Nichtvertragsarztes G - ihre Vollständigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG unterstellt - "eine ausgestellte oder noch auszustellende Erstverordnung des Vertragsarztes" sein könnten. Denn die Genehmigung muss sich auf eine konkrete, von einem bestimmten Vertragsarzt geplante Verordnung beziehen. Damit korrespondiert im Übrigen dessen notwendige höchstpersönlich begründete Einschätzung. Eine - unterstellte geplante - Cannabis-Verordnung des Nichtvertragsarztes G wäre von vornherein nicht genehmigungsfähig gewesen.
2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.